Chullin — Blatt 134a

1Ich will auf einen Widerspruch hin weisen: [Sagte er:] mit der Bedingung, daß die Priestergaben mir gehören, so gebe er sie jedem beliebigen Priester!? –

2Du weisest auf einen Widerspruch hin zwischen [der Vereinbarung] ‘mit der Bedingung’ und [der Vereinbarung] ‘mit Ausnahme’!? ‘Mit Ausnahme’ ist eine Zurücklassung, ‘mit der Bedingung’ ist keine Zurücklassung. –

3Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: [Sagte er:] mit der Bedingung, daß die Priestergaben mir gehören, so gehören die Priestergaben ihm!? – Darin besteht ihr Streit; einer ist der Ansicht, ‘mit der Bedingung’ sei eine Zurücklassung, und einer ist der Ansicht, ‘mit der Bedingung’ sei keine Zurücklassung.

4WENN JEMAND [ZU EINEM SCHLÄCHTER] SAGTE, DASS ER IHM DAS EINGEWEIDE VERKAUFE &c. Rabh sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er selbst sie gewogen hat, hat sie aber der Schlächter gewogen, so hat [der Priester] seine Forderung an den Schlächter zu richten. R. Asi aber sagte, auch wenn der Schlächter sie gewogen hat, habe [der Priester] die Forderung an jenen zu richten.

5Es wäre anzunehmen, daß sie über eine Lehre R. Ḥisdas streiten, denn R. Ḥisda sagte: Wenn jemand etwas geraubt und der Eigentümer sich davon nicht losgesagt, und darauf ein anderer gekommen ist und es verzehrt hat, so kann jener beliebig von dem einen oder von dem anderen [Ersatz] verlangen. Einer hält von der Lehre R. Ḥisdas, und einer hält nichts von der Lehre R. Ḥisdas. –

6Nein, alle halten sie von der Lehre R. Ḥisdas, hier aber streiten sie darüber, ob die Priestergaben geraubt werden können; einer ist der Ansicht, sie können geraubt werden, und einer ist der Ansicht, sie können nicht geraubt werden.

7Manche lehren dies als selbständige Lehre: Rabh sagt, die Priestergaben können geraubt werden, und R. Asi sagt, die Priestergaben können nicht geraubt werden.

8HAT EIN PROSELYT, DER SICH BEKEHRT HAT, EINE KUH, SO IST ER, WENN SIE VOR SEINER BEKEHRUNG GESCULACHTET WORDEN IST, FREI, UND WENN NACH SEINER BEKEHRUNG, VERPFLICHTET; IST DIES ZWEIFELHAFT, SO IST ER FREI, DENN WER VON SEINEM NÄCHSTEN FORDERT, HAT DEN BEWEIS ANZUTRETEN.

9GEMARA. Als R. Dimi kam, sagte er: R. Šimo͑n b. Laqiš wies R. Joḥanan auf einen Widerspruch hin: Wir haben gelernt, wenn es zweifelhaft ist, sei er frei, wonach bei einem Zweifel erleichternd zu entscheiden ist,

10und dem widersprechend wird gelehrt: Was sich innerhalb des Halmgetreides in den Ameisenlöchern befindet, gehört dem Hausherrn, und von dem, was sich hinter den Schnittern befindet, gehört das obere den Armen und das untere dem Hausherrn.

11R. Meír sagt, alles gehöre den Armen, denn die zweifelhafte Nachlese gilt als Nachlese.

12Dieser erwiderte: Erzürne mich nicht; ich lehre es als Ansicht eines einzelnen, denn es wird gelehrt: R. Jehuda b. Agra sagte im Namen R. Meírs, die zweifelhafte Nachlese gelte als Nachlese, das zweifelhafte Vergessene gelte als Vergessenes und der zweifelhafte Eckenlaß gelte als Eckenlaß.

13Jener entgegnete: Und selbst wenn du es im Nam/en des Ben Tadal lehrtest, er gibt ja einen Grund an!? R. Šimo͑n b. Laqiš sagte nämlich: Es heißt: Dem Armen und Dürftigen schaffet Recht; was ist unter ‘schaffet Recht’ zu verstehen:

14wollte man sagen, bei einem Rechtsstreite, so heißt es ja: den Geringen sollst du bei seinem Rechtsstreite nicht begünstigen. Vielmehr, übe Recht mit dem Deinigen.

15Raba sprach: Hierbei befindet sich die Kuh im Zustande des Unpflichtigen, während das Halmgetreide sich im Zustande des Pflichtigen befindet.

16Abajje entgegnete: Beim Teige ist [ein Proselyt], wenn er vor seiner Bekehrung geknetet worden ist, von der Teighebe frei, wenn nach seiner Bekehrung, verpflichtet, und wenn es zweifelhaft ist, verpflichtet!?

17Jener erwiderte: Bei einem Zweifel in kanonischen Dingen ist erschwerend, und bei einem Zweifel in Geldangelegenheiten ist erleichternd zu entscheiden.

18R. Ḥisda sagte, und ebenso lehrte R. Ḥija: Acht Fälle des Zweifels gibt es bei einem Proselyten, in vier ist er verpflichtet und in vier ist er frei; beim Opfer seiner Frau,

19der Teighebe, dem Erstgeborenen eines unreinen Viehs und dem Erstgeborenen eines reinen Viehs ist er verpflichtet;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.