Chullin — Blatt 36a
1Man könnte glauben, dieses sei, da sie zur Schur und zur Arbeit verboten sind, zu begraben, so lehrt er uns.
2In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Und das Blut der Erschlagenen trinkt er; ausgenommen ist das ausströmende Blut, das Saaten nicht befähigt macht.
3Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand geschlachtet hat und Blut auf einen Kürbis gespritzt ist, so ist er, wie Rabbi sagt, befähigt, und wie R. Ḥija sagt, in der Schwebe.
4R. Oša͑ja sprach: Da nun Rabbi sagt, er sei befähigt, und R. Ḥija sagt, in der Schwebe, und wir nicht wissen, auf wen wir uns stützen, so wollen wir uns auf R. Šimo͑n stützen, denn R. Šimo͑n sagt, nur die Schlachtung befähige und nicht das Blut.
5R. Papa sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn das Blut vom Beginne bis zur Beendigung vorhanden war, es befähigend sei, sie streiten nur über den Fall, wenn das Blut zwischen dem [Durchschneiden des] einen und des anderen Halsorganes fortgewischt worden ist. Rabbi ist der Ansicht, die Schlachtung habe Gültigkeit vom Beginne bis zur Beendigung, somit ist es Blut der Schlachtung,
6und R. Ḥija ist der Ansicht, die Schlachtung habe Gültigkeit erst bei Beendigung, somit ist es Blut einer Verletzung. Unter Schwebe ist zu verstehen, dies schwebe bis zum Schlüsse der Schlachtung: ist das Blut bei Beendigung der Schlachtung vorhanden, so ist es befähigend,
7wenn aber nicht, so ist es nicht befähigend. Und [die Worte:] so wollen wir uns auf R. Šimo͑n stützen, sind wie folgt zu erklären: nach R. Šimo͑n ist es nicht befähigend und nach R. Ḥija ist es befähigend.
8Hinsichtlich des Falles aber, wenn es fortgewischt worden ist, stimmen sie überein: nach dem einen ist es nicht befähigend und nach dem anderen ist es nicht befähigend. Rabbi steht somit allein, und die Worte eines einzelnen gelten nicht zweien gegenüber.
9R. Aši erklärte: Unter Schwebe ist zu verstehen, dauernd, denn hinsichtlich des Falles, wenn es fortgewischt worden ist, ist es R. Ḥija zweifelhaft, ob die Schlachtung vom Beginne bis zur Beendigung oder erst bei Beendigung gültig sei. Schwebe heißt, weder essen noch verbrennen,
10und [die Worte:] ‘so wollen wir uns auf R. Šimo͑n stützen’, sind wie folgt zu erklären: nach R. Šimo͑n ist es nicht befähigend und nach R. Ḥija ist es zweifelhaft. Hinsichtlich des Verbrennens aber stimmen sie überein: nach dem einen ist es nicht zu verbrennen und nach dem anderen ist es nicht zu verbrennen.
11Rabbi steht somit allein, und die Worte eines einzelnen gelten nicht zweien gegenüber. Er meint es wie folgt: in einem solchen Falle befindet es sich in der Schwebe, weder essen noch verbrennen.
12R. Šimo͑n b. Laqiš fragte: Gibt es beim Trocknen des Speisopfers erstgradige und zweitgradige [Unreinheit] oder nicht: wirkt die Würde der Heiligkeit, daß es selbst untauglich wird, nicht aber, daß man dabei erstgradig und zweitgradig zähle, oder gibt es dabei keinen Unterschied?
13R. Elie͑zer erwiderte: Komm und höre! Von jeder Speise, die gegessen wird &c.; eine Speise, die in Wasser gekommen ist, ist befähigt, und eine Speise, die nicht in Wasser gekommen ist, ist nicht befähigt. –
14Weiß etwa R. Šimo͑n b. Laqiš nicht, daß dies nur von einer Speise gilt, die in Wasser gekommen ist!? R. Šimo͑n b. Laqiš fragt folgendes: gleicht es durch die Würde der Heiligkeit einer Speise, die in Wasser gekommen ist, oder nicht? –
15Auch R. Elie͑zer folgert es aus zwei Schriftversen; merke, es heißt ja bereits: wenn Wasser auf Saat kommt, wozu heißt es: von jeder Speise, die gegessen wird?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.