Chullin — Blatt 132a
1aus deiner Last; im Abschnitte werden Ahron und seine Söhne genannt.
2In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Priester, nicht aber eine Priesters[tochter], und man folgere hinsichtlich des nichterklärten vom erklärten.
3In der Schule des R. Elie͑zer b. Ja͑qob wurde gelehrt: Priester, selbst eine Priesters[tochter], denn hierbei ist eine Ausschließung nach einer Ausschließung vorhanden, und eine Ausschließung nach einer Ausschließung ist einschließend.
4R. Kahana aß solche durch seine Frau. R. Papa aß solche durch seine Frau. R. Jemar aß solche durch seine Frau. R. Idi b. Abin aß solche durch seine Frau.
5Rabina sagte: Meremar sagte mir, die Halakha sei wie Rabh, die Halakha sei wie R. Ḥisda, die Halakha sei wie U͑la,
6und die Halakha sei wie R. Ada b. Ahaba, daß nämlich der [erst]geborene Sohn einer Leviten[tochter] von den fünf Selaim frei sei.
7Die Rabbanan lehrten: [Das Gesetz] von Rüg, Kinnbacken und Magen hat Geltung beim Mischling und beim Koj: R. Elie͑zer sagt, vom Mischlinge von Ziege und Schaf seien die Priestergaben zu entrichten,
8und vom Mischlinge von Bock und Hirschkuh seien die Priestergaben nicht zu entrichten. Merke, es ist uns ja bekannt, daß dies hinsichtlich des Bedeckens des Blutes und der Priestergaben nur in dem Falle Vorkommen könne, wenn ein Hirschbock eine Ziege besprungen hat. Sowohl R. Elie͑zer als auch den Rabbanan ist es zweifelhaft, ob der Same des Vaters zu berücksichtigen sei oder nicht,
9und sie streiten, ob unter Schaf auch ein Teil eines Schafes zu verstehen sei; nach der einen Ansicht ist unter Schaf auch ein Teil eines Schafes zu verstehen, und nach der anderen Ansicht ist unter Schaf nicht ein Teil eines Schafes zu verstehen.
10Einleuchtend ist es nach R. Elie͑zer, daß er frei ist, denn er ist der Ansicht, unter Schaf sei nicht ein Teil eines Schafes zu verstehen, nach den Rabbanan aber sollte [der Priester], wenn sie auch der Ansicht sind, unter Schaf sei auch ein Teil eines Schafes zu verstehen, nur eine Hälfte erhalten, denn hinsichtlich der anderen Hälfte kann jener zu ihm sagen: bringe den Beweis, daß der Same des Vaters nicht zu berücksichtigen sei, sodann erhältst du sie!? R. Hona b. Ḥija erwiderte: Unter verpflichtet, wovon sie sprechen, ist auch zu verstehen, er sei zur Hälfte der Priestergaben verpflichtet.
11R. Zera wandte ein: Der Koj gleicht in mancher Hinsicht dem Vieh, in mancher Hinsicht dem Wilde und in mancher Hinsicht dem Wilde und dem Vieh.
12Sein Talg ist verboten gleich dem Talge des Viehs, sein Blut muß bedeckt werden gleich dem Blute des Wildes. In mancher Hinsicht gleicht er dem Vieh und dem Wilde, denn sein Blut und seine Spannader sind wie beim Vieh und beim Wilde verboten. Ferner muß man von diesem Bug, Kinnbacken und Magen [entrichten]; R. Elie͑zer befreit davon.
13Wenn dem nun so wäre, so müßte es ja heißen, man müsse von diesem die Hälfte der Priestergaben entrichten!? – Da er hinsichtlich des Talges und des Blutes nicht von Hälften spricht, so spricht er auch diesbezüglich nicht von der Hälfte.
14Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Nach den Rabbanan sind vom Koj die Priestergaben vollständig zu entrichten, denn es wird gelehrt: Rind. wozu heißt es: ob Rind? Dies schließt den Mischling ein; Schaf, wozu heißt es: ob Schaf? Dies schließt den Koj ein. –
15Wofür verwendet R. Elie͑zer [das Wort] ob? – Dieses ist wegen der Teilung nötig. – Woher entnehmen die Rabbanan die Teilung? – Dies entnehmen sie aus: die eine Schlachtung schlachten. –
16Wofür verwendet R. Elie͑zer [die Worte:] die eine Schlachtung schlachten!? – Diese verwendet er für die Lehre Rabas, denn Raba sagte, die Forderung sei an den Schlächter zu richten.
17IST EIN ERSTGEBORENES UNTER HUNDERT [TIERE] VERMISCHT WORDEN, SO SIND, WENN HUNDERT PERSONEN SIE SCHLACHTEN, ALLE FREI, WENN ABER EINER ALLE SCHLACHTET, SO IST NUR EINES FREI. WER FÜR EINEN PRIESTER ODER EINEN NICHTJUDEN SCHLACHTET, IST VON DEN PRIESTERGABEN FREI; WER SICH MIT IHNEN BETEILIGT, MUSS ES KENNZEICHNEN. SAGTE ER: MIT AUSNAHME DER PRIESTERGABEN, SO IST ER VON DEN PRIESTERGABEN FREI.
18WENN JEMAND [ZU EINEM SCHLÄCHTER SAGTE,] DASS ER IHM DAS EINGEWEIDE EINER KUH VERKAUFE, UND DARUNTER SICU DIE PRIESTERGABEN BEFINDEN, SO GEBE ER SIE DEM PRIESTER UND ZIEHE SIE IHM NICHT VOM PREISE AB; KAUFTE ER SIE NACH GEWICHT, SO GEBE ER SIE DEM PRIESTER UND ZIEHE SIE IHM VOM PREISE AB.
19GEMARA. Weshalb denn, der Priester kann ja von zwei Seiten kommen und zu ihm sagen: ist es das Erstgeborene, so gehört es mir vollständig, und ist es nicht das Erstgeborene, so gib mir davon die Priestergaben!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.