Chullin — Blatt 26b

1mit Wasser verbinden, und nachdem er gezogen hat, nicht mit Wasser verbinden. Raba sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn man ihn von vornherein mit reinem Wasser bereitet hat und es unrein geworden ist, nicht aber, wenn es von vornherein unrein war.

2R. Gebiha aus Be-Kethil ging und trug diese Lehre R. Aši vor [und sprach]: Wenn es von vornherein unrein war, wohl deshalb nicht, weil das schwerere Wasser unten bleibt und die Frucht obenauf schwimmt, sodaß keine Verbindung mit dem Wasser erfolgt, und dies ist ja auch dann der Fall, wenn es ursprünglich rein war und nachher unrein wurde!?

3Vielmehr werden sie vermengt, ebenso werden sie in diesem Falle vermengt.

4WO ES EINEN VERKAUF GIBT, GIBT ES KEINE GELDBUSSE, UND WO ES EINE GELDBUSSE GIBT, GIBT ES KEINEN VERKAUF.

5GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Dies ist die Ansicht R. Meírs, die Weisen aber sagen, es gebe eine Geldbuße, auch wo es einen Verkauf gibt. Es wird nämlich gelehrt: Bei einer Minderjährigen vom Alter eines Tages bis sie zwei Haare bekommt, gibt es einen Verkauf, aber keine Geldbuße; von der Zeit, wo sie zwei Haare bekommt, bis zur Mannbarkeit gibt es eine Geldbuße, aber keinen Verkauf - so R. Meír. R. Meír sagte nämlich, wo es einen Verkauf gibt, gebe es keine Geldbuße, und wo es keine Geldbuße gibt, gebe es keinen Verkauf.

6Die Weisen sagen, bei einer Minderjährigen von drei Jahren und einem Tage bis zur Mannbarkeit gebe es eine Geldbuße. –

7Nur Geldbuße und nicht Verkauf!? – Lies: auch Geldbuße neben Verkauf.

8WENN DIE WEIGERUNGSERKLÄRUNG ERFOLGEIN KANN, DANN NICHT DIE ḤALIÇA, UND WENN DIE ḤALIÇA, DANN NICHT DIE WEIGERUNGSERKEÄRUNG.

9GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Dies ist die Ansicht R. Meírs, die Weisen aber sagen, die Weigerungserklärung könne auch dann erfolgen, wenn die Ḥaliça erfolgt. Es wird nämlich gelehrt: Bis wann ist die Weigerungserklärung (der Tochter) zulässig? Bis sie zwei Haare bekommt – so R. Meír. R. Jehuda sagt, bis das Schwarze das Weiße überragt..

10WENN DAS BLASEN STATTFINDET WIRD DER UNTERSCHEIDUNGSSEGEN NICHT [GESPROCHEN], UND WENN DER UNTERSCHEIDUNGSSEGEN [GESPROCHEN WIRD], FINDET DAS BLASEN NICHT STATT.

11WENN EIN FESTTAG AUF DEN VORABEND DES ŠABBAT FÄLLT, SO BLASE MAN UND SPRECHE NICHT DEN UNTERSCHEIDUNGSSEGEN, UND WENNN AUF DEN AUSGANG DES ŠABBAT, SO SPRECHE MAN DEN UNTERSCHEIDUNGSSEGEN UND BLASE NICHT.

12DER UNTERSCHEIDUNGSSEGEN LAUTET DANN WIE FOLGT: ‘DER ZWISCHEN HEILIG UND HEILIG SCHEIDET’. R. DOSA SAGT: ‘ZWISCHEN STRENGHEILIG UND LEICHTHEILIG’.

13GEMARA. Wie blase man dann? R. Jehuda erwiderte: Einen Stoßton in einen Triller auslaufend. R. Asi erwiderte: Einen Stoßton und einen Triller in einem Atemzuge. R. Asi traf in Huçal eine Anordnung nach seiner Ansicht.

14Man wandte ein: Wenn ein Festtag auf den Vorabend des Šabbat fällt, so blase man einen Stoßton und keinen Triller. Doch wohl überhaupt keinen!? – R. Jehuda erklärt es nach seiner Ansicht, und R. Asi erklärt es nach seiner Ansicht. R. Jehuda erklärt es nach seiner Ansicht: man blase keinen Triller besonders, sondern vom Stoßtone auslaufend. R. Asi erklärt es nach seiner Ansicht: man blase keinen Triller in einem zweiten Atemzuge, sondern beides in einem Atemzuge.

15AUF DEN AUSGANG DES ŠABBAT &C. Wo spricht man dies? R. Jehuda erwiderte: Am Schlüsse. Ebenso erklärte auch R. Naḥman, am Schlusse.

16R. Šešeth, Sohn des R. Idi, sagte, auch am Anfang. Die Halakha ist aber nicht wie er.

17R. DOSA SAGT: ‘ZWISCHEN STRENGHEILIG UND LEICHTHEILIG’. Die Halakha ist aber nicht wie er.

18R. Zera sagte: Wenn ein Festtag in die Mitte der Woche fällt, so spreche man: ‘Der zwischen Heilig und Profan scheidet, zwischen Licht und Finsternis, zwischen den Jisraéliten und den Nichtjuden, und zwischen dem siebenten Tage und den sechs Werktagen’. – Aus welchem Grunde? – Man zählt dabei nur die Reihe der Scheidungen auf.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.