Chullin — Blatt 127b
1IST DAS VIEH GESCHLACHTET ORDEN, SO IST ES DURCH DAS BLUT BEFÄHIGT – SO R. MEÍR; R. ŠIMO͑N SAGT, ES SEI DARDURCH NICHT BEFÄHIGT.
2IST DAS VIEH VERENDET, SO BENÖTIGT DAS FLEISCH DER BEFÄHIGUNG UND DAS GLIED IST ALS GLIED VON LEBENDEM VERUNREINIGEND, NICHT ABER ALS GLIED VON EINEM AASE – SO R. MEÍR; NACH R. ŠIMO͑N IST ES REIN.
3GEMARA. Nur als Speise verunreinigungsfähig, nicht aber als Aas verunreinigend;
4in welchem Falle: sind sie heilbar, so sollten sie auch nicht als Speise verunreinigungsfähig sein, und sind sie nicht heilbar, so sollten sie auch als Aas unrein sein!? –
5Tatsächlich, wenn sie nicht heilbar sind, nur ist die Unreinheit des Aases anders, denn der Allbarmherzige sagt: wenn fallen, nur wenn es abgefallen ist.
6Ebenso wird auch gelehrt: Man könnte glauben, das nachhängende, mit dem Vieh durch eine haarähnliche Faser verbundene Glied oder Fleisch sei als Aas verunreinigend, so heißt es: wenn fallen, nur wenn es abgefallen ist. Dennoch sind sie als Speisen verunreinigungsfähig.
7Dies ist eine Stütze für R. Ḥija b. Aši, denn R. Ḥija b. Aši sagte im Namen Šemuéls: Vertrocknete Feigen an den Stengeln sind als Speise verunreinigungsfähig, und wer sie am Šabbath pflückt, ist ein Sündopfer schuldig.
8Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Vertrocknetes Grünkraul an den Stengeln, wie Kohl oder Kürbisse, ist nicht als Speise verunreinigungsfähig: hat man es abgeschnitten und getrocknet, so ist es als Speise verunreinigungsfähig. –
9Wieso, wenn abgeschnitten und getrocknet, es ist ja nichts weiter als Holz!? R. Jiçḥaq erwiderte: In der Absicht, es zu trocknen.
10Dies gilt nur von Kohl und Kürbissen, die getrocknet nicht eßbar sind, andere Früchte aber sind verunreinigungsfähig.
11In welchem Falle: sind sie samt den Stengeln vertrocknet, so ist es ja selbstverständlich; doch wohl ohne Stengel. –
12Tatsächlich samt den Stengeln, und nötig ist [diese Lehre] wegen des Falles, wenn man es zum Trocknen abgeschnitten hat. –
13Komm und höre: Wenn ein [Ast von einem] Baume abgeplatzt ist und an diesem Früchte vorhanden sind, so gelten sie als gepflückt; vertrocknete gelten als haftend. Wie nun jene als gepflückt gelten in jeder Hinsicht, so gelten wohl diese als haftend in jeder Hinsicht!? –
14Wieso dies, diese so und jene anders.
15IST DAS VIEH GESCHLACHTET WORDEN &C. Worin besteht ihr Streit?
16Rabba erwiderte: Sie streiten darüber, ob das Vieh als Stiel des Gliedes gelte; einer ist der Ansicht, das Vieh gelte nicht als Stiel des Gliedes, und einer ist der Ansicht, das Vieh gelte als Stiel des Gliedes.
17Abajje erwiderte: Sie streiten über den Fall, wenn beim Anfassen des kleineren Teiles der größere nicht mitgezogen wird;
18einer ist der Ansicht, wenn beim Anfassen des kleineren Teiles der größere nicht mitgezogen wird, gleiche er diesem, und einer ist der Ansicht, er gleiche ihm nicht.
19Auch R. Joḥanan ist der Ansicht, daß sie über den Fall streiten, wenn beim Anfassen des kleineren Teiles der größere nicht mitgezogen wird.
20R. Joḥanan wies nämlich auf einen Widerspruch hin, in welchem R. Meír sich mit sich selber befindet: Kann R. Meír denn gesagt haben, wenn beim Anfassen des kleineren Teiles der größere nicht mitgezogen wird, gleiche er jenem,
21dem widersprechend wird ja gelehrt, wenn von einer Speise ein Teil abgetrennt ist und nur an etwas haftet, gleiche er,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.