Chullin — Blatt 141b

1R. Ḥijas und R. Oša͑jas gelehrt worden ist, sei fehlerhaft, und daß ihr aus einer solchen im Lehrhause keinen Einwand erheben sollt!? Vielleicht lautet sie: unterliegen nicht der Geißelung. –

2Komm und höre: R. Oša͑ja und R. Hija lehrten: Du sollst nicht umkehren, wenn jemand aber umgekehrt ist,du sollst nicht vollenden, wenn jemand aber vollendet hat, so unterliegt dies der Geißelung – so R. Jehuda.

3Hieraus ist somit zu entnehmen, der Grund R. Jehudas sei, weil er der Ansicht ist, wegen eines Verbotes, das durch ein Gebotaufgehoben wird, sei zu geißeln. –

4Vielleicht hierbei aus dem Grunde, weil er der Ansicht ist, das Zurücklassen sei nur von vornherein zu verstehen. –

5Komm und höre: Ihr sollt davon nichts bis zum nächsten Morgen zurücklassen &c. im Feuer verbrennen; die Schrift läßt auf das Verbot ein Gebot folgen, um zu sagen, daß dieserhalb nicht zu geißeln sei – so R. Jehuda.

6Hieraus ist somit zu entnehmen, der Grund R. Jehudas sei, weil er der Ansicht ist, das Fliegenlassen sei nur von vornherein zu verstehen. Schließe hieraus.

7R. Ithaj sprach zu R. Aši: Dies geht auch aus unserer Mišna hervor, denn diese lehrt, wer die Mutter samt den Jungen genommen hat, sei, wie R. Jehuda sagt, zu geißeln, und er lasse sie nicht mehr fliegen. Wenn man nun sagen wollte, der Grund R. Jehudas sei, weil wegen eines Verbotes, das durch ein Gebot aufgehoben wird, zu geißeln sei, so sollte er doch gegeißelt werden und sie fliegenlassen müssen. –

8Vielleicht ist die Mišna wie folgt zu verstehen: er ist nicht eher frei, als bis er gegeißelt worden ist.

9Wie lange lasse man sie fliegen? R. Jehuda erwiderte: Bis sie aus seiner Hand gekommen ist. – Woran lasse man sie fliegen? R. Hona sagt, an den Füßen, R. Jehuda sagt, an den Flügeln. R. Hona sagt, an den Füßen, denn es heißt: die den Fuß der Rinder und der Esel schicken. R. Jehuda sagt, an den Flügeln, denn bei dieser gelten die Flügel als Füße.

10Einst schnitt jemand [einem Vogel] die Flügel ab, ließ ihn fliegen und fing ihn wieder ein. Da ließ ihn R. Jehuda geißeln und sprach zu ihm: Geh, laß ihm die Flügel wachsen und laß ihn dann fliegen. –

11Nach wessen Ansicht: nach R. Jehuda ist man ja zu geißeln, und braucht nicht fliegen zu lassen, und nach den Rabbanan muß man ja fliegen lassen, und man ist nicht zu geißeln!? – Tatsächlich nach den Rabbanan, da war es aber eine rabbanitische Widerspenstigkeitsgeißelung.

12Einst kam jemand vor Raba und fragte ihn, wie es sich diesbezüglich beim Tema verhalte. Da sprach er: Sollte dieser Mann nicht wissen, daß man bei einem reinen Vogel zum Fliegenlassen verpflichtet sei. Hierauf fragte er ihn: Liegt da vielleicht nur ein Ei? Jener erwiderte: Das sag ich dir eben. – Dies lehrt eine Mišna: befindet sich da nur ein Küchlein oder ein Ei, so ist man zum Fliegenlassen verpflichtet. Da ließ er ihn fliegen.

13Später breitete Raba ein Fangnetz aus und fing ihn ein. – Er sollte doch Verdächtigungbefürchten!? – [Er tat dies] wie unbeabsichtigt.

14Die Rabbanan lehrten: Bei Tauben aus dem Schlage und aus dem Söller ist man zum Fliegenlassen verpflichtet, und sie sind [Fremden] des Friedens wegen als Raub verboten.

15Nach der Lehre des R. Jose b. Ḥanina, daß nämlich der Hof eines Menschen für ihn ohne sein Wissen eigne, sollte doch hierauf bezogen werden der Schriftvers: wenn sich trifft, ausgenommen das Vorrätige!?

16Rabh erwiderte: Sobald die größere Hälfte des Eies hervorkommt, tritt das Gebot des Fliegenlassens ein, die Aneignung aber erst dann, wenn es in den Hof gekommen ist, und die Lehre, hierbei habe das Gebot des Fliegenlassens Geltung, bezieht sich auf die Zeit, bevor es in den Hof gekommen ist. –

17Weshalb sind sie demnach als Raub verboten? – Dies bezieht sich auf die Mutter. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich auf die Eier, denn sobald die größere Hälfte des Eies herausgekommen ist, rechnet man damit.

18Nachdem aber R. Jehuda im Namen Rabhs gesagt hat, man dürfe sich die Eier nicht aneignen, solange die Mutter auf ihnen brütet, denn es heißt: lasse die Mutter fliegen, und nachher: und die Jungen behalte für dich, ist dies auch auf den Fall zu beziehen, wenn sie vollständig in seinen Hof gekommen sind. In dem Falle, wenn er selber sie sich aneignen kann, eignet sie auch sein Hof für ihn, und in dem Falle, wenn er selber sie sich nicht aneignen kann, eignet sie auch sein Hof nicht für ihn. –

19Wieso sind sie demnach [Fremden] des Friedens wegen verboten: hat er [die Mutter] fliegen lassen, so ist dies ja richtiger Raub, und hat er sie nicht fliegen lassen, so muß er sie ja fliegen lassen!? –

20Dies gilt von einem Minderjährigen. – Was weiß ein Minderjähriger von der Friedenserhaltung!? – Er meint es wie folgt: der Vater des Minderjährigen muß sie des Friedens wegen zurückgeben.

21Levi b. Simon verkaufte R. Jehuda die Jungen seines Taubenschlages, und als er hierauf zu Šemuél kam, sprach dieser zu ihm: Geh, klopfe auf das Nest, damit sie auffliegen, sodann hast du sie geeignet. –

22Wozu wenn wegen der Besitznahme, so konnte er sie ihm ja durch Mantelgriff zueignen, und wenn wegen des Festtages,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.