Chullin — Blatt 139a

1In welchem Falle, ist er abgeurteilt worden, so ist er ja hinzurichten!? – Vielmehr, wenn er noch nicht abgeurteilt worden ist, und man ihn vor das Gericht bringen und an ihm vollziehen muß: du sollst das Böse aus deiner Mitte austilgen. –

2Von welchem Falle wird hier vom Heiligen gesprochen: wollte man sagen, wenn man ein Nest in seinem Hause geweiht hat, so ist man ja dazu nicht verpflichtet, [denn es heißt:] wenn sich dir ein Vogelnest trifft, ausgenommen das Vorrätige!? –

3Vielmehr, wenn man ein Vogelnest gesehen und es geweiht hat. – Ist es denn dann heilig, der Allbarmherzige sagt ja: wenn jemand sein Haus weiht, wie sein Haus sich in seinem Besitze befindet, ebenso auch alles andere, wenn es sich in seinem Besitze befindet!? –

4Vielmehr, wenn man die Küchlein hochgehoben und geweiht und sie zurückgelegt hat. – In einem solchen Falle ist man ja auch bei Profanem nicht verpflichtet, denn es wird gelehrt, wenn man die Jungen genommen und zurück in das Nest gelegt hat und die Mutter zu ihnen zurückgekehrt ist, sei man vom Fliegenlassen frei!? –

5Vielmehr, wenn man die Mutter hochgehoben und geweiht hat und sie zurückgekehrt ist. Vorher, bevor man sie geweiht hat, war man zum Fliegenlassen verpflichtet, und es wird gelehrt: R. Joḥanan b. Joseph sagte: Hat man ein Wild geweiht und nachher geschlachtet, so ist man vom Bedecken [des Blutes] frei, und hat man es geschlachtet und nachher geweiht, so ist man zum Bedecken verpflichtet, weil man bereits vor der Weihung zum Bedecken verpflichtet war.

6Rabh erklärte: Wenn man die Jungen seines Taubenschlages geweiht und sie verwildert sind. Šemuél erklärte: Wenn man seine Henne für den Tempelreparaturfonds geweiht hat. –

7Erklärlich ist es, daß Šemuél nicht wie Rabh erklärt, weil er es auf Heiliges des Tempelreparaturfonds’ bezieht, weshalb aber erklärt Rabh nicht wie Šemuél!? –

8Rabh kann dir erwidern: nur bei den Jungen seines Taubenschlages, die Heiliges des Altars sind, ist man vom Fliegenlassen frei, denn da diese an sich heilig sind, schwindet die Heiligkeit nicht von ihnen, bei einer für den Tempelreparaturfonds geweihten Henne aber, die nicht Heiliges des. Altars ist, sondern nur in ihrem Geldwert heilig ist, schwindet, sobald sie verwildert, ihre Heiligkeit, und man ist zum Fliegenlassen verpflichtet.

9Šemuél aber sagt, wo sie auch ist, befindet sie sich in der Schatzkammer des Allbarmherzigen, denn es heißt: dem Herrn gehört die Erde und was sie füllt. Ebenso sagte auch R. Joḥanan: Wenn man seine Henne für den Tempelreparaturfonds geweiht hat und sie verwildert ist. R. Šimo͑n b. Laqiš sprach zu ihm: Wenn sie verwildert, schwindet ja die Heiligkeit aus ihr!? Dieser erwiderte: Sie befindet sich in der Schatzkammer des Allbarmherzigen, denn es heißt: dem Herrn gehört die Erde und was sie füllt. –

10Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in welchem R. Joḥanan sich mit sich selber befindet, und auf einen Widerspruch, in welchem R. Šimo͑n h. Laqiš sich mit sich selber befindet.

