Chullin — Blatt 130a
1DAS GESETZ] VON BUG, KINNBACKEN UND MAGEN HAT GELTUNG IM [JISRAÉL]LANDE UND AUSSERHALB DES LANDES, WENN DER TEMPEL BESTEHT UND WENN DER TEMPEL NICHT BESTEHT, NUR BEI PROFANEM UND NICHT BEI HEILIGEM.
2MAN KÖNNTE FOLGERN: WENN VON PROFANEM, VON DEM BRUST UND SCHENKEL NICHT ZU ENTRICHTEN SIND, DIE PRIESTERGABEN ZU ENTRICHTEN SIND, UM WIEVIEL MEHR SIND VON HEILIGEM, VON DEM BRUST UND SCHENKEL ZU ENTRICHTEN SIND, DIE PRIESTERGABEN ZU ENTRICHTEN;
3DAHER HEISST ES: diese habe ich dem Priester Ahron und seinen Söhnen gegeben, zur ewigen Satzung; ER ERHÄLT NUR DAS, WAS IM ABSCHNITTE GENANNT IST.
4ALLE HEILIGEN [TIERE], DIE EINEN BLEIBENDEN LEIBESFEHLER VOR IHRER HEILIGUNG HATTEN UND AUSGELÖST WORDEN SIND, UNTERLIEGEN [DEM GESETZE] VON DER ERSTGEBURT UND DER PRIESTERGABEN, DÜRFEN ALS PROFAN ZUR SCHUR UND ZUR ARBEIT VERWANDT WERDEN, IHRE JUNGEN UND IHRE MILCH NACH DER AUSLÖSUNG SIND ERLAUBT,
5WER SIE AUSSERHALB SCHLACHTET, IST FREI, SIE ÜBERTRAGEN NICHT [DIE HEILIGKEIT] AUF DAS ELNGETAUSCHTE, UND WENN SIE VERENDEN, DÜRFEN SIE AUSGELÖST WERDEN; AUSGENOMMEN DAS ERSTGEBORENE UND DER ZEHNT.
6IST DIE HEILIGUNG VOR DEM GEBRECHEN ERFOLGT, ODER WENN SIE VOR DER HEILIGUNG EINEN VORÜBERGEHENDEN LEIBESFEHLER HATTEN UND NACHHER EINEN DAUERNDEN LEIBESFEHLER BEKOMMEN HABEN, UND AUSGELÖST WORDEN SIND, SO SIND SIE VON DER ERSTGEBURT UND DEN PRIESTERGABEN FREI, NICHT PROFAN, UM ZUR SCHUR UND ZUR ARBEIT VERWANDT ZU WERDEN,
7IHRE JUNGEN UND IHRE MILCH NACH DER AUSLÖSUNG SIND VERBOTEN, WER SIE AUSSERHALB SCHLACHTET, IST SCHULDIG, SIE ÜBERTRAGEN [DIE HEILIGKEIT] AUF DAS EINGETAUSCHTE, UND WENN SIE VERENDEN, SIND SIE ZU BEGRABEN.
8GEMARA. Nur aus dem Grunde, weil der Allbarmherzige diese geschrieben hat, sonst aber würde man gesagt haben, vom Heiligen seien die Priestergaben zu entrichten;
9dagegen ist ja aber zu erwidern: wohl gilt dies von Profanem, das zur Erstgeburt pflichtig ist!? –
10Man könnte von den Männchen folgern. – Wohl gilt dies von den Männchen, die zur Erstschur pflichtig sind!? –
11Von den Böcken. – Wohl gilt dies von den Böcken, die zur Verzehntung in die Hürde kommen!? –
12Von den alten. –·Wohl gilt dies von den alten, die zur Verzehntung in die Hürde gekommen sind!? –
13Von gekauften und verwaisten. – Wohl gilt dies von gekauften und verwaisten, deren Art in die Hürde zur Verzehntung kommt!? –
14Wenn du von der Art sprichst, so ist dies auch beim Heiligen der Fall: die Art desselben kommt zur Verzehntung in die Hürde. –
15Sollte [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere gefolgert werden, daß von Profanem Brust und Schenkel zu entrichten sind: wenn von Heiligem, von dem die Priestergaben nicht zu entrichten sind, Brust und Schenkel zu entrichten sind, um wieviel mehr sind von Profanem, von dem die Priestergaben zu entrichten sind, Brust und Schenkel zu entrichten!? –
16Die Schrift sagt: dies ist das Recht der Priester, nur dieses, anderes aber nicht. –
17Nur aus dem Grunde, weil der Allbarmherzige dies geschrieben hat, sonst aber würde man gesagt haben, von Profanem seien Brust und Schenkel zu entrichten; wo sollten diese denn, die des Schwingens benötigen, geschwungen werden: wenn außerhalb, so heißt es ja: vor dem Herrn,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.