Chullin — Blatt 25b
1geglättet, graviert, geschliffen, umrändert oder mit einem Hammer geschlagen werden muß; fehlt noch der Fuß, der Rand oder der Henkel, so ist es rein, wenn aber der Deckel, so ist es unrein. –
2Welchen Unterschied gibt es zwischen diesen und jenen? R. Joḥanan erwiderte: Weil diese zum Schmucke gefertigtwerden. R. Naḥman erwiderte: Weil sie wertvoller sind. –
3Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen bei Knochengeräten. R. Naḥman vertritt hierbei seine Ansicht, denn R. Naḥman sagte, Knochengeräte gleichen Metallgeräten. –
4Demnach sind Knochengeräte für die Unreinheit empfänglich? – Freilich, denn es wird gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Und jede Arbeit von Ziegen &c. entsündigen, dies schließt das ein, was von Ziegen herrührt, von den Hörnern und den Klauen. Woher dies von anderem Vieh und Wild? Es heißt: und jede Arbeit. Weshalb werden demnach Ziegen genannt? Dies schließt das Geflügel aus.
5WAS BEI BITTEREN MANDELN PFLICHTIG IST, IST BEI SÜSSEN FREI, UND WAS BEI SÜSSEN PFLICHTIG IST, IST BEI BITTEREN FREI.
6GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Bei bitteren Mandeln sind kleine pflichtig und große frei, bei süßen sind große pflichtig und kleine frei.
7R. Jišma͑él b. R. Jose sagte im Namen seines Vaters, bei beiden frei; manche sagen, bei beiden pflichtig. R. Elea͑ sagte: R. Ḥanina traf in Sepphoris eine Entscheidung nach demjenigen, welcher sagt, bei beiden frei. –
8Wozu sind nach demjenigen, welcher sagt, bei beiden pflichtig, große verwendbar? R. Joḥanan erwiderte: Man kann sie am Feuer süß machen.
9DER LAUERWEIN DARF, BEVOR ER GEZOGEN HAT, NICHT FÜR DEN ERLÖS DES ZEHNTEN GEKAUFT WERDEN, AUCH MACHT ER DAS QUELLBAD UNTAUGLICH; NACHDEM ER GEZOGEN HAT, DARF ER FÜR DEN ERLÖS DES ZEHNTEN GEKAUFT WERDEN, AUCH MACHT ER DAS QUELLBAD NICHT UNTAUGLICH.
10BRÜDER, DIE GESELLSCHAFTER SIND, SIND, WENN SIE ZUM AUFGELD VERPFLICHTET SIND, VOM VIEHZEHNTEN FREI, UND WENN SIE ZUM VIEHZEHNTEN VERPFLICHTET SIND, VOM AUFGELD FREI.
11GEMARA. Wessen Ansicht vertritt unsere Mišna, weder die des R. Jehuda noch die der Rabbanan!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn man bei der Bereitung von Lauerwein ein Maß Wein aufgießt und dasselbe Maß findet, so ist man frei, und nach R. Jehuda verpflichtet.
12Wessen nun, nach den Rabbanan, auch wenn er gezogen hat, und nach R. Jehuda, auch wenn er nicht gezogen hat!? R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.