Chullin — Blatt 13a
1aber keine Absicht.
2Dieser erwiderte: Hinsichtlich der bloßen Absicht war es ihm nicht fraglich, fraglich war es ihm nur hinsichtlich des Falles, wenn die Absicht aus seiner Handlung hervorgeht.
3Wenn beispielsweise das Brandopfer in der Südseite gestanden und er es nach der Nordseite gebracht und geschlachtet hat: ist es, da er es von der Nordseite gebracht und geschlachtet hat, in dieser Absicht erfolgt, oder schien ihm der Platz ungeeignet? –
4Auch dies sagte ja R. Joḥanan bereits einmal!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand seine Früchte wegen der Maden auf das Dach gebracht hat und der Tau auf sie gefallen ist, so gelten sie nicht als befeuchtet; hat er dies beabsichtigt, so gelten sie als befeuchtet.
5Hat ein Tauber, ein Blöder oder ein Minderjähriger sie hinaufgebracht, so gelten sie, obgleich er dies beabsichtigt hat, nicht als befeuchtet, weil es bei ihnen eine Handlung gibt, aber keine Absicht.
6Hierzu sagte R. Joḥanan, dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er sie nicht umgeschichtet hat, hat er sie aber umgeschichtet, so gelten sie als befeuchtet. –
7Er fragte folgendes: gilt dies nach der Tora oder nur rabbanitisch?
8R. Naḥman b. Jiçḥaq lehrte es wie folgt: R. Ḥija b. Abba sagte: R. Joḥanan fragte, ob es bei einem Minderjährigen eine Handlung gebe oder nicht.
9R. Ami sprach zu ihm: Er sollte doch ebenso hinsichtlich der Absicht gefragt haben!? Hinsichtlich der Absicht fragte er wohl deshalb nicht, weil wir gelernt haben, bei ihnen gebe es keine Absicht, ebenso sollte es ihm auch hinsichtlich der Handlung nicht fraglich sein, denn wir haben gelernt, bei ihnen gebe es eine Handlung. –
10Er fragte folgendes: gilt dies nach der Tora oder nur rabbanitisch. Jener entschied ihm, es gebe bei ihnen eine Handlung, auch nach der Tora, und es gebe bei ihnen keine Absicht, auch nicht rabbanitisch; geht aber seine Absicht aus der Handlung hervor, gelte sie nicht nach der Tora, wohl aber rabbanitisch.
11Šemuél fragte R. Hona: Woher, daß, wenn jemand bei Opfern sich nur beschäftigt, sie untauglich sind? – Es heißt: er schlachte das junge Rind, das Schlachten muß auf den Namen des jungen Rindes erfolgen. Jener entgegnete: Das wissen wir; woher aber, daß dies unerläßlich ist? – Es heißt: zu eurer Wohlgefälligkeit sollt ihr es schlachten, beabsichtigend schlachtet.
12DAS VON EINEM NICHTJUDEN GESCHLACHTETE IST AAS UND DURCH DAS TRAGEN VERUNREINIGEND.
13GEMARA. Nur Aas, zur Nutznießung aber ist es nicht verboten; wer lehrte dies? R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Nicht R. Elie͑zer, denn R. Elie͑zer sagt ja, ein Nichtjude denke allgemein an seinen Götzen.
14R. Ami erklärte: Er meint es wie folgt: das von einem Nichtjuden Geschlachtete ist Aas, das eines Minäers aber ist Götzen[opfer]. Wir lernen also das, was die Rabbanan gelehrt haben: Das von einem Minäer Geschlachtete ist Götzen[opfer], sein Brot ist das Brot eines Samaritaners, sein Wein ist Libationswein, seine Bücher sind Zauberbücher und seine Früchte sind Unverzehntetes, manche sagen, auch
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.