Chullin — Blatt 14b
1Aber da wird ja auch der Grund angegeben: Sie sprachen zu R. Meír: Pflichtest du etwa nicht bei, daß, wenn der Schlauch platzt, er rückwirkend Unverzehntetes getrunken haben wird? Er erwiderte ihnen: Wenn der Schlauch platzt. –
2Vielmehr, dies ist aus einer Lehre Ajos zu entnehmen,
3denn Ajo lehrte: R. Jehuda sagt, niemand könne sich bedingungsweise zwei Eventualitäten gleichzeitig vorbehalten; kommt vielmehr der Gelehrte aus der Ostseite, so ist sein E͑rub nach Osten gültig, und wenn aus der Westseite, so ist sein E͑rub nach Westen gültig, jedoch nicht da und dort. –
4Dagegen wandten wir ja aber ein: Da und dort wohl deshalb nicht, weil es keine fiktive Feststellung gibt, ebenso sollte es keine fiktive Feststellung geben, auch wenn nach Osten oder Westen!?
5Und R. Joḥanan erwiderte: Wenn der Gelehrte bereits eingetroffen war!?
6Vielmehr, erklärte R. Joseph, es ist [die Lehre] R. Jehudas von den Gefäßen. Wir haben nämlich gelernt: Von Gefäßen, die man am Šabbath fortbewegen darf, darf man auch Bruchstücke fortbewegen, nur müssen sie irgend eine Verwendung haben: Bruchslücke einer Mulde, zum Zudecken eines Fasses, Glasscherben, zum Zudecken eines Krügleins.
7R. Jehuda sagt, nur wenn sie eine ähnliche Verwendung haben: Bruchstücke einer Mulde, zum Hieneingießen von Brei, Glasscherben, zum Hineingießen von Öl.
8Nur eine ähnliche Verwendung, nicht aber, wenn eine andere Verwendung. Sie sind also verboten, weil sie am Tage vorher für diese Verwendung nicht bestimmt waren, ebenso ist es auch hierbei verboten, weil es am Tage vorher nicht dafür bestimmt war.
9Abajje sprach zu ihm: Es ist ja nicht gleich, da war es vorher ein Gefäß und nachher ist es ein Bruchstück eines Gefäßes, also Neuentstandenes, und daher verboten, hierbei aber war es vorher eine Speise und nachher ist es eine Speise, eine Speise, die getrennt worden ist,
10und wir wissen von R. Jehuda, daß er der Ansicht ist, die [am Šabbath] getrennte Speise sei erlaubt!? Wir haben nämlich gelernt: Man darf [am Šabbath] keine Früchte ausdrücken, um den Saft zu gewinnen, und auch wenn er von selbst abfließt, ist er verboten.
11R. Jehuda sagt, sind sie zum Essen bestimmt, sei das, was abfließt, erlaubt, und wenn zur [Gewinnung von] Saft, sei das, was abfließt, verboten. –
12Hierzu wurde ja gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, R. Jehuda pflichte den Weisen bei Oliven und Trauben bei.
13Wir sehen also, daß man mit dem, was zum Auspressen bestimmt ist, rechnet, ebenso rechnet man damit auch hierbei, da [das Vieh] zum Schlachten bestimmt ist. –
14Dies gilt ja nur nach Rabh, und Rabh sagt ja, R. Jehuda streite auch bei Oliven und Trauben!?
15Vielmehr, erklärte R. Šešeth, Sohn des R. Idi, es ist [die Lehre] R. Jehudas von der Leuchte. Es wird nämlich gelehrt: Man darf [am Šabbath] eine neue Leuchte umhertragen, nicht aber eine gebrauchte – so R. Jehuda. –
16Allerdings sagt dies R. Jehuda vom aus Schmutzigkeit Abgesonderten, ist er dieser Ansicht, etwa auch beim des Verbotes wegen Abgesonderten!? – Allerdings, denn wir haben gelernt: R. Jehuda sagte,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.