Chullin — Blatt 116b
1SO IST SIE, WENN EIN GESCHMACK ÜBERTRAGEN WIRD, VERBOTEN. HAT EIN TAUGLICHES [VIEH] VON EINEM TOT VERLETZTEN GESOGEN, SO IST DAS LAB VERBOTEN; HAT EIN TOTVERLETZTES VON EINEM TAUGLICHEN GESOGEN, SO IST DAS LAB ERLAUBT, WEIL ES DARIN ANGESAMMELT BLEIBT.
2GEMARA. Ist denn das Lab von einem von Nichtjuden [geschlachteten Vieh] nicht Aas!? R. Hona erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn man ein Böckchen von einem Nichtjuden gekauft hat, wobei zu berücksichtigen ist, es kann von einem totverletzten [Vieh] gesogen haben. –
3Ist denn zu berücksichtigen, es kann von einem totverletzten [Vieh] gesogen haben, wir haben ja gelernt, man dürfe Eier von Nichtjuden kaufen und befürchte weder Aas noch Totverletztes!? – Lies vielmehr: man berücksichtige, es kann von einem unreinen [Vieh] gesogen haben. –
4Weshalb ist Totverletztes nicht zu berücksichtigen und Unreines wohl? – Totverletztes ist nicht häufig, Unreines ist häufig. –
5Wenn es häufig ist, so sollte dies auch bei uns berücksichtigt werden!? – Bei unsren haben die Rabbanan, da wir uns davon fern halten, und wenn wir es sehen, wir sie sondern, keine Maßregel getroffen, bei ihren aber, die sich davon nicht fern halten, und wenn sie es sehen, sie nicht sondern, haben die Rabbanan eine Maßregel getroffen.
6Šemuél erklärte: Es gehört zusammen: das Lab von einem von einem Nichtjuden geschlachteten Vieh ist Aas. –
7Kann Šemuél dies denn gesagt haben, Šemuél sagte ja, man habe Käse von Nichtjuden deshalb verboten, weil sie ihn mit der Labhaut von Aas gerinnen lassen, demnach ist das Lab selbst erlaubt!? –
8Das ist kein Einwand; eines [lehrte er] vor dem Rücktritt und eines nach dem Rücktritt.
9HAT EIN TAUGLICHES [VIEH] VON EINEM TOTVERLETZTEN GESOGEN &C. Im Anfangsatze lehrt er ja aber, das Lab [von einem Vieh] eines Nichtjuden und von Aas sei verboten!?
10R. Ḥisda erwiderte: Im Falle des Anfangsatzes hat es den Anschein, als äße man Aas, hierbei aber ist es ja geschlachtet.
11Raba sprach zu ihm: Dies ist ja vernunftwidrig: wenn es beim Aase, das ekelhaft ist, und auch wenn das Lab erlaubt wird, man nicht dazu kommen würde, davon zu essen, verboten ist, um wieviel mehr sollte dies von totverletzt Geschlachtetem gelten, da man, wenn das Lab erlaubt wird, dazu kommen könnte, davon zu essen!?
12Vielmehr, erklärte R. Jiçḥaq im Namen R. Joḥanans, dies ist kein Einwand; eines wurde vor dem Rücktritt und eines nach dem Rücktritt [gelehrt], und an der Lehre ist nichts geändert worden.
13R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Man darf [Milch] mit dem Lab von Aas gerinnen lassen, nicht aber mit dem Lab von von einem Nichtjuden Geschlachtetem. R. Šimo͑n b. Abba sprach vor ihm: Wohl nach R. Elie͑zer, welcher sagt, ein Nichtjude denke gewöhnlich an seinen Götzen?
14Dieser erwiderte: Nach wem sonst?
15Als R. Šemuél b. R. Jiçḥaq kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Man darf [Milch] gerinnen lassen sowohl mit dem Lab von Aas, als auch mit dem Lab von von einem Nichtjuden Geschlachtetem, ohne die Ansicht R. Elie͑zers zu berücksichtigen.
16Die Halakha ist: man darf keine [Milch] gerinnen lassen mit der Labhaut von Aas, wohl aber mit dem Lab von Aas und dem Lab von von einem Nichtjuden Geschlachtetem. Ferner auch mit dem Lab eines tauglichen [Viehs], das von einem totverletzten gesogen hat, und um so mehr mit dem Lab eines totverletzten, das von einem tauglichen gesogen hat, denn die angesammelte Milch ist nichts weiter als [vom Körper] Getrenntes.
17IN MANCHER HINSICHT IST ES BEIM TALGE STRENGER ALS BEIM BLUTE UND IN MANCHER IST ES BEIM BLUTE STRENGER ALS BEIM TALGE. STRENGER IST ES BEIM TALGE, DENN BEIM TALGE GIBT ES EINE
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.