Chullin — Blatt 141a
1sollte er es doch vom [Sitzen zwischen] Ästen lehren, und umso mehr, wenn sie schwebt!? – Vom Schweben ist dies [zu lehren] nötig, daß man nämlich vom Fliegenlassen frei ist, auch wenn die Flügel das Nest berühren. –
2Wir haben ja aber gelernt, wenn die Flügel das Nest berühren, sei man zum Fliegenlassen verpflichtet!? R. Jehuda erwiderte: Die Barajtha lehrt es von dem Falle, wenn sie es von der Seite berühren.
3BEFINDET SICH DARIN NUR EIN KÜCHLEIN &c Einer von den Jüngeren sprach zu Raba: Vielleicht engegengesetzt: befindet sich darin nur Küchlein oder nur ein Ei, so ist man vom Fliegenlassen frei, denn es müssen Küchlein oder Eier sein, was hierbei nicht der Fall ist; befinden sich darin flügge Küchlein oder verdorbene Eier,
4so ist man zum Fliegenlassen verpflichtet, denn es heißt Nest, jede Art Nest!? – Demnach sollte es doch heißen: und die Mutter auf ihnen brütet, wenn es aber heißt: und die Mutter auf den Küchlein oder den Eiern brütet, so deutet dies, daß die Küchlein mit den Eiern und die Eier mit den Küchlein zu vergleichen sind.
5WENN MAN SIE FLIEGEN LÄSST UND SIE ZURÜCKKEHRT, SELBST VIER- ODER FÜNFMAL, SO IST MAN VERPFLICHTET, DENN ES HEISST: fort schicken, fortschicken sollst du die Mutter. SAGT JEMAND, ER WOLLE DIE MUTTER BEHALTEN UND DIE JUNGEN FLIEGEN LASSEN, SO IST ER SCHULDIG, DENN ES HEISST: fortschicken, fortschicken sollst du die Mutter. WENN MAN DIE JUNGEN GENOMMEN UND SIE ZURÜCK IN DAS NEST GESETZT HAT, UND DIE MUTTER ZU IHNEN ZURÜCHGEKEHRT IST, SO IST MAN VOM FLIEGENLASSEN FREI.
6GEMARA. Einer von den Jüngern sprach zu Raba: Vielleicht: fortschicken, einmal, fortschicken sollst du, zweimal!?
7Dieser erwiderte: Fortschicken, auch hundertmal, fortschicken sollst du [deutet hierauf:] man könnte glauben, nur wenn man sie zu Freigestelltem braucht, woher dies von dem Falle, wenn zu Gebotszwecken? Es heißt: fortschicken sollst du, in jedem Falle.
8R. Abba, Sohn des R. Joseph b. Raba, sprach zu R. Kahana: Nur aus dem Grunde, weil der Allbarmherzige geschrieben hat, fortschicken sollst du, sonst aber würde man geglaubt haben, wenn zu Gebotszwecken, brauche man dies nicht; hierbei ist es ja ein Gebot und ein Verbot, und ein Gebot verdrängt nicht ein Gebot und ein Verbot!? –
9Dies ist wegen des Falles nötig, wenn man übertreten und die Mutter genommen hat, wobei das Verbot bereits übertreten worden und nur das Gebot zu beachten ist; man könnte glauben, das eine Gebot verdränge das andere, so lehrt er uns. –
10Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, es hänge von der Ausübung und Nichtausübung [des Gebotes] ab,
11nach demjenigen aber, welcher sagt, es hänge von der Unmöglichmachung und Nichtunmöglichmachung ab, hat man ja, solange man sie nicht geschlachtet hat, das Verbot nicht übertreten!?
12Ferner liegt ja nach R. Jehuda, welcher sagt, das Fliegenlassen sei nur von vornherein zu verstehen, nicht einmal ein Gebot vor!?
13Vielmehr, erklärte Mar b. R. Aši, wenn man sie zum Fliegenlassen genommen hat, wobei kein Verbot, sondern nur ein Gebot vorliegt; [man könnte glauben,] das eine Gebot verdränge das andere. –
14Womit ist denn das eine Gebot bedeutender als das andere!? – Man könnte dies glauben, weil der Meister sagte, der Friede zwischen Mann und Weib sei so bedeutend, daß die Tora sogar sagt, dieserhalb sei der in Heiligkeit geschriebene Name des Heiligen, gepriesen sei er, im Wasser zu verwischen.
15Dem Aussätzigen ist nämlich, solange er nicht rein ist, der Geschlechtsverkehr verboten, denn es heißt: er verweile sieben Tage außerhalb seines Zeltes, und unter Zelt ist das Weib zu verstehen, woraus hervorgeht, daß ihm der Geschlechtsverkehr verboten ist. Da ihm nun der Geschlechtsverkehr verboten ist, so könnte man glauben, das für ihn bestimmte Gebot verdränge das Gebot des Fliegenlassens des Nest[vogels] so lehrt er uns.
16WER DIE MÜTTER SAMT DEN JUNGEN GENOMMEN HAT, IST, WIE R. JEHUDA SAGT, ZU GEISSELN, UND ER LASSE SIE NICHT MEHR FLIEGEN; DIE WEISEN SAGEN, ER LASSE SIE FLIEGEN UND SEI NICHT ZU GEISSELN. DIE REGEL HIERBEI IST: WEGEN EINES VERBOTES, DEM EIN GEBOT SICH ANSCHLIESST, IST NICHT ZU GEISSELN.
17GEMARA. R. Abba b. Mamal fragte: Ist der Grund R. Jehudas, weil er der Ansicht ist, wegen eines Verbotes, das durch ein Gebot aufgehoben wird, sei zu geißeln,
18oder ist er sonst der Ansicht, wegen eines Verbotes, das durch ein Gebot aufgehoben wird, sei nicht zu geißeln, und hierbei aus dem Grunde, weil er der Ansicht ist, das Fliegenlassen sei nur von vornherein zu verstehen? –
19Komm und höre: Diebe und Räuber unterliegen der Geißelung – so R. Jehuda. Hierbei wird das Verbot durch ein Gebot aufgehoben, denn der Allbarmherzige sagt: du sollst nicht rauben, er gebe den Raub zurück. Hieraus ist also zu entnehmen, der Grund R. Jehudas sei, weil er der Ansicht ist, wegen des Verbotes, das durch ein Gebot aufgehoben wird, sei zu geißeln.
20R. Zera sprach zu ihm: Habe ich euch etwa nicht gesagt, jede Barajtha, die nicht in der Schule
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.