Chullin — Blatt 33a

1wird das erste Halsorgan mit dem anderen vereinigt, um es von der Unreinheit des Aases zu entheben, oder nicht?

2Er fragte nur hinsichtlich der Enthebung von der Unreinheit des Aases, zum Essen aber ist es verboten.

3R. Aḥa b. Rabh sprach zu Rabina: Vielleicht trat R. Zera davon nicht zurück, sondern fragte es nur nach der Ansicht Rabas, während er selber nicht dieser Ansicht ist.

4R. Aḥa b. Ja͑qob sagte: Aus der Lehre des R. Šimo͑n b. Laqiš ist zu entnehmen, daß man wohl einen Jisraéliten zum Eingeweide einladen dürfe, nicht aber einen Nichtjuden. –

5Weshalb? – Bei einem Jisraéliten hängt es von der Schlachtung ab, und sobald die Schlachtung vorschriftsmäßig erfolgt ist, ist [der Genuß] erlaubt, für einen Nichtjuden aber, für den das Metzeln ausreicht und es somit vom Tode abhängt, gilt dieses als Glied von einem lebenden Vieh.

6R. Papa sagte: Ich saß vor R. Aḥa b. Ja͑qob und wollte einwerfen, ob es denn etwas gebe, was einem Jisraéliten erlaubt und einem Nichtjuden verboten wäre; ich tat dies aber nicht, denn ich sagte mir, er gibt ja einen Grund an.

7Es gibt eine Lehre gegen die Ansicht des R. Aḥa b. Ja͑qob: Wer von einem Vieh essen will, bevor das Leben ausgeschieden ist, schneide ein olivengroßes Stück aus der Schlachtstelle, salze es gut, spüle es gut ab, warte bis das Leben ausgeschieden ist und esse es dann; es ist sowohl einem Nichtjuden als auch einem Jisraéliten erlaubt.

8Dies ist eine Stütze für R. Idi b. Abin, denn R. Idi b. Abin sagte im Namen des R. Jiçḥaq b. Ašjan: Wer kräftig werden will, schneide ein olivengroßes Stück aus der Schlachtstelle des Viehs, salze es gut, spüle es gut ab und warte bis das Leben ausgeschieden ist; es ist sowohl einem Nichtjuden als auch einem Jisraéliten erlaubt.

9WENN MAN EIN VIEH, EIN WILD ODER EINEN VOGEL GESCHLACHTET HAT UND AUS IHNEN KEIN BLUT GEKOMMEN IST, SO SIND SIE TAUGLICH; SIE DÜRFEN MIT UNREINEN HÄNDEN GEGESSEN WERDEN, WEIL SIE NICHT DURCH BLUT BEFÄHIGT WORDEN SIND. R. ŠIMO͑N SAGT, SIE SEIEN DURCH DIE SCHLACHTUNG BEFÄHIGT WORDEN.

10GEMARA. Also nur aus dem Grunde, weil aus ihnen kein Blut gekommen ist, ist aber Blut gekommen, so dürfen sie nicht mit unreinen Händen gegessen werden; weshalb denn, die Hände sind ja nur zweitgradig [unrein,] und bei Profanem macht ja das Zweitgradige nichts drittgradig!? –

11Woher, daß wir von Profanem sprechen? – Er lehrt dies auch vom Wild, und beim Heiligen gibt es ja kein Wild. Und wieso heißt es ferner, wenn von Heiligem, daß, wenn kein Blut gekommen ist, es tauglich sei, das Blut ist es ja, dessen man benötigt!?

12Und ist denn ferner, wenn von Heiligem, das Blut befähigend, R. Ḥija b. Abba sagte ja im Namen R. Joḥanans: Woher, daß das Blut von Heiligem nicht befähige? Es heißt: auf die Erde gieße es fort wie Wasser; das Blut, das wie Wasser fortzugießen ist, ist befähigend, und das Blut, das nicht wie Wasser fortzugießen ist, ist nicht befähigend!?

13Und wieso werden sie ferner, wenn von Heiligem, nicht befähigt, falls aus ihnen kein Blut gekommen ist, sie sollten ja durch die Würde der Heiligkeit befähigt sein, denn es ist uns bekannt, daß die Wurde der Heiligkeit befähigt mache!?

14R. Naḥman erwiderte im Namen des Rabba b. Abuha: Hier wird von Profanem gesprochen, das man für den Erlös des [zweiten] Zehnten gekauft hat. Dies gegen die Ansicht R. Meírs, denn wir haben gelernt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.