Chullin — Blatt 15b
1wenn er am [vorangehenden] Tage einen Kranken hatte. –
2Was ist demnach der Grund R. Jehudas, der es verbietet!? – Wenn er einen Kranken hatte, der aber genas. –
3Dies nach einer Lehre des R. Aḥa b. Ada im Namen Rabhs, und wie manche sagen, des R. Jiçḥaq b. Ada im Namen Rabhs: Hat man am Šabbath für einen Kranken geschlachtet, so ist es für einen Gesunden verboten, und hat man am Šabbath für einen Kranken [Fleisch] gekocht, so ist es für einen Gesunden erlaubt.
4Dies aus dem Grunde, weil es in diesem Falle zum Kauen geeignet war, in jenem Falle aber zum Kauen nicht geeignet war.
5R. Papa sagte: Zuweilen ist das Geschlachtete erlaubt, wenn man schon am [vorangehenden] Tage einen Kranken hatte, und das Gekochte verboten, wenn man einen Kürbis abgeschnitten hat.
6R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Die Halakha ist: hat man am Šabbath für einen Kranken geschlachtet, so ist eine Fleischschnitte für einen Gesunden erlaubt, denn da eine Olive Fleisch ohne Schlachten nicht möglich ist, so ist dies für den Kranken erfolgt; hat man aber am Šabbath für einen Kranken gekocht, so ist es für einen Gesunden verboten, mit Rücksicht darauf, man könnte seinetwegen mehr [kochen].
7HAT MAN MIT EINER HANDSICHEL, EINEM STEINE ODER EINEM ROHR GESCHLACHTET, SO IST DIE SCHLACHTUNG GÜLTIG.
8ES DÜRFEN ALLE SCHLACHTEN, JEDERZEIT SCHLACHTEN UND MIT ALLEM SCHLACHTEN, AUSGENOMMEN DIE SENSE, DIE SÄGE, DIE ZÄHNE UND DER FINGERNAGEL, WEIL DIESE NUR WÜRGEN.
9GEMARA. ‘Geschlachtet’, nur wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein; einleuchtend ist dies von einer Handsichel, weil man dazu kommen könnte, dies mit der anderen Seite zu tun, wieso aber darf man es mit einem Steine oder einem Rohr nicht von vornherein, dem widersprechend [wird ja gelehrt], man dürfe mit allem schlachten, mit einem Steine, mit Glas oder mit einem Rohr!? –
10Das ist kein Widerspruch; eines gilt von Losem und eines gilt von am Boden Haftendem. R. Kahana sagte nämlich: Hat jemand mit am Boden Haftendem geschlachtet, so ist es nach Rabbi ungültig und nach R. Ḥija gültig. Auch nach R. Ḥija ist es gültig, wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein. –
11Wie ist, wenn du [die Mišna] R. Ḥija addizierst, wenn bereits erfolgt, folgende Lehre zu erklären: Man darf mit allem schlachten, ob mit Losem oder mit am Boden Haftendem, ob das Messer oben ist und der Hals des Viehs unten, oder das Messer unten und der Hals des Viehs oben. Dies weder nach Rabbi noch nach R. Ḥija. Nach R. Ḥija gilt dies ja nur, wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein, und nach Rabbi auch dann nicht, wenn bereits erfolgt!? –
12Tatsächlich nach R. Ḥija, auch von vornherein, nur streiten sie deshalb über den Fall, wenn bereits erfolgt, um die Ansicht Rabbis hervorzuheben. –
13Wessen Ansicht vertritt nun die Mišna, welche lehrt: geschlachtet hat, wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein, weder die des Rabbi noch die des R. Ḥija; nach R. Ḥija gilt dies auch von vornherein, und nach Rabbi auch dann nicht, wenn bereits erfolgt!? –
14Tatsächlich die des R. Ḥija, und auch von vornherein, und die Mišna, die ‘geschlachtet hat’ lehrt, vertritt die Ansicht Rabbis. –
15Demnach befindet sich ja Rabbi in einem Widerspruche mit sich selbst!? – Das ist kein Widerspruch; eines, wenn es von vornherein am Boden haftend war, und eines, wenn es lose war und man es angeheftet hat. –
16Woher entnimmst du, daß zu unterscheiden sei zwischen dem Falle, wenn es von vornherein haftend war, und dem Falle, wenn es lose war und man es angeheftet hat? – Es wird gelehrt: Hat man vermittelst eines Rades geschlachtet, so ist die Schlachtung gültig; wenn mit am Boden Haftendem, so ist die Schlachtung gültig. Hat man ein Messer in die Wand gesteckt und damit geschlachtet, so ist die Schlachtung gültig. Wenn ein Stein aus der Wand ragt oder ein Rohr emporwächst und man damit geschlachtet hat, so ist die Schlachtung ungültig.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.