Chullin — Blatt 101b
1Hat denn nach R. Jose dem Galiläer das einbegreifende Verbot keine Geltung,
2es wird ja gelehrt: Woher, daß, wenn jemand an einem mit dem Versöhnungstage zusammentreffenden Šabbath versehentlich eine Arbeit verrichtet hat, er wegen des einen besonders und wegen des anderen besonders schuldig sei? Es heißt: es ist ein Šabbath, und: es ist ein Versöhnungstag – so R. Jose der Galiläer. R. A͑qiba sagt, er sei nur einmal schuldig!?
3Rabin ließ im Namen des R. Jose b. Ḥanina sagen: So lautet zwar diese Lehre, man wende sie aber um.
4R. Jiçḥaq b. Ja͑qob b. Gijori ließ im Namen R. Joḥanans sagen: Nachdem wir sie umgewandt haben, ist er nach R. Jose dem Galiläer, wenn es inbezug auf den Šabbath versehentlich und inbezug auf den Versöhnungstag vorsätzlich erfolgt ist, schuldig, und wenn es inbezug auf den Šabbath vorsätzlich und inbezug auf den Versöhnungstag versehentlich erfolgt ist, frei. –
5Aus welchem Grunde? Abajje erwiderte: Der Šabbath besteht ja, dagegen aber wird der Versöhnungstag vom Gerichte festgesetzt.
6Raba sprach zu ihm: Immerhin treffen ja beide gleichzeitig ein!? Vielmehr, erklärte Raba, war es eine Zeit der Religionsverfolgung, und sie ließen von dort mitteilen, daß in diesem Jahre der Versöhnungstag an einem Šabbath [zu feiern sei]. Als Rabin kam, und alle Reisenden, erklärten sie es übereinstimmend mit Raba.
7R. JEUUDA SPRACH: SCHON DEN KINDERN JA͑QOBS &C.
8Es wird gelehrt: Sie erwiderten R. Jehuda: Es heißt ja nicht: daher essen die Kinder Ja͑qobs nicht, sondern: die Kinder Jisraél, und Kinder Jisraél heißen sie erst seit [der Gesetzgebung am] Sinaj; dies ist also erst am Sinaj verboten worden, jedoch an der passenden Stelle niedergeschrieben, damit man wisse, weshalb es ihnen verboten worden ist.
9Raba wandte ein: Und die Kinder Jisraéls hoben ihren Vater Ja͑qob!? – Nach diesem Ereignisse. –
10R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Von dieser Zeit ab sollte es ihnen verboten worden sein!?
11Dieser erwiderte: Ist etwa die Tora, an verschiedenen Zeiten verliehen worden!? Dies geschah weder zur Zeit des Ereignisses noch zur Zeit der Gesetzgebung.
12Die Rabbanan lehrten: [Das Verbot] eines Glieds von Lebendem hat Geltung beim Vieh, beim Wilde und beim Geflügel, sowohl bei unreinen als auch bei reinen – so R. Jehuda und R. Elea͑zar; die Weisen sagen, es habe Geltung nur bei reinen.
13R. Joḥanan sagte: Beide entnehmen es aus demselben Schriftverse: Allein, sei fest, das Blut nicht zu essen, denn das
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.