Chullin — Blatt 117b

1Diesbezüglich sind [zwei] Ausschließungen vorhanden; da heißt es: lege sie, und dort heißt es: dem das Genick gebrochen wurde. –

2Wozu sind drei Schriftverse wegen des Blutes nötig? –

3Einer zur Ausschließung vom Übriggebliebenen, einer zur Ausschließung von der Veruntreuung und einer zur Ausschließung von der Unreinheit.

4Wegen der Verwerflichkeit aber ist kein Schriftvers nötig, denn wir haben gelernt, bei allem, was Erlaubtmachendes hat, ob für Menschen oder für den Altar, sei man wegen Verwerflichkeit schuldig, während das Blut seihst Erlaubtmachendes ist.

5DIE HAUT, DIE GALLERTE, DER BODENSATZ, DER ABFALL, DIE KNOCHEN, DIE SEHNEN, DIE HÖRNER UND DIE KLAUEN

6WERDEN VEREINIGT HINSICHTLICH DER VERUNREINIGUNGSFÄHIGKEIT VON SPEISEN, NICHT ABER HINSICHTLICH DER UNREINHEIT DES AASES.

7DESGLEICHEN IST EIN UNREINES VIEH, DAS MAN FÜR EINEN NICHTJUDEN GESCHLACHTET HAT UND NOCH ZUCKT, VERUNREINIGUNGSFÄHIG HINSICHTLICH DER UNREINHEIT VON SPEISEN, ALS AAS ABER NICHT EHER VERUNREINIGEND, ALS BIS ES VERENDET IST ODER MAN IHM DEN KOPF ABGESCHLAGEN HAT. DIE UNREINHEIT DER SPEISEN IST SOMIT UMFASSENDER ALS DIE UNREINHEIT DES AASES.

8R. JEHUDA SAGT, WEGEN DES ZUSAMMENGELESENEN ABFALLS SEI MAN, WENN EINE OLIVE AN EINER STELLE VORHANDEN IST, SCHULDIG.

9GEMARA. Unsre Mišna lehrt somit das, was die Rabbanan gelehrt haben: Der Schutzbalg gilt [als Speise] bei der leichten Unreinheit, nicht aber bei der schweren Unreinheit. –

10Woher, daß der Schutzbalg als solche gilt bei der leichten Unreinheit? – In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Auf irgend eine Saat, die gesät wird; wie man ihn zum Säen hinausbringt, Weizen mit der Schale, Gerste mit der Schale und Linsen mit der Schale. –

11Woher, daß der Schutzbalg nicht als solche gilt bei der schweren Unreinheit? – Die Rabbanan lehrten: Sein Aas, nicht aber die Haut, an der keine Olive Fleisch ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.