Chullin — Blatt 30a
1die Weisen aber sagen, zwei dürfen ein Opfer schlachten.
2Und selbst nach R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n ist ein Unterschied zu machen in dem Falle, wenn man in zwei Sudarien geschlachtet hat, das erste Sudarium ist nicht unrein und das andere ist wohl unrein. Vielmehr spricht er nur von der Untauglichkeit der [roten] Kuh, nicht aber von einer tauglichen.
3R. Idi b. Abin wandte ein: Am Halbfeste ist man auf den richtigen Namen frei und auf einen anderen Namen schuldig.
4Dagegen wandten wir ein: nur wenn auf einen anderen Namen, ohne Nennung aber ist man frei;
5weshalb ist man frei, das Pesaḥopfer ist ja an den übrigen Tagen des Jahres Heilsopfer. Demnach wäre hieraus zu entnehmen, daß das Pesaḥopfer an den übrigen Tagen des Jahres einer Entnennung benötige!?
6Hierzu sagte R. Ḥija b. Gamda, das ganze Kollegium erklärte einstimmig, dies gelte von dem Falle, wenn der Eigentümer leichenunrein und dieses für das zweite Pesaḥfest zurückgesetzt worden war, sodaß es noch seine Bestimmung behält; nur in diesem Falle ist eine Entnennung nötig, sonst aber nicht.
7Einleuchtend ist dies, wenn du sagst, die Schlachtung habe Gültigkeit vom Beginn bis zur Beendigung, da es mit dem Beginn der Schlachtung untauglich wird, wenn du aber sagst, die Schlachtung habe Gültigkeit erst bei Beendigung, wird ja, sobald man etwas anschneidet, die Eigenschaft als Pesaḥopfer aufgehoben, somit ist es ja bei der weiteren Schlachtung ein Heilsopfer !?
8Abajje erwiderte ihm: Zugegeben, daß seine Eigenschaft als Pesaḥopfer aufgehoben wird, aber ist dies etwa auch hinsichtlich seines Wertes erfolgt!?
9Wolltest du erwidern, es sei eine Aufstellung und Schätzung nötig, so haben wir ja gelernt, wenn man beide [Halsorgane] oder den größeren Teil von beiden durchgeschnitten hat und es noch zappelt, gelte es in jeder Beziehung als lebend.
10R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Hat man auf zwei oder drei Steilen geschnitten, so ist die Schlachtung gültig. Als ich dies Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Die Schlachtstelle muß freigelegt sein, was hierbei nicht der Fall ist.
11Und auch R. Šimo͑n b. Laqiš ist der Ansicht, die Schlachtstelle müsse freigelegt sein, denn R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Woher, daß die Schlachtstelle freigelegt sein muß? Es heißt: ein gezogener Pfeil ist ihre Zunge, Trug ihr Wort.
12R. Elea͑zar wandte ein: Haben zwei das Messer gehalten und geschlachtet, selbst einer oben und einer unten, so ist die Schlachtung gültig. Weshalb denn, die Schlachtstelle ist ja nicht freigelegt!?
13R. Jirmeja erwiderte: Die Mišna spricht von zwei Personen mit einem Messer.
14R. Abba sprach zu ihm: Wieso wird demnach hierzu gelehrt, man befürchte nicht, einer durch den anderen könnte es totverletzt machen!? Erklärlich ist dies, wenn du sagst, dies gelte von zwei Personen mit zwei Messern; man könnte nämlich glauben, es sei zu befürchten, sie verlassen sich aufeinander, und weder der eine noch der andere durchschneidet den größeren Teil, so lehrt er uns, daß dies nicht zu befürchten sei;
15wieso aber heißt es, wenn du sagst, dies gelte von zwei Personen mit einem Messer, man befürchte nicht, einer durch den anderen könnte es totverletzt machen, es sollte doch heißen: einer durch den anderen könnte aufdrücken!?
16R. Abin erwiderte ihm: Lies: man befürchte nicht,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.