Chullin — Blatt 103a

1Hat jemand ein Glied von einem lebenden Totverletzten gegessen, so ist er, wie R. Joḥanan sagt, zweimal, und wie R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, nur einmal schuldig.

2Erklärlich ist dies nach R. Joḥanan, R. Šimo͑n b. Laqiš aber befindet sich ja in einem Widerspruche mit sich selbst!?

3R. Joseph erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt von einem Tiere und eines gilt von zwei Tieren; bei zwei Tieren ist er zweimal schuldig, und über ein Tier streiten sie. –

4Worüber streiten sie bei einem Tiere? Abajje erwiderte: In dem Falle, wenn es beim Herauskommen des größeren Teiles totverletzt wurde. Einer ist der Ansicht, das Vieh sei bei Lebzeiten zur Zergliederung bestimmt, somit treten das Verbot des Totverletzten und das Verbot eines Gliedes gleichzeitig ein,

5und einer ist der Ansicht, das Vieh sei bei Lebzeiten nicht zur Zergliederung bestimmt, und das Verbot eines Gliedes erstreckt sich nicht auf das Verbot des Totverletzten.

6Wenn du willst, sage ich: alle stimmen überein, das Vieh sei bei Lebzeiten nicht zur Zergliederung bestimmt, und sie streiten darüber, ob das Verbot eines Gliedes sich auf das Verbot des Totverletzten erstrecke. Einer ist der Ansicht, das Verbot des Gliedes erstrecke sich auf das Verbot des Totverletzten, und einer ist der Ansicht, das Verbot des Gliedes erstrecke sich nicht auf das Verbot des Totverletzten.

7Wenn du aber willst, sage ich: alle stimmen überein, das Vieh sei bei Lebzeiten zur Zergliederung bestimmt, und hier handelt es sich um den Fall, wenn es später totverletzt wurde, und sie streiten darüber, ob das Verbot des Totverletzten sich auf das Verbot eines Gliedes erstrecke.

8Einer ist der Ansicht, es erstrecke sich darauf, und einer ist der Ansicht, es erstrecke sich darauf nicht.

9Raba erklärte: In dem Falle, wenn er ihm ein Glied abgerissen und es dadurch totverletzt gemacht hat. Einer ist der Ansicht, das Vieh sei bei Lebzeiten nicht zur Zergliederung bestimmt, somit entstehen das Verbot eines Gliedes und das Verbot des Totverletzten gleichzeitig,

10und einer ist der Ansicht, das Vieh sei bei Lebzeiten zur Zergliederung bestimmt, und das Verbot des Totverletzten erstreckt sich nicht auf das Verbot eines Gliedes.

11R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Hat jemand Talg von einem lebenden Totverletzten gegessen, so ist er zweimal schuldig. R. Ami sprach zu ihm: Möge der Meister dreimal sagen, denn ich sage dreimal. Es wurde auch gelehrt: R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans: Hat jemand Talg von einem lebenden Totverletzten gegessen, so ist er dreimal schuldig. –

12Worin besteht ihr Streit? – In dem Falle, wenn es beim Herauskommen des größeren Teilestotverletzt wurde. Der dreimal sagt, ist der Ansicht, das Vieh sei bei Lebzeiten zur Zergliederung bestimmt, somit treten das Verbot des Talges, das Verbot eines Gliedes und das Verbot des Totverletzten gleichzeitig ein,

13und der zweimal sagt, ist der Ansicht, das Vieh sei bei Lebzeiten nicht zur Zergliederung bestimmt, somit liegt nur das Verbot des Talges und das Verbot des Totverletzten vor, und das Verbot eines Gliedes erstreckt sich nicht auf diese.

14Wenn du willst, sage ich: alle stimmen überein, das Vieh sei bei Lebzeiten nicht zur Zergliederung bestimmt, und sie streiten darüber, ob das Verbot eines Gliedes sich auf das Verbot des Talges und das Verbot des Totverletzten erstrecke. Einer ist der Ansicht, es erstrecke sich wohl, und einer ist der Ansicht, es erstrecke sich nicht.

15Wenn du aber willst, sage ich: alle stimmen überein, das Vieh sei bei Lebzeiten zur Zergliederung bestimmt, und hier handelt es sich um den Fall, wenn es später totverletzt wurde, und sie streiten darüber, ob das Verbot des Totverlelzten sich auf das Verbot eines Gliedes erstrecke.

16Einer ist der Ansicht, es erstrecke sich darauf, wie dies auch beim Talge der Fall ist, denn der Meister sagte, die Tora habe gesagt, es komme das Verbot des Aases und erstrecke sich auf das Verbot des Talges, es komme das Verbot des Totverletzten und erstrecke sich auf das Verbot des Talges,

17und einer ist der Ansicht, es erstrecke sich nur auf das Verbot des Talges, der aus der Allgemeinheit heraus erlaubt worden ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.