Chullin — Blatt 29b
1Wenn dem so wäre, so würde ja der Dienst durch einen anderen erfolgen, und es wird gelehrt, daß alle Dienstleistungen am Versöhnungstage nur durch ihn selbst gültig seien!? –
2Er meint es wie folgt: man könnte glauben, sie sei rabbanitisch ungültig, denn es gebe eine rabbanitische Ungültigkeit. – Wozu ist, wenn dadurch nicht einmal eine rabbanitische Ungültigkeit erfolgt, die Vollendung überhaupt nötig!? – Es ist Gebot, zu vollenden.
3R. Šimo͑n b. Laqiš sagte im Namen Levi des Greisen, die Schlachtung habe Gültigkeit erst bei Beendigung, und R. Joḥanan sagt, die Schlachtung habe Gültigkeit vom Beginn bis zur Beendigung.
4Raba sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn ein Nichtjude ein Halsorgan und ein Jisraélit ein Halsorgan durchgeschnitten hat, es ungültig sei, da eine tödliche Verletzung durch den Nichtjuden erfolgt ist,
5und daß ferner, wenn man bei einem Geflügel-Brandopfer ein Halsorgan unten und eines oben abgekniffen hat, es ungültig sei, da unten die Herrichtungsart des Geflügel-Sündopfers erfolgt ist,
6sie streiten nur über den Fall, wenn man ein Halsorgan außerhalb und eines innerhalb durchgeschnitten hat. Nach demjenigen, welcher sagt, die Schlachtung habe Gültigkeit vom Beginn bis zur Beendigung, ist man schuldig, und nach demjenigen, welcher sagt, die Schlachtung habe Gültigkeit erst bei Beendigung, ist man nicht schuldig.
7Rabba b. Šimi sprach zu ihm: Der Meister, das ist R. Joseph, sagte anders: Hat man ein Halsorgan außerhalb und eines innerhalb durchgeschnitten, ist dies ebenfalls ungültig, da die Herrichtungsart des Geflügel-Sündopfers außerhalb erfolgt ist;
8sie streiten nur über den Fall, wenn man den kleineren Teil der Halsorgane außerhalb durchgeschnitten und es innerhalb beendet hat; nach demjenigen, welcher sagt, die Schlachtung habe Gültigkeit vom Beginn bis zur Beendigung, ist man schuldig, und nach demjenigen, welcher sagt, die Schlachtung habe Gültigkeit erst bei Beendigung, ist man nicht schuldig.
9R. Zera wandte ein: Alle, die sich mit der [roten] Kuh befassen, vom Beginn bis zur Beendigung, machen die Kleider unrein, und machen sie durch eine andere Tätigkeit untauglich.
10Ist bei der Schlachtung eine Untauglichkeit erfolgt, so macht sie, einerlei ob vor oder nach Eintritt der Untauglichkeit, die Kleider nicht unrein; wenn bei der Besprengung, so macht sie vor Eintritt der Untauglichkeit die Kleider unrein und nachher die Kleider nicht unrein.
11Wenn du nun sagst, die Schlachtung habe Gültigkeit vom Beginn bis zur Beendigung, so sollte er auch hinsichtlich der Schlachtung einen Unterschied machen: ist bei der Schlachtung eine Untauglichkeit erfolgt, so macht sie vor Eintritt der Untauglichkeit die Kleider unrein und nachher die Kleider nicht unrein!?
12Raba erwiderte: Von der Untauglichwerdung der Schlachtung ist nichts zu beweisen; hierbei ist es anders, da es sich herausstellt, daß es rückwirkend überhaupt keine Schlachtung war.
13Raba sprach: Wenn ich einen Einwand erheben wollte, würde es folgender sein: sollte er doch nach demjenigen, welcher sagt, die Schlachtung habe erst bei Beendigung Gültigkeit, auch hinsichtlich der tauglichen [roten] Kuh einen Unterschied machen: haben zwei Personen sie geschlachtet, so macht sie die erste nicht unrein und die andere wohl!?
14R. Joseph erwiderte: Du sprichst von zwei Personen bei einer Schlachtung; dies gibt es nicht, denn es wird gelehrt: Sollst du schlachten, zwei dürfen nicht ein Opfer schlachten, sollst du es schlachten, einer darf nicht zwei Opfer schlachten;
15R. Kahana sagte nämlich, die Schreibweise sei: sollst du es schlachten.
16Abajje erwiderte ihm: Hierzu wurde ja gelehrt: Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans, dies sei die Ansicht des Anonymus R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.