Chullin — Blatt 14a
1HAT MAN AM ŠABBATH ODER AM VERSÖHNUNGSTAGE GESCHLACHTET, SO IST, OBGLEICH MAN DAS LEBEN VERWIRKT HAT, DIE SCHLACHTUNG GÜLTIG.
2GEMARA. R. Hona sagte: R. Ḥija b. Rabh trug im Namen Rabhs vor, daß es am selben Tage zu essen verboten sei, und die Genossen glauben, nach R. Jehuda.
3Welche [Lehre] R. Jehudas ist hier gemeint? R. Abba erwiderte: Es ist [die Lehre] R. Jehudas vom Vorrätigen. Wir haben nämlich gelernt: Man darf Kürbisse für das Vieh oder ein Aas für die Hunde zerschneiden; R. Jehuda sagt, war das Aas am Vorabend des Šabbaths nicht vorhanden, sei es verboten, weil es kein Vorrätiges ist. Da ist es verboten, weil es nicht von gestern her vorrätig war, ebenso ist es auch hierbei verboten, weil es von gestern her nicht vorrätig war.
4Abajje sprach zu ihm: Es ist ja nicht gleich; da war es vorher für Menschen bestimmt und nachher für Tiere, hierbei aber war es vorher für Menschen bestimmt und es ist nachher für Menschen bestimmt. – Du glaubst wohl, ein Vieh sei lebend zum Essen bestimmt, ein Vieh ist lebend zur Zucht bestimmt. –
5Wieso darf man demnach nach R. Jehuda ein Vieh am Feste schlachten!? Dieser erwiderte: Es ist sowohl zum Essen als auch zur Zucht bestimmt: wird es geschlachtet, so ergibt es sich, daß es zum Essen bestimmt war, wird es nicht geschlachtet, so ergibt es sich, daß es zur Zucht bestimmt war. –
6R. Jehuda hält ja aber nichts von der fiktiven Feststellung!? – Woher dies, wollte man sagen aus der folgenden Lehre:
7Wenn jemand von Samaritanern Wein gekauft hat, so sprecheer: zwei Log, die ich absondern werde, sollen Hebe sein, zehn erster Zehnt und neun zweiter Zehnt; diesen lasse er ausgeweiht sein, und er darf so fort trinken – Worte R. Meírs. R. Jehuda, R. Jose und R. Šimo͑n verbieten dies.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.