Chagiga — Blatt 24b
1wenn man die Hand seines Nächsten berührt. R. Joḥanan aber sagte: Ob die eigene Hand oder die seines Nächsten: diese Hand kann nur untauglich machen, nicht aber unrein machen. –
2Woher dies? – Er lehrt im Schlußsatze, eine Hand mache die andere unrein für Heiliges, nicht aber für Hebe; wozu ist dies nötig, dies lehrt ja schon der Anfangssatz? Dies schließt wohl die Hand seines Nächsten ein.
3Und auch Reš Laqiš ist von seiner Ansicht abgekommen, denn R. Jona sagte nämlich im Namen R. Amis im Namen des Reš Laqiš: Ob die eigene Hand oder die seines Nächsten; diese Hand kann nur untauglich machen, aber nicht unrein machen.
4[Hierüber streiten] auch Tannaím, denn wir haben gelernt: Alles, was Hebe untauglich macht, macht die Hände zweitgradig unrein, und eine Hand macht die andere unrein – so R. Jehošua͑; die Weisen sagen, die Hände sind zweitgradig, und Zweitgradiges kann nicht anderes zweitgradig machen.
5Zweitgradig können sie also nicht machen, wohl aber drittgradig. –
6Nein, weder zweitgradig noch drittgradig. –
7Vielmehr [streiten hierüber] folgende Tannaím, denn es wird gelehrt: Die trockene Hand macht die andere unrein für Heiliges, nicht aber für Hebe – so Rabbi; R. Jose b. Jehuda sagt, diese Hand mache nur untauglich, nicht aber unrein.
8MAN DARF MIT [RITUELL] UNGEREINIGTEN HÄNDEN UNBEFEUCHTETE SPEISEN ESSEN &C. Es wird gelehrt: R. Ḥanina b. Antigonos sagte: Gibt es denn beim Heiligen ein Trockensein, die Hehre des Heiligen macht es ja für die Unreinheit empfänglich!? –
9Dies gilt vom dem Falle, wenn ein anderer sie ihm in den Mund steckt, oder er selbst sie mit einer Spindel oder einem Stäbchen aufgabelt und dazu Rettig oder Zwiebel von Profanem essen will;
10bei Heiligem haben die Rabbanan [Verbot] angeordnet, bei Hebe haben die Rabbanan kein [Verbot] angeordnet.
11DER TRAUERNDE UND DER NOCH DER SÜHNE BENÖTIGT. Aus welchem Grunde? – Da es ihnen bis dahin verboten war, so haben sie die Rabbanan zum Untertauchen verpflichtet.
12BEI DER HEBE IST ES STRENGER: IN JUDÄA IST WÄHREND DES GANZEN JAHRES HINDURCH JEDER HINSICHTLICH DER REINHEIT DES WEINES UND DES ÖLES GLAUBWÜRDIG, UND NUR ZUR ZEIT DES KELTERNS UND DES PRESSENS HINSICHTLICH DER HEBE.
13WENN [DIE ZEIT] DES KELTERNS UND DES PRESSENS VORÜBER IST UND JEMAND IHM EIN FASS WEIN ALS HEBE BRINGT, SO DARF ER ES VON IHM NICHT ANNEHMEN; DOCH KANN JENER ES BIS ZUR NÄCHSTEN KELTERZEIT STEHEN LASSEN. SAGT ER, ER HABE DARIN EIN VIERTELLOG ALS HEILIGES ABGESONDERT, SO IST ER [HINSICHTLICH DES GANZEN FASSES] GLAUBWÜRDIG.
14BEI BEMISCHTEN KRÜGEN WEIN UND ÖL
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.