Chullin — Blatt 133b

1Hier handelt es sich um den Fall, wenn der Nichtjude auf der Fleischbank sitzt. –

2Dem entsprechend gilt dies auch von einem Priester, wenn er auf der Fleischbank sitzt; wozu braucht man es zu kennzeichnen!? – Man könnte glauben, er kaufe Fleisch. – Demnach kann man ja auch von einem Nichtjuden glauben, er kaufe Fleisch!? –

3Vielmehr, hier handelt es sich um den Fall, wenn der Nichtjude auf der Geldkiste sitzt. – Dem entsprechend gilt dies auch von einem Priester, wenn er auf der Geldkiste sitzt; wozu braucht man es kennzeichnen!? – Man könnte glauben, jener habe sie ihm anvertraut. – Demnach kann man ja auch von einem Nichtjuden glauben, jener habe sie ihm anvertraut!? –

4Bei Nichtjuden gibt es kein Vertrauen. Wenn du aber willst, sage ich, ein Nichtjude pflegt zu skandalieren.

5Der Meister sagte: Ein untaugliches Opfertier braucht man nicht kennzeichnen. Demnach ist dies ersichtlich, und dem widersprechend haben wir gelernt, untauglich gewordene Opfertiere dürfen im Schlachthause verkauft, im Schlachthause geschlachtet und nach Litra ausgewogen werden!?

6R. Ada b. Ahaba erklärte vor R. Papa: Die zuhause verkauft werden.

7R. Hona sagte: Ist er Teilhaber am Kopfe, so ist man von [der Entrichtung] der Kinnbacken frei; ist er Teilhaber am Vorderfuße, so ist man von [der Entrichtung] des Buges frei; ist er Teilhaber an den Eingeweiden, so ist man von [der Entrichtung] des Magens frei. Ḥija b. Rabh aber sagte, auch wenn er Teilhaber an einem von diesen ist, sei man von allen frei.

8Man wandte ein: [Sagte er:] der Kopf mir und das ganze dir, oder auch nur der hundertste Teil vom Kopfe, so ist man frei. Der Vorderfuß mir und das ganze dir, oder auch nur der hundertste Teil vom Vorderfuße, so ist man frei, das Eingeweide mir und das ganze dir, oder auch nur der hundertste Teil von diesem, so ist man frei.

9Doch wohl frei von [der Entrichtung] der Kinnbacken und verpflichtet zu den übrigen, frei von [der Entrichtung] des Buges und verpflichtet zu den übrigen, frei von [der Entrichtung] des Magens und verpflichtet zu den übrigen!? – Nein, frei von allem: –

10Sollte er doch lehren: frei von allem!? Ferner wird ausdrücklich gelehrt, [sagte er:] der Kopf mir und das ganze dir, oder auch nur der hundertste Teil vom Kopfe, sei er von [der Entrichtung] der Kinnbacken frei und zu den übrigen verpflichtet!? Dies ist eine Widerlegung der Ansicht des Ḥija b. Rabh. Eine Widerlegung.

11R. Ḥisda sagte: Folgende Lehre führte Ḥija b. Rabh irre: Vierundzwanzig Priestergaben sind es, und sie alle sind Ahron und seinen Söhnen verliehen worden durch die [Regel von der] Generalisierung und Spezialisierung mit einem Salzbündnisse.

12Wenn einer sie erfüllt, so ist es ebenso, als würde er die [Regeln von der] Generalisierung und Spezialisierung und das Salzbündnis gehalten haben, und wenn einer sie Übertritt, so ist es ebenso, als würde er die [Regeln von der] Generalisierung und Spezialisierung und das Salzbündnis übertreten haben. Es sind zehn im Tempel, vier in Jerušalem und zehn in der Provinz.

13Zehn im Tempel: das [Vieh]sündopfer, das Geflügelsündopfer, das Gewißheits-Schuldopfer, das Schwebe-Schuldopfer, die Schlachtungen der Gemeinde-Heilsopfer, das Log Öl des Aussätzigen, die zwei Brote, die Schaubrote, das Zurückbleibende der Speisopfer und das Speisopfer der Schwingegarbe.

14Vier in Jerušalem: das Erstgeborene, die Erstlinge, das Abgehobene vom Dankopfer und vom Widder des Nazirs und die Häute der Opfer.

15Zehn in der Provinz: die Hebe, die Zehnthebe, die Teighebe, die Erstschur, die Priestergaben, die Auslösungdes [erstgeborenen] Sohnes, die Auslösungdes Erstgeborenen eines Esels,

16das Erbbesitzfeld, das Banngutfeld und das von einem Proselyten Geraubte.

17Er glaubte, die Priestergaben gehören, da sie gemeinsam genannt werden, zusammen, dem ist aber nicht so. Werden etwa das Abgehobene vom Dankopfer und vom Widder des Nazirs deshalb gemeinsam genannt, weil sie zusammen gehören!? Sie werden gemeinsam genannt, weil sie einander gleichen, ebenso werden auch jene gemeinsam genannt, weil sie einander gleichen.

18Sie fragten: Wie ist es, wenn [er gesagt hat:] der Kopf dir und das ganze mir: richte man sich nach dem Pflichtigen, und das Pflichtige gehört dem Jisraéliten, oder richte man sich nach dem Vieh selbst, und das Vieh selbst gehört dem Priester? –

19Komm und höre: Wenn ein Nichtjude und ein Priester ihr Schaf einem Jisraéliten zur Schur gegeben haben, so ist er [von der Entrichtung der Erstschur] frei; wenn jemand die Schafschur von einem Nichtjuden kauft, so ist er von [der Entrichtung] der Erstschur frei.

20In dieser Hinsicht ist es bei Bug, Kinnbacken und Magen strenger als hei der Erstschur. Schließe hieraus, daß man sich nach dem Pflichtigen richte. Schließe hieraus.

21SAGTE ER: MIT AUSNAHME DER PRIESTERGABEN, SO IST ER VON DEN PRIESTERGABEN FREI.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.