Chullin — Blatt 138b

1Demnach verkauft man die Gaben des Priesters nicht mit, ebenso verkauft man auch hierbei die Gaben des Priesters nicht mit. Daher ist, wenn der Verkäufer etwas zurückbehalten hat, der Verkäufer verpflichtet, weil der Käufer zu ihm sagen kann: die Gabe des Priesters befindet sich in deinem Besitze, und wenn er nichts zurückbehalten hat, der Käufer verpflichtet, weil der Verkäufer zu ihm sagen kann: die Gabe des Priesters habe ich dir nicht verkauft.

2DAS GESETZ VOM FLIEGENLASSEN DES NEST[VOGELS] HAT GELTUNG IM [JISRAÉL]LANDE UND AUSSERHALB DES LANDES, WENN DER TEMPEL BESTEHT UND WENN DER TEMPEL NICHT BESTEHT, BEI PROFANEM UND NICHT BEI HEILIGEM. STRENGER IST DAS [GESETZ VOM] BEDECKEN DES BLUTES ALS DAS [GESETZ VOM] FLIEGENLASSEN DES NEST[VOGELS], DENN DAS [GESETZ VOM] BEDECKEN DES BLUTES HAT GELTUNG BEIM WILDE UND BEIM GEFLÜGEL, BEI VORRÄTIGEM UND BEI NICHTVORRÄTIGEM, WÄHREND DAS [GESETZ VOM] FLIEGENLASSEN DES NEST[VOGELS] GELTUNG HAT NUR BEIM GEFLÜGEL UND NUR BEI NICHT VORRÄTIGEM.

3WAS HEISST NICHT VORRÄTIG? WENN BEISPIELSWEISE GÄNSE ODER HÜHNER IN EINEM OBSTGARTEN NISTEN; BEI SOLCHEN ABER, DIE IN EINEM HAUSE NISTEN UND EBENSO BEI HAUSTAUBEN IST MAN VOM FLIEGENLASSEN FREI. BEI EINEM UNREINEN VOGEL IST MAN VOM FLIEGENLASSEN FREI. BRÜTET EIN UNREINER VOGEL AUF EIERN EINES REINEN ODER EIN REINER AUF EIERN EINES UNREINEN, SO IST MAN VOM FLIEGENLASSEN FREI. BEI EINEM MÄNNLICHEN REBHUHNE IST MAN NACH R. ELIE͑ZER VERPFLICHTET UND NACH DEN WEISEN FREI.

4GEMARA. R. Abin und R. Mejaša [lehrten folgendes]. Einer lehrte: Überall, wo es ‘im [Jisraél]lande und außerhalb des Landes’ heißt, ist dies unnötig, außer [beim Gesetze von] der Erstschur; dies schließt nämlich die Lehre R. Elea͑js aus, welcher sagt, die Erstschur habe Geltung nur im [Jisraél]lande.

5Einer lehrte: Überall, wo es ‘wenn der Tempel besteht und wenn der Tempel nicht besteht’ heißt, ist dies unnötig, außer beim [Gesetze vom] Vieh und seinem Jungen; da dieses im Abschnitte von den Opfern geschrieben ist, so könnte man glauben, wenn Opfer vorhanden sind, habe es Geltung, und wenn keine Opfer vorhanden sind, habe es keine Geltung, so lehrt er uns.

6Und beide lehrten: Überall, wo es ‘bei Profanem und bei Heiligem’ heißt, ist dies nötig, außer beim Gesetze von der Spannader. – Da dies selbstverständlich ist, denn durch die Heiligung [des Viehs] kann daraus das Verbot der Spannader nicht geschwunden sein,

7so haben wir es ja auf die Jungen von Opfertieren bezogen!? –

8Wir haben es deshalb darauf bezogen, weil uns fraglich war, wozu dies gelehrtwird, und diese Frage ist von vornherein unwesentlich, denn da er es bei dem lehrt, wobei dies nötig ist, so lehrt er es auch bei dem, wobei dies nicht nötig ist.

9BEI PROFANEM UND NICHT BEI HEILIGEM. Weshalb nicht? – Die Schrift sagt: fortschicken sollst du die Mutter; die du fortschicken sollst, ausgenommen dieses, das du nicht fortschicken, sondern zum Schatzmeister bringen sollst.

10Rabina sagte: Daher ist man, wenn ein reiner Vogel einen Menschen getötet hat, bei diesem vom Fliegenlassen frei, denn die Schrift sagt: fortschicken sollst du die Mutter, die du fortschicken sollst, ausgenommen dieser, den du nicht fortschicken, sondern vor das Gericht bringen sollst. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.