Beza — Blatt 3b
1Rabina erklärte: Tatsächlich brauchst du sie nicht umzuwenden, denn R. Jehuda sagte es nach der Ansicht der Rabbanan:
2nach mir ist es sogar am ersten [Festtage] erlaubt, weil es eine abgetrennte Speise ist, aber auch ihr solltet mir beipflichten, daß es am zweiten [Tage] erlaubt ist, da es ja zwei verschiedene Heiligkeiten sind. Die Rabbanan aber erwiderten ihm: Nein, es ist die gleiche Heiligkeit.
3Rabina, Sohn des R. U͑la, erklärte: Hier handelt es sich um eine zum Eierlegen bestimmte Henne, und R. Jehuda vertritt hierbei seine Ansicht, daß es Abgesondertes ist.
4Man wandte ein: Man darf ein Ei, einerlei ob am Šabbath oder am Festtage gelegt, nicht fortbewegen, um damit ein Gefäß zuzudecken oder den Fuß eine Bettstelle zu stützen;
5wohl aber darf man darauf ein Gefäß stülpen, damit es nicht zerbrochen werde. In einem Zweifel ist es verboten; vermischte es sich unter tausend, so sind alle verboten.
6Allerdings ist es nach Rabba, welcher erklärt, wegen der Vorbereitung, ein Zweifel [eines Verbotes] der Tora, und bei einem Zweifel [eines Verbotes] der Tora ist erschwerend zu entscheiden,
7nach R. Joseph und R. Jiçḥaq aber, die erklären, aus Berücksichtigung, ist es ja Zweifel eines rabbanitischen [Verbotes], und bei einem Zweifel eines rabbanitischen [Verbotes] ist ja erleichternd zu entscheiden!?
8(Dieser erwiderte:) Der Schlußsatz spricht von einem Zweifel der Totverletzung. –
9Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: vermischte es sich unter tausend, so sind alle verboten. Allerdings ist es, wenn du sagst, ein Zweifel, ob am Festtage oder am Wochentage [gelegt], eine Sache, für die es ein Erlaubtwerden gibt, und wofür es ein Erlaubtwerden gibt, verliert sich auch im Tausendfachen nicht,
10wenn du aber sagst, ein Zweifel der Totverletzung, ist es ja eine Sache, für die es kein Erlaubtwerden gibt, und sollte doch in der Mehrheit aufgehen!?
11Wolltest du sagen, ein Ei sei etwas Bedeutendes und gehe nicht auf, so stimmt dies allerdings nach demjenigen, welcher sagt, die Lehre laute ‘wenn man es gewöhnlich zählt’,
12wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, die Lehre laute ‘was man gewöhnlich zählt’!?
13Wir haben nämlich gelernt: Hat jemand Bündel Bockshornklee von Mischfrucht (des Weinbergs), so sind sie zu verbrennen; sind sie mit anderen und die anderen mit anderen vermischt worden, so sind sie alle zu verbrennen – so R. Meír; die Weisen sagen, sie gehen unter zweihundertundeinem auf.
14R. Meír sagte also: Was man [beim Verkaufe] gewöhnlich zählt, macht zum Genusse verboten. Die Weisen aber sagen, nur sechs Dinge machen zum Genusse verboten; R. A͑qiba sagt, sieben, Folgende sind es: Zerreibbare Nüsse, bedanische Granatäpfel, verspundete Fässer [mit Wein], Mangoldstrünke, Kohltriebe und der griechische Kürbis; R. A͑qiba fügt noch das hausbackene Brot hinzu.
15Was zum Ungeweihten gehört, macht als Ungeweihtes [verboten], was zur Mischfrucht (des Weinberges), als Mischfrucht (des Weinberges). Hierüber wurde gelehrt: R. Joḥanan sagt, die Lehre laute, ‘was man gewöhnlich zählt’, und R. Šimo͑n b.Laqiš sagt, die Lehre laute ‘wenn man es gewöhnlich zählt’.
16Richtig ist dies nun nach R. Šimo͑n b.Laqiš, wie ist es aber nach R. Joḥanan zu erklären!?
17R. Papa erwiderte: Dieser Tanna ist der Autor [der Lehre] von der Litra getrockneter Feigen, welcher sagt, alles was gezählt wird, gehe sogar bei einem rabbanitischen [Verbote] nicht auf, und um so weniger bei einem der Tora.
18Es wird nämlich gelehrt: Wenn eine Litra getrockneter Feigen [von Hebe] am Rande einer Preßform gelegen hat, und man nicht weiß, in welcher Form man sie gepreßt hat, oder am Rande eines Fasses, und man nicht weiß, in welchem Faße man sie gepreßt hat, oder am Rande eines Bienenkorbes, und man nicht weiß, in welchem Bienenkorbe man sie gepreßt hat, so werden, wie R. Meír sagt, nach R. Elie͑zer
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.