Chagiga — Blatt 2b
1Ihr habt allerdings eine Vorsorge für seinen Herrn getroffen, nicht aber für ihn: eine Sklavin heiraten darf er nicht, eine Freie heiraten darf er nicht,
2und sollte er dies ganz unterlassen, so ist ja die Welt zur Fortpflanzung erschaffen worden, denn es heißt: nicht zur Einöde hat er sie erschaffen, sondern daß sie bewohnt werde. Als vorsorgende Institution zwinge man vielmehr seinen Herrn, ihn zum Freien zu machen, und dieser schreibe ihm einen Schuldschein über die Hälfte seines Wertes. Darauf trat die Schule Hillels zurück und lehrte wie die Schule Šammajs.
3AUSGENOMMEN EIN TAUBER, EIN BLÖDER, EIN MINDERJÄHRIGER &C. Er lehrt vom Tauben gleichlautend wie vom Blöden und vom Minderjährigen: wie der Blöde und der Minderjährige keinen Verstand haben, ebenso auch ein Tauber, der keinen Verstand hat, somit lehrt er uns das, was wir gelernt haben: Der Taube, von dem die Weisen überall sprechen, [ist einer,] der weder hören noch sprechen kann. Der aber sprechen und nicht hören oder hören und nicht sprechen kann, ist verpflichtet.
4Wir lernen somit das, was die Rabbanan gelehrt haben: Der sprechen und nicht hören kann, heißt ein Tauber, der hören und nicht sprechen kann, heißt ein Stummer; beide gelten in jeder Hinsicht als vollsinnig. –
5Woher, daß, wer sprechen und nicht hören kann, Tauber heiße, und wer hören und nicht sprechen kann, Stummer heiße? – Es heißt: ich aber gleich einem Tauben, höre nicht, und bin wie ein Stummer, der seinen Mund nicht auftut. Wenn du aber willst, sage ich: wie es die Leute erklären : ihm sind die Worte genommen.
6«Der aber sprechen und nicht hören oder hören und nicht sprechen kann, ist verpflichtet.» Es wird ja aber gelehrt, der sprechen und nicht hören oder hören und nicht sprechen kann, sei frei!?
7Rabina, nach anderen Raba, erwiderte: [Unsere Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten : Jeder ist zum Erscheinen und zur Festfreude verpflichtet, ausgenommen ein Tauber, der sprechen und nicht hören oder der hören und nicht sprechen kann, der vom Erscheinen frei ist; und obgleich er vom Erscheinen frei ist, so ist er dennoch zur Festfreude verpflichtet. Der aber weder hören noch sprechen kann, ein Blöder und ein Minderjähriger sind auch von der Festfreude frei, da sie von allen in der Tora genannten Geboten frei sind.
8Ebenso wird auch gelehrt: Jeder ist zum Erscheinen und zur Festfreude verpflichtet, ausgenommen ein Tauber, der sprechen und nicht hören, oder der hören und nicht sprechen kann, der vom Erscheinen frei ist; und obgleich er vom Erscheinen frei ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.