Chagiga — Blatt 18b

1MAN WASCHE DIE HÄNDE ZU PROFANEM, [ZWEITEM] ZEHNTEN UND HEBE; ZU HEILIGEM TAUCHE MAN SIE UNTER. ZUM [BERÜHREN DES] ENTSÜNDIGUNGSWASSERS GILT, WENN DIE HÄNDE UNREIN WERDEN, DER GANZE KÖRPER ALS UNREIN

2. WER AUF PROFANES BESCHRÄNKT FÜR PROFANES UNTERGETAUCHT IST, DEM IST DER ZEHNT VERBOTEN; WER AUF DEN ZEHNTEN BESCHRÄNKT FÜR DEN ZEHNTEN UNTERGETAUCHT IST, DEM IST DIE HEBE VERBOTEN, WER AUF HEBE BESCHRÄNKT FÜR HEBE UNTERGETAUCHT IST, DEM IST HEILIGES VERBOTEN; WER AUF HEILIGES BESCHRÄNKT FÜR HEILIGES UNTERGETAUCHT IST, DEM IST [DAS BERÜHREN] DES ENTSÜNDIGUNGSWASSERS VERBOTEN. WER FÜR DAS STRENGERE UNTERGETAUCHT IST, DEM IST DAS LEICHTERE ERLAUBT. TAUCHTE ER OHNE ABSICHT UNTER, SO IST ES EBENSO, ALS WÄRE ER NICHT UNTERGETAUCHT

3. DIE KLEIDER EINES MENSCHEN AUS DEM GEMEINEN VOLKE GELTEN FÜR PHARISÄER ALS [UNREIN DURCH] AUFTRETEN; DIE KLEIDER EINES PHARISÄERS GELTEN FÜR DIE, DIE HEBE ESSEN, ALS [UNREIN DURCH] AUFTRETEN; DIE KLEIDER DERER, DIE HEBE ESSEN, GELTEN FÜR DIE, DIE HEILIGES ESSEN, ALS [UNREIN DURCH] AUFTRETEN; DIE KLEIDER DERER, DIE HEILIGES ESSEN, GELTEN FÜR [DIE BERÜHRUNG DES] ENTSÜNDIGUNGSWASSERS ALS [UNREIN DURCH] AUFTRETEN.

4JOSEPH B. JOËZER WAR DER FRÖMMSTE IN DER PRIESTERSCHAFT, UND DOCH GALT SEIN TUCH FÜR HEILIGES ALS [UNREIN DURCH] AUFTRETEN. JOḤANAN B. GUDGADA ASS WÄHREND SEINES GANZEN LEBENS NUR IN FÜR HEILIGES GELTENDE REINHEIT, DENNOCH GALT SEIN TUCH FÜR DAS ENTSÜNDIGUNGSWASSER ALS [UNREIN DURCH] AUFTRETEN.

5GEMARA. Benötigen denn Profanes und [zweiter] Zehnt des Händewaschens,

6ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wegen der Hebe und der Erstlinge ist man des Todes, beziehungsweise des Fünftels schuldig. Ferner sind sie Gemeinen verboten, sind sie Eigentum des Priesters, gehen sie unter hundert und einem auf und benötigen des Händewaschens und des Sonnenunterganges. Dies gilt von der Hebe und den Erstlingen, nicht aber vom [zweiten] Zehnten. Und um so weniger von Profanem.

7Somit besteht ja ein Widerspruch sowohl hinsichtlich des [zweiten] Zehnten als auch hinsichtlich des Profanen!?

8Allerdings ist der Widerspruch hinsichtlich des [zweiten] Zehnten zu erklären, das eine nach R. Meír und das andere nach den Rabbanan.

9Wir haben nämlich gelernt: Wer nach den Schriftkundigen des Untertauchens benötigt, macht Heiliges unrein und Hebe untauglich, Profanes und [zweiter] Zehnt aber sind ihnen erlaubt – so R. Meír; die Weisen verbieten ihm den [zweiten] Zehnten. Hinsichtlich des Profanen besteht ja aber ein Widerspruch!? –

10Das ist kein Widerspruch, eines gilt vom Essen und eines gilt von der Berührung.

11R. Šimi b. Aši wandte ein: Die Rabbanan streiten ja gegen R. Meír nur hinsichtlich des Essens von [zweitem] Zehnten, hinsichtlich der Berührung von [zweitem] Zehnten und des Essens von Profanem streiten sie ja aber nicht!? – Vielmehr, beides gilt vom Essen, dennoch besteht kein Widerspruch; eines gilt vom Essen von Brot und eines gilt vom Essen von Früchten. R. Naḥman sagte nämlich: Wer zum Essen von Früchten die Hände wäscht, gehört zu den Hochmütigen.

12Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand die Hände wäscht, so sind sie rein, falls er es beabsichtigt, wenn aber nicht, so sind sie unrein. Desgleichen, wenn er sie untertaucht: beabsichtigt er es, so sind sie rein, beabsichtigt er es nicht, so sind sie unrein. – Es wird ja aber gelehrt, seine Hände seien rein, einerlei, ob er es beabsichtigt hat oder nicht!? R. Naḥman erwiderte: Das ist kein Einwand; das eine für Profanes

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.