Chullin — Blatt 138a
1ein Sechzigstel. – Spricht denn der Autor von einer Mine von vierzig Sela͑!? – Allerdings, denn wir haben gelernt: Ein neuer Schlauch ist rein, selbst wenn er Granatäpfel aufnimmt;
2ist er aber, nachdem man ihn zusammengenäht hat, durchgerissen worden, so erfolgt dies erst dann, wenn Granatäpfel durchfallen. R. Elie͑zer b. Ja͑ob sagte: Dies gilt von Kettenfadenknäulen, von denen vier eine Mine von vierzig Sela͑ [wiegen].
3WIEVIEL GEBE MAN IHM &C. Es wird gelehrt: Nicht etwa, daß er sie bleiche und ihm gebe, vielmehr müssen, wenn der Priester sie bleicht, fünf Sela͑ zurückbleiben.
4UM DARAUS EIN KLEINES KLEIDUNGSSTÜCK MACHEN ZU KÖNNEN. Woher dies? R. Jehošua͑ b. Levi erwiderte: Die Schrift sagt: zu stehen und Dienst zu tun, zu einer Sache, die beim Dienste verwendbar ist, das ist nämlich ein Gürtel. –
5Vielleicht ein Obergewand!? – Ergreifst du viel, so hast du nichts ergriffen, ergreifst du wenig, so hast du es ergriffen. –
6Vielleicht eine Wollkappe!? Es wird nämlich gelehrt: Der Hochpriester hatte eine Wollkappe auf dem Kopfe, und auf dieser befand sich das Stirnblatt, wie es heißt: und befestige es an eine purpurblaue Schnur. –
7Die Schrift sagt: er und seine Söhne, eine Sache, die für Ahron und seine Söhne verwendbar ist. –
8Auch der Gürtel ist ja nicht derselbe!? Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, der Gürtel des Hochpriesters gleiche nicht dem des gemeinen Priesters,
9wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, er gleiche dem des gemeinenPriesters. – Immerhin hat es den Namen Gürtel.
10KAM MAN NICHT DAZU, SIE IHM ZU GEBEN &C. Es wurde gelehrt: Wer das erste geschoren und es verkauft hat, ist, wie R. Hisda sagt, verpflichtet, und wie R. Nathan b. Hoša͑ja sagt, frei.
11R. Ḥisda sagt, er sei verpflichtet, denn er hat es ja geschoren; R. Nathan b. Hoša͑ja sagt, er sei frei, denn es muß, wenn das Quantum voll wird, sein Schaf sein, was hierbei nicht der Fall ist. –
12Wir haben gelernt: Wer die Schafschur eines Nichtjuden kauft, ist von der Erstschur frei. Demnach ist er, wenn die Schafe zur Schur, verpflichtet; weshalb denn, jedes einzelne kommt ja nach der Schur aus seinem Besitze!?
13R. Ḥisda erklärte nach R. Nathan b. Hoša͑ja: Wenn er sie ihm auf dreißig Tage verkauft hat.
14KAUFT JEMAND DIE SCHAFSCHUH SEINES NÄCHSTEN &C. Wer ist der Autor, welcher lehrt, daß, wenn der Verkäufer etwas zurückbehält, man sich an den Verkäufer halte!?
15R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Jehuda, denn wir haben gelehrt: Wenn jemand Baumstämme auf seinem Felde verkauft, so muß [der Käufer] den Eckenlaß von jedem besonders [zurücklassen].
16R. Jehuda sagte: Nur dann, wenn der Besitzer des Feldes nichts zurückbehalten hat, hat aber der Besitzer des Feldes welche zurückbehalten, so lasse dieser den Eckenlaß für alle zurück.
17Raba sprach zu ihm: Der Meister selbst ist es ja, welcher sagte, nur wenn der Besitzer des Feldes zu ernten begonnen hat!?
18Wolltest du sagen, auch hierbei in dem Falle, wenn er zu scheren begonnen hat. so ist dies allerdings in jenem Falle einleuchtend, denn es heißt: wenn ihr die Ernte eures Landes erntet, wonach man bei Beginn des Erntens für das ganze Feld verpflichtet ist, hierbei aber ist man ja bei Beginn des Scherens nicht für die ganze Herde verpflichtet.
19Vielmehr, erklärte Raba, ist es der Autor der folgenden Lehre. Wenn jemand [zu einem Schlächter] sagte, daß er ihm die Eingeweide dieser Kuh verkaufe, und darunter die Priestergaben sich befinden, so gebe er sie dem Priester und ziehe sie ihm nicht vom Preise ab; kaufte er sie nach Gewicht, so gebe er sie dem Priester und ziehe sie ihm vom Preise ab.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.