Chullin — Blatt 130b

1und wenn innerhalb, so bringt man ja Profanes in den Tempelhof. Wozu ist nun, wo dies nicht möglich ist, [das Wort] dies nötig!? –

2Wegen einer Lehre R. Ḥisdas, denn R. Ḥisda sagte, wer die Priestergaben beschädigt oder aufgegessen hat, sei ersatzfrei.

3Der Text. R. Ḥisda sagte: Wer die Priestergaben beschädigt oder aufgegessen hat, ist ersatzfrei. – Aus welchem Grunde? – Wenn du willst, sage ich: weil es dies heißt, und wenn du willst, sage ich: weil es Geld ist, das keine Kläger hat.

4Man wandte ein: dies ist das Recht der Priester, dies lehrt, daß die Priestergaben Rechtskraft haben. Doch wohl in der Beziehung, daß sie durch Richter einklagbar sind!? – Nein, daß sie durch Richter zu verteilen sind.

5Dies nach R. Šemuél b. Naḥmani, denn R. Šemuél b. Naḥmani sagte im Namen R. Jonathans: Woher, daß man einem Priester aus dem gemeinen Volke keine Gabe verabreiche? Es heißt: und er gebot dem Volke, den Bewohnern Jerušalems, den Priestern und den Leviten den ihnen gebührenden Anteil zu liefern, damit sie am Gesetze des Herrn festhalten; wer am Gesetze des Herrn festhält, erhält einen Anteil, und wer am Gesetze des Herrn nicht festhält, erhält keinen Anteil. –

6Komm und höre: R. Jehuda b. Bethera sagte: Recht, dies lehrt, daß die Priestergaben Rechtskraft haben; man könnte glauben, auch Brust und Schenkel haben Rechtskraft, so heißt es dies.

7In welcher Hinsicht: wollte man sagen, daß sie durch Richter zu verteilen sind, so werden ja auch Brust und Schenkel durch Richter verteilt; doch wohl, daß sie durch Richter einklagbar sind!? –

8Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie bereits in seinen Besitz gekommen sind. – Wozu braucht es von dem Falle, wenn sie bereits in seinen Besitz gekommen sind, gelehrt zu werden!? – Wenn sie ungesondert in seinen Besitz gekommen sind, und dieser Autor ist der Ansicht, die noch nicht abgehobenen Gaben gelten als bereits abgehoben. –

9Komm und höre: Wenn ein Besitzender von Ort zu Ort wandert und genötigt ist, Nachlese, Vergessenes, Eckenlaß und Armenzehnten zu nehmen, so nehme er, und wenn er heimkehrt, ersetze er es – so R. Elie͑zer!?

10R. Ḥisda erwiderte: Hier lehrten sie einen Akt der Frömmigkeit. Raba sprach: Der Autor lehrt, er müsse ersetzen und du sagst, hier lehrten sie einen Akt der Frömmigkeit!? Ferner wird der Einwand nicht aus der Ansicht R. Elie͑zers erhoben,

11sondern aus dem Schlußsätze: die Weisen sagen, er war dann arm. Nur aus dem Grunde, weil er arm war, ein Reicher aber muß ersetzen;

12weshalb denn, dies ist ja ebenso, als wenn jemand Priestergaben beschädigt oder auf gegessen hat!? R. Ḥisda erwiderte: Hier lehrten sie einen Akt der Frömmigkeit. –

13Komm und höre: Woher, daß der Eigentümer, wenn er seine Früchte unverzehntet gegessen hat, desgleichen ein Levite, wenn er seinen Zehnten unverzehntet gegessen hat, ersatzfrei ist? Es heißt: sie sollen nicht entweihen die heiligen Gaben der Kinder Jisraél, die sie abheben; sie haben Anspruch darauf erst nach dem Abheben.

14Demnach ist er, wenn nach dem Abheben, ersatzpflichtig; weshalb denn, dies ist ja ebenso, als wenn jemand Priestergaben beschädigt oder gegessen hat!? – Hier ebenfalls

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.