Chullin — Blatt 131a

1in dem Falle, wenn sie unverzehntet in seinen Besitz gekommen sind, und dieser Autor ist der Ansicht, die noch nicht abgehobenen Gaben gelten als bereits abgehoben. –

2Komm und höre: Wenn einem die Regierung seine Tenne abgenommen hat, so ist er, falls es wegen einer Schuld erfolgt ist, zur Verzehntung verpflichtet, und falls als Konfiskation, von der Verzehntung frei!? –

3Anders ist es hierbei, da er dadurch einen Nutzen hat. –

4Komm und höre: Wenn jemand zu [einem Schlächter] sagte, daß er ihm die Eingeweide einer Kuh verkaufe, und darunter die Priestergaben sich befinden, so gehe er sie dem Priester und ziehe ihm nichts vom Preise ab; kaufte er sie nach Gewicht, so gebe er sie dem Priester und ziehe sie ihm vom Preise ah.

5Weshalb denn, dies ist ja ebenso, als wenn jemand Priestergaben beschädigt oder aufgegessen hat!? – Anders ist es da, wo sie vollständig vorhanden sind. –

6Komm und höre: Neun Dinge sind Eigentum des Priesters: die Hebe, die Zehnthebe, die Teighebe, die Erstschur, Priestergaben, das Demaj, die Erstlinge, das Grundkapital und das Fünftel.

7Doch wohl in der Hinsicht, daß sie durch Richter einklagbar sind!? – Nein, hinsichtlich der folgenden Lehre: In welcher Beziehung sagten sie, sie seien Eigentum des Priesters? Daß er dafür Sklaven, Grundstücke und unreines Vieh kaufen darf, ein Gläubiger sie für seine Schuld und seine Ehefrau für ihre Morgengabe wegnehmen kann, und er dafür eine Gesetzrolle [anschaffen] darf.

8Einst war ein Levite, der Priestergaben wegnahm, und als man es Rabh erzählte, sprach er: Nicht genug, daß man sie von ihm nicht nimmt, auch wegnehmen tut er! –

9[Welcher Ansicht] ist Rabh: gehören [Leviten] zum Volke, so sollte man sie von ihnen auch nehmen,

10und gehören sie nicht zum Volke, so hat der Allbarmherzige ihn ja befreit!? Ihm war es zweifelhaft, ob sie zum Volke gehören oder nicht.

11R. Papa saß und trug diese Lehre vor, da wandte R. Idi b. Abin gegen R. Papa ein: Für die vier Armengaben vom Weinberge, Abfall, Nachlese, Vergessenes und Eckenlaß, die drei vom Getreide, Nachlese, Vergessenes und Eckenlaß, und die zwei von den Baumfrüchten], Vergessenes und Eckenlaß,

12hat der Eigentümer keinen Dank zu beanspruchen; sie werden selbst dem Ärmsten in Jisraél abgenommen.

13Für den Armenzehnten, der zuhause verteilt wird, gehört der Dankdem Eigentümer, aber auch dieser wird selbst dem Ärmsten in Jisraél abgenommen. Die übrigen Priestergaben, wie Bug, Kinnbacken und Magen, werden von einem Priester für einen anderen Priester oder von einem Leviten für einen anderen Leviten nicht genommen.

14Die vier Gaben vom Weinberge, Abfall, Nachlese, Vergessenes und Eckenlaß, denn es heißt: in deinem Weinberge sollst du nicht nachlesen und den Abfall deines Weinberges sollst du nicht auflesen.

15Ferner heißt es: wenn du deinen Weinberg aberntest, sollst du hinterher nicht nachlesen, und R. Levi sagte, dies sei auf das Vergessene [zu beziehen].

16Hinsichtlich des Eckenlasses ist dies durch [das Wort] hinterher von der Oliven[lese] zu entnehmen, denn es heißt: wenn du deine Ölbäume abklopfst, sollst du nicht hinterher die Zweige absuchen, und in der Schule R. Jišma͑éls erklärten sie, man beraube sie nicht des Schmuckes.

17Die drei vom Getreide, Nachlese,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.