Chullin — Blatt 9b
1so berücksichtige man, sie haben vielleicht das Loch an der Stelle eines Loches gemacht!?
2Dieser erwiderte: Das Verbotene ist nicht mit dem Lebensgefährlichen zu vergleichen; bei einer Lebensgefahr verhält es sich anders. Raba sprach zu ihm: Wohl deshalb, weil bei Lebensgefahr in einem Zweifel erschwerend zu entscheiden ist, und auch beim Verbotenen ist ja in einem Zweifel erschwerend zu entscheiden!?
3Abajje erwiderte: Ist etwa zwischen Verbotenem und Lebensgefährlichem nicht zu unterscheiden? Bei einem Zweifel der Unreinheit ist es auf öffentlichem Gebiete rein, wenn aber über nicht zugedecktes Wasser ein Zweifel besteht, so ist es verboten!?
4Dieser erwiderte: Da ist dies eine überlieferte, von der Ehebruchsverdächtigen gefolgerte Lehre: wie bei dieser [die Verunreinigung] auf Privatgebiet erfolgt ist, ebenso jede andere Unreinheit auf Privatgebiet.
5R. Šimi wandte ein: Wenn ein Wiesel mit einem Kriechtier im Maule auf Broten von Hebe umherläuft, und es zweifelhaft ist, ob es diese berührt oder nicht berührt hat, so sind sie in diesem Zweifel rein. Das offen gestandene Wasser aber ist in einem Zweifel verboten!? –
6Auch hierbei ist dies eine überlieferte von der Ehebruchsverdächtigten gefolgerte Lehre: wie diese ein zum Befragen vernünftiges Wesen ist, ebenso überall, wenn es ein zum Befragen vernünftiges Wesen ist.
7R. Aši sagte: Komm und höre: Wenn man eine Kanne offen zurückgelassen hat und zugedeckt findet, so ist [das Wasser] unrein, denn man nehme an, ein Unreiner war da und habe sie zugedeckt.
8Wenn man zugedeckt zurückgelassen hat und offen findet, so ist es, wenn ein Wiesel daraus trinken konnte, oder eine Schlange nach R. Gamliél, oder wenn nachts Tau hineingekommen ist, untauglich.
9Hierbi zu sagte R. Jehošua͑ b. Levi: Aus dem Grunde,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.