Chullin — Blatt 102b
1Hat jemand [ein Glied] von einem lebenden reinen Vogel gegessen, so ist er wegen eines Minimums, wenn von einem verendeten, wegen einer Olive, und wenn von einem unreinen, einerlei ob von einem lebenden oder von einem verendeten, wegen eines Minimums [schuldig]!? – Hier ebenfalls, wenn es aus etwas Fleisch und dazu Sehnen und Knochen besteht. –
2Komm und höre: Hat jemand einen [reinen] Vogel, der nicht olivengroß ist, genommen und gegessen, so ist er nach Rabbi frei und nach R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n schuldig. R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sprach: Es ist [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn er wegen eines einzelnen Gliedes schuldig ist, um wieviel mehr wegen des ganzen. Hat er ihn erwürgt und gegessen, so ist nach aller Ansicht Olivengröße erforderlich.
3Der Streit besteht nur darin, indem einer der Ansicht ist, [das Vieh] sei bei Lebzeiten zur Zergliederung bestimmt, und einer der Ansicht ist, es sei bei Lebzeiten nicht zur Zergliederung bestimmt,
4alle stimmen jedoch überein, daß Olivengröße nicht erforderlich sei!? R. Naḥman erwiderte: Wenn es aus etwas Fleisch und dazu Sehnen und Knochen besteht. –
5Gibt es denn einen solchen, der vollständig keine Olive Fleisch hat, aber ein Glied von ihm mit den Sehnen und Knochen eine Olive hat!? R. Šerebja erwiderte: Freilich, dies ist beim Qalnitha der Fall. –
6Wie ist demnach der Schlußsalz zu erklären: hat er ihn erwürgt und gegessen, so ist nach aller Ansicht Olivengröße erforderlich; dieser ist ja ein unreiner Vogel, und Rabh sagte, wegen eines unreinen, ob lebend oder tot, sei man wegen eines Minimums [schuldig]!? – Vielmehr, bei einem dem Qalnitha ähnlichen.
7Raba sagte: Wenn du sagst, Rabbi sei der Ansicht, die Absicht sei beim Essen von Wirkung, so ist er, wenn er einzelne Glieder zu essen beabsichtigt hatte, und den ganzen gegessen hat, schuldig.
8Abajje sprach zu ihm: Gibt es denn etwas, wegen dessen, wenn dieser es ißt, er nicht schuldig, und wenn ein anderer es ißt, er schuldig ist!? Dieser erwiderte; Dieser gemäß seiner Absicht und jener gemäß seiner Absicht.
9Ferner sagte Raba: Wenn du sagst, R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sei der Ansicht, die Absicht sei beim Essen von Wirkung, so ist er, wenn er ihn tot zu essen beabsichtigt hatte, und ihn lebend gegessen hat, frei.
10Abajje sprach zu ihm: Gibt es denn etwas, wegen dessen, wenn ein anderer es ißt, er schuldig, und wenn dieser es ißt, er frei ist!? Dieser erwiderte: Dieser gemäß seiner Absicht und jener gemäß seiner Absicht.
11R. Joḥanan sagte: Du sollst nicht das Leben mit dem Fleische essen, das ist ein Glied von Lebendem. Fleisch auf dem Felde, Zerrissenes, dürft ihr nicht essen, das ist Fleisch von Lebendem und Fleisch von Totverletztem.
12R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Du sollst nicht das Leben mit dem Fleische essen, das ist ein Glied von Lebendem und Fleisch von Lebendem. Fleisch auf dem Felde, Zerrissenes, dürft ihr nicht essen, das ist Fleisch von Totverletztem.
13Hat jemand ein Glied von Lebendem und Fleisch von Lebendem [zusammen] gegessen, so ist er nach R. Joḥahan zweimal schuldig und nach R. Šimo͑n b. Laqiš nur einmal schuldig. Hat jemand Fleisch von Lebendem und Fleisch von Totverletztem gegessen, so ist er nach R. Šimo͑n b. Laqiš zweimal und nach R. Joḥanannur einmal schuldig. Hat jemand ein Glied von Lebendem und Fleisch von Totverletztem gegessen, so ist er nach aller Ansicht zweimal schuldig. –
14Ich will auf einen Widerspruch hinweisen:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.