Chagiga — Blatt 7b
1Abajje sprach aber zu ihm: Dies ist ja selbstverständlich, welche willst du als säumig und welche willst du als eifrig bezeichnen!?
2Vielmehr ist der Schriftvers auf [eine Lehre] der Anderen zu beziehen, denn es wird gelehrt: Andere sagen, der Kotsammler, der Kupfererzgräber und der Gerber seien vom Erscheinen frei, denn es heißt: deine ganze Mannschaft, der mit deiner ganzen Mannschaft gehen kann, ausgenommen diese, die nicht mit deiner ganzen Mannschaft gehen können.
3BRANDOPFER SIND AM HALBFESTE VON PROFANEM DARZUBRINGEN, HEILSOPFER AUCH VOM [ZWEITEN] ZEHNTEN; AM ERSTEN TAGE DES PESAḤFESTES, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, VON PROFANEM, UND WIE DIE SCHULE HLLLELS SAGT, AUCH VOM [ZWEITEN] ZEHNTEN
4. JISRAÉLITEN GENÜGEN IHRER PFLICHT AUCH MIT GELOBTEM UND GESPENDETEM UND VIEHZEHNTEN, PRIESTER AUCH MIT [DEM ANTEILE] VON SÜND- UND SCHULDOPFERN, ERSTGEBORENEM UND BRUST UND KEULE, JEDOCH NICHT MIT GEFLÜGEL- UND SPEISOPFERN.
5GEMARA. Demnach sind nur am Halbfeste Brandopfer von Profanem darzubringen, am Feste aber auch vom [zweiten] Zehnten; weshalb denn, dieses ist ja ein Pflichtopfer, und das Pflichtopfer ist ja nur von Profanem darzubringen!?
6Wolltest du sagen, er lehre uns damit, daß Brandopfer nur am Halbfeste und nicht am Feste darzubringen sind, so würde dies ja die Ansicht der Schule Šammajs vertreten!?
7Wir haben nämlich gelernt: Die Schule Šammajs sagt, man bringe [am Feste] Heilsopfer dar und stütze nicht, jedoch keine Brandopfer; die Schule Hillels sagt, man bringe Heilsopfer und Brandopfer dar und stütze auch. –
8[Unsere Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Gelobte und gespendete Brandopfer dürfen am Halbfeste, jedoch nicht am Feste dargebracht werden, das Besuchsbrandopfer aber auch am Feste. Dieses darf nur von Profanem dargebracht werden, das Heilsopfer der Festfreude aber auch vom [zweiten] Zehnten; das Festopfer am ersten Tage des Pesaḥfestes, wie die Schule Šammajs sagt, von Profanem, und wie die Schule Hillels sagt, auch vom [zweiten] Zehnten.
9Ebenso wird auch gelehrt: Gelobte und gespendete Brandopfer dürfen am Halbfeste, jedoch nicht am Feste dargebracht werden, das Besuchsbrandopfer aber auch am Feste. Dieses darf nur von Profanem dargebracht werden, das Heilsopfer der Festfreude aber auch vom [zweiten] Zehnten; das Festopfer am ersten Tage des Pesaḥfestes, wie die Schule Šammajs sagt, von Profanem, und wie die Schule Hillels sagt, auch vom [zweiten] Zehnten. –
10Wodurch unterscheidet sich das Festopfer am ersten Tage des Pesaḥfestes? R. Aši erwiderte: Er lehrt uns folgendes: nur das Festopfer des fünfzehnten [Nisan], nicht aber das Festopfer des vierzehnten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.