11Es wurde gelehrt: [Wenn jemand gesagt hat,] diese Mine sei für den Tempelreparaturfonds, und sie gestohlen worden oder abhanden gekommen ist, so ist er, wie R. Joḥanan sagt, so lange haftbar, bis sie in die Hand des Schatzmeisters gekommen ist; Reš Laqiš aber sagt, wo sie auch ist, befinde sie sich in der Schatzkammer des Allbarmherzigen, denn es heißt: dem Herrn gehört die Erde und was sie füllt. Somit befindet sich Reš Laqiš in einem Widerspruche mit sich selber, und R. Joḥanan ebenfalls in einem Widerspruche mit sich selber!?

12Allerdings ist dies kein Einwand gegen Reš Laqiš, denn eines lehrte er, bevor er es von seinem Lehrer R. Joḥanan gehört hat, und eines, nachdem er es von seinem Lehrer R. Joḥanan gehört hat, gegen R. Joḥanan aber ist dies ja ein Einwand!? –

13Auch R. Joḥanan befindet sich in keinem Widerspruche mit sich selber, denn eines gilt von dem Falle, wenn er gesagt hat: [ich nehme] auf mich,

14und eines von dem Falle, wenn er gesagt hat: dieses. – Demnach ist er nach R. Šimo͑n b. Laqiš nicht haftbar, auch wenn er gesagt hat: [ich nehme] auf mich,

15und dem widersprechend wird gelehrt: Was heißt Gelobtes und was heißt Gespendetes? Gelobtes heißt es, wenn man gesagt hat: ich nehme auf mich, ein Brandopfer [darzubringen], und Gespendetes heißt es, wenn man gesagt hat: dieses sei ein Brandopfer. Welchen Unterschied gibt es zwischen Gelobtem und Gespendetem? Für das Gelobte ist man, wenn es verendet, gestohlen worden oder abhanden gekommen ist, haftbar, für das Gespendete ist man, wenn es verendet, gestohlen worden oder abhanden gekommen ist, nicht haftbar. –

16Reš Laqiš kann dir erwidern: dies gilt nur von Heiligem des Altars, dem die Darbringung noch fehlt, bei Heiligem des Tempelreparaturfonds aber, dem die Darbringung nicht fehlt, ist man nicht haftbar, auch wenn man gesagt hat: [ich nehme] auf mich. –

17Wir haben ja aber gelernt, wenn jemand gesagt hat: dieses Rind sei ein Brandopfer, dieses Haus sei [für] ein Opfer, und das Rind verendet oder das Haus eingestürzt ist, sei er nicht haftbar, und wenn [er gesagt hat: ich nehme] auf mich, dieses Rind als Brandopfer, dieses Haus für ein Opfer zu spenden, und das Rind verendet oder das Haus eingestürzt ist, sei er haftbar!? –

18Nur wenn das Rind verendet oder das Haus eingestürzt ist, ist er ersatzpflichtig, weil sie nicht mehr vorhanden sind, wenn sie aber vorhanden sind, befinden sie sich, wo sie auch sind, in der Schatzkammer des Allbarmherzigen, denn es heißt: dem Herrn gehört die Erde und was sie füllt.

19R. Hamnuna sagte: Alle stimmen über das Schätzgelübde überein, daß man nicht haftbar sei, auch wenn man ‘auf mich’ gesagt hat, weil man dieses ohne ‘auf mich’ zu sagen nicht aussprechen kann.

20Wie sollte man sagen: sagt man ‘mein Schätzungswert’, [so weiß man nicht,] wem, und sagt man ‘den Schätzungswert von jenem’, [so weiß man nicht,] wem.

21Raba wandte ein: Man kann ja sagen: ich [gelobe] meinen Schätzungswert, ich [gelobe] den Schätzungswert von jenem!? Ferner wird gelehrt: R. Nathan sagte: Er gebe die Schätzung an diesem Tage, geheiligt dem Herrn; was lehrt dies? Da wir beim Heiligen und beim Zehnten finden, daß, wenn man sie durch profanes Geld ausgelöst hat, und es gestohlen worden oder abhanden gekommen ist, man nicht haftbar sei,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.