Chullin — Blatt 15a
1man dürfe jede Leuchte aus Metall umhertragen, ausgenommen eine am selben Šabbath benutzte. –
2Vielleicht ist es da anders, weil man sie mit Vorsatz verdrängt hat!?
3Vielmehr, erklärte R. Aši, es ist [die Lehre] R. Jehudas vom Kochen. Wir haben nämlich gelernt: Hat jemand unvorsätzlich am Šabbath gekocht, so darf er es essen, wenn aber vorsätzlich, so darf er es nicht essen – so R. Meír.
4R. Jehuda sagt, wenn unvorsätzlich, dürfe er es nach dem Šabbath essen, wenn vorsätzlich, dürfe er es niemals essen.
5R. Joḥanan der Schuster sagt, wenn unvorsätzlich, dürfen andere es nach dem Šabbath essen, er selber aber nicht, wenn vorsätzlich, dürfe man es niemals essen, weder er selber noch andere. –
6Sollten sie sie doch auf den Fall der Vorsätzlichkeit beziehen, nach R. Meír!? –
7Dies ist nicht einleuchtend, denn er lehrt es [vom Šabbat] ebenso wie vom Versöhnungstage: wie man es am Versöhnungstage nicht essen darf, einerlei ob es unvorsätzlich oder vorsätzlich erfolgt ist, ebenso darf man es [am Šabbath] nicht essen, einerlei ob es unvorsätzlich oder vorsätzlich erfolgt ist. –
8Wieso kannst du es auf den Fall der Unvorsätzlichkeit beziehen, nach R. Jehuda, er lehrt ja: obgleich man das Leben verwirkt hat!? – Er meint es wie folgt: obgleich man, wenn es vorsätzlich erfolgt, das Leben verwirkt, dennoch ist unvorsätzlich die Schlachtung gültig. –
9Sollten sie sie R. Joḥanan dem Schuster addizieren, welcher sagt, er dürfe es nicht essen, einerlei ob es unvorsätzlich oder vorsätzlich erfolgt ist!? – R. Joḥanan der Schuster unterscheidet zwischen ihm selbst und anderen hinsichtlich [des Essens] nach dem Šabbath, unser Autor aber lehrt, die Schlachtung sei gültig, einerlei ob für ihn selbst oder für andere.
10Ein Jünger lehrte vor Rabh: Hat jemand am Šabbath unvorsätzlich gekocht, so darf er es essen, wenn vorsätzlich, so darf er es nicht essen. Da hieß Rabh ihn schweigen. –
11Weshalb hieß er ihn schweigen: wollte man sagen, weil er der Ansicht R. Jehudas ist, während der Jünger nach R. Meír lehrte, so sollte er denn, weil er der Ansicht R. Jehudas ist, jeden, der nach R. Meír lehrt, schweigen heißen!?
12Und ist er denn ferner der Ansicht R. Jehudas, R. Ḥanan b. Ami sagte ja, wenn Rabh seinen Schülern eine Entscheidung traf, entschied er ihnen nach R. Meír, und wenn er den öffentlichen Vortrag hielt, trug er nach R. Jehuda vor, wegen der Leute aus dem gemeinen Volke!?
13Wolltest du erwidern, der Jünger habe es vor ihm öffentlich vorgetragen, so hört ja das Publikum nicht auf den Jünger, sondern auf den Dolmetsch!?
14R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Der Jünger lehrte es vor Rabh vom Schlachten: hat jemand am Šabbath unvorsätzlich geschlachtet, so darf er es essen, wenn vorsätzlich, so darf er es nicht essen. Dieser aber erwiderte ihm: Wohl nach R. Meír, aber R. Meír erlaubt es nur beim Kochen, weil es auch vorher zum Kauen geeignet war, nicht aber beim Schlachten, wo es vorher auch zum Kauen ungeeignet war. –
15Unsere Mišna spricht ja vom Schlachten, dennoch sagte R. Hona, Ḥija b. Rabh trug im Namen Rabhs vor, es sei am selben Tage zum Essen verboten, und die Genossen sagten, dies gelte nach R. Jehuda, demnach ist es nach R. Meír erlaubt!? –
16R. Meír erlaubt es nur in dem Falle,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.