Chullin — Blatt 101a
1und nach R. Šimo͑n frei.
2Welcher Ansicht ist R. Šimo͑n: erstreckt sich ein Verbot auf Verbotenes, so sollte er auch wegen der Spannader schuldig sein, erstreckt sich ein Verbot nicht auf Verbotenes, so sollte er wegen des Unreinen schuldig sein, und [ist er der Ansicht,] bei den Adern gebe es keine Geschmacksverleihung, so sollte er wegen der Spannader schuldig sein!?
3Raba erwiderte: Tatsächlich ist er der Ansicht, bei den Adern gebe es keine Geschmacksverleihung, und folgendesist sein Grund: die Schrift sagt: daher essen die Kinder Jisraél die Spannader nicht, nur bei dem die Spannader verboten und das Fleisch erlaubt ist, ausgenommen dieses, bei dem die Spannader und das Fleisch verboten sind.
4R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wer die Spannader von einem Aase gegessen hat, ist nach R. Meír zweimal, und wie die Weisen sagen, nur einmal schuldig.
5Die Weisen pflichten jedoch R. Meír bei, daß, wer die Spannader von einem Brandopfer oder einem zu steinigenden Rinde gegessen hat, zweimal schuldig sei.
6Wer ist der Autor, welcher sagt, das einbegreifende Verbot erstrecke sich nicht auf Verbotenes, wohl aber das einbegreifende und strengere Verbot?
7Rabba erwiderte: Es ist R. Jose der Galiläer, denn wir haben gelernt: Hat ein Unreiner Heiliges gegessen, ob unreines oder reines, so ist er schuldig;
8R. Jose der Galiläer sagt, hat ein Unreiner reines gegessen, sei er schuldig, hat ein Unreiner unreines gegessen, sei er frei, denn er hat ja nur eine unreine Sache gegessen.
9Sie erwiderten ihm: Auch wenn ein Unreiner reines gegessen hat, hat er es, sobald er es berührt hat, unrein gemacht. –
10Die Rabbanan erwiderten ja R. Jose dem Galiläer treffend? Raba erwiderte; Über den Fall, wenn zuerst die Person unrein war und nachher das Fleisch unrein geworden ist, stimmen alle überein, daß er schuldig sei, denn das mit der Ausrottung belegte Verbot trat früher ein,
11sie streiten nur über den Fall, wenn zuerst das Fleisch unrein war und nachher die Person unrein geworden ist. Nach den Rabbanan hat das einbegreifende Verbot Geltung, somit ist er, da er wegen reiner Stücke schuldig ist, auch wegen unreiner Stücke schuldig,
12nach R. Jose dem Galiläer aber hat das einbegreifende Verbot keine Geltung, und wir sagen nicht ‘da’. –
13Sollte doch nach R. Jose dem Galiläer, wenn auch das einbegreifende Verbot keine Geltung hat, das strengere Verbot, [das Essen bei] Unreinheit des Körpers, sich auf das leichtere Verbot erstrecken, denn auf [das Essen bei] Unreinheit des Körpers ist die Ausrottung gesetzt!?
14R. Aši erwiderte: Wer sagt uns, daß die Unreinheit des Körpers strenger ist, vielleicht ist die Unreinheit des Fleisches strenger, denn für dieses gibt es keine Reinigung durch das Tauchbad. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.