Chullin — Blatt 10a

1weil Kriechtiere aufzudecken und nicht zuzudecken pflegen.

2Oder auch: nur wenn man es offen zurückgelassen hat und zugedeckt findet, oder zugedeckt, und offen findet, wenn man es aber so findet, wie man es zurückgelassen hat, so ist es weder unrein noch untauglich.

3Besteht aber ein Zweifel über offen gestandenes Wasser, so ist es verboten. Schließe hieraus, daß es bei Lebensgefährlichem strenger ist als bei Verbotenem. Schließe hieraus.

4Dort haben wir gelernt: Dreierlei Getränke sind wegen Offenstehens verboten: Wasser, Wein und Milch. Wie lange müssen sie offen gestanden haben, um verboten zu sein? Daß das Schleichende aus einer nahen Stelle herausgekommen und davon getrunken haben kann. – Welches heißt eine nahe Stelle? R. Jiçḥaq, Sohn des R. Jehuda, erwiderte: Daß es unter dem Henkel des Gefäßes hervorkommen und trinken kann. –

5Wenn es trinkt, sieht man es ja!? – Vielmehr, trinken und in das Loch zurückkehren kann.

6Es wurde gelehrt: Wenn man mit einem Messer geschlachtet hat und es schartig findet, so ist es, wie R. Hona sagt, selbst wenn man damit den ganzen Tag Knochen zerschlagen hat, untauglich, denn es sei zu berücksichtigen, es kann an der Haut schartig geworden sein, und wie R. Ḥisda sagt, tauglich, denn es ist wahrscheinlich an einem Knochen schartig geworden. –

7Allerdings entscheidet R. Hona nach seiner Lehre, was aber ist der Grund R. Ḥisdas? – Er kann dir erwidern: ein Knochen macht entschieden schartig, von der Haut aber ist es zweifelhaft, ob sie schartig macht oder nicht, somit liegt hier Zweifelhaftes und Entschiedenes vor, und das Zweifelhafte bringt nichts aus dem Zustande des Entschiedenen.

8Raba erhob einen Einwand als Stütze für R. Hona: Wenn jemand untergetaucht und heraufgestiegen ist, und etwas Trennendes sich an ihm befindet, so wird ihm, selbst wenn er sich den ganzen Tag mit solchem befaßt hat, das Untertauchen nicht angerechnet, es sei denn, er sagt, er wisse bestimmt, daß es vorher an ihm nicht war. Hierbei ist es entschieden, daß er untergetaucht ist, und zweifelhaft, ob es an ihm war oder nicht, und das Zweifelhafte bringt aus dem Zustande des Entschiedenen!? –

9Anders ist es hierbei, denn man sage, der Unreine sei bei seinem Zustande zu lassen und nehme an, er sei nicht untergetaucht. –

10Sollte man auch in unsrem Falle sagen, das Vieh sei bei seinem Zustande zu lassen und nehme an, es sei nicht geschlachtet worden!? – Es liegt ja geschlachtet vor dir. –

11Auch da steht er ja untergetaucht vor dir!? – Es ist eine Suspiscion vorhanden. –

12Auch in unserem Falle ist ja eine Suspiscion vorhanden!? – Suspekt ist nur das Messer, das Vieh aber ist nichtsuspekt.

13Man wandte ein: Wenn er die Speiseröhre durchgeschnitten hat und nachher die Gurgel herausgezogen wurde, so ist es tauglich, wenn aber zuerst die Gurgel herausgezogen wurde und er nachher die Speiseröhre durchgeschnitten hat, so ist es untauglich.

14Wenn er die Speiseröhre durchgeschnitten hat und die Gurgel herausgezogen findet, und nicht weiß, ob sie vor dem Schlachten herausgezogen worden ist oder nach dem Schlachten herausgezogen worden ist, – dies ereignete sich einst, und sie entschieden, jeder Zweifel mache die Schlachtung ungültig.

15[Die Worte] ‘jeder Zweifel mache die Schlachtung ungültig’ schließen wohl einen solchen Fall ein!? – Nein, sie schließen den Zweifel der Unterbrechung oder des Aufdrückens ein. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.