Chullin — Blatt 39b
1einem Falle, wo die Absicht nur bei zwei Verrichtungen untauglich macht, bei Profanem, nur nach dem Schlachtenden.
2Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan: Hat man ein Vieh geschlachtet in der Absicht, das Blut für einen Götzen zu sprengen oder das Fett für einen Götzen auf zuräuchern, so ist es ein Totenopfer. Hat man geschlachtet und dies nachher beabsichtigt, so ist dies ein Fall, wie er sich einst in Cäsarea ereignete, und sie sagten hierzu weder ‘erlaubt’ noch ‘verboten’.
3R. Ḥisda sagte: Sie sagten nicht ‘verboten’, wegen der Ehrung der Rabbanan, und nicht ‘erlaubt’, wegen der Ehrung R. Elie͑zers. —
4Wieso dies, vielleicht sind die Rabbanan dieser Ansicht nur in jenem Falle, wo man von ihm nicht weiß, daß er es beabsichtigt, hierbei aber, wo man von ihm weiß, daß er es beabsichtigt, sei der Schluß für den Anfang entscheidend!?
5Oder auch: R. Elie͑zer ist dieser Ansicht nur in jenem Falle, bei einem Nichtjuden, weil ein Nichtjude gewöhnlich an seinen Götzen denkt, bei einem Jisraéliten aber sage man nicht, der Schluß sei für den Anfang entscheidend!?
6Vielmehr, erklärte R. Šezbi, sie sagten nicht ‘erlaubt’, wegen der Ehrung des R. Šimo͑n b. Gamliél. — Welche [Lehre des] R. Šimo͑n b. Gamliél ist hier gemeint,
7wollte man sagen, die Lehre des R. Šimo͑n b. Gamliél vom Scheidebriefe, denn wir haben gelernt: Wenn ein Gesunder gesagt hat, daß man ihm für seine Frau einen Scheidebrief schreibe, so wollte er sie nur anführen.
8Einst sagte ein Gesunder, daß man ihm für seine Frau einen Scheidebrief schreibe, und als er später auf ein Dach stieg, stürzte er ab, und starb. Da entschied R. Šimo͑n b. Gamliél: Ist er mit Absicht abgestürzt, so ist der Scheidebrief gültig, wenn aber der Wind ihn hinabgestoßen hat, so ist der Scheidebrief ungültig.
9Und auf unseren Einwand, es sei ja ein Tatfall zur Widerlegung, [wurde erwidert, die Mišna] sei lückenhaft und müsse wie folgt lauten: ist aber der Ausgang für den Anfang entscheidend, so ist der Scheidebrief gültig.
10Einst sagte ein Gesunder, daß man ihm für seine Frau einen Scheidebrief schreibe, und als er später auf ein Dach stieg, stürzte er ab und starb. Da entschied R. Šimo͑n b. Gamliél: Ist er mit Absicht abgestürzt, so ist der Scheidebrief gültig, wenn aber der Wind ihn hinabgestoßen hat, so ist der Scheidebrief ungültig.
11Aber vielleicht ist es hierbei anders, denn er sagte ja, daß man ihn schreibe!?
12Vielmehr, erklärte Rabina, wegen der Ehrung des R. Šimo͑n b. Gamliél in folgender Lehre: Wenn jemand sein Vermögen, worunter sich Sklaven befinden, einem anderen verschrieben hat, und dieser sagt, er wolle sie nicht haben, so dürfen diese, wenn der zweite Herr ein Priester ist, Hebe essen. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, da dieser sagt, er wolle sie nicht haben, so hatten die Erben sie längst geeignet.
13Dagegen wandten wir ein: Sollte dies nach dem ersten Autor auch von dem Falle gelten, wenn dieser dasteht und protestiert!?
14Und Rabba, nach anderen R. Joḥanan erwiderte: Hat er von Anfang an protestiert, so stimmen alle überein, daß er sie nicht geeignet habe, hat er geschwiegen und erst nachher protestiert, so stimmen alle überein, daß er sie geeignet habe,
15sie streiten nur über den Fall, wenn jener sie ihm durch einen anderen zugeeignet und er anfangs geschwiegen und später protestiert hat. Der erste Autor ist der Ansicht, da er geschwiegen hat, habe er sie geeignet, und wenn er später protestiert, will er zurücktreten,
16und R. Šimo͑n b. Gamliél ist der Ansicht, der Ausgang sei für den Anfang entscheidend, nur protestierte er vorher deshalb nicht, weil er dachte: wozu protestieren, bevor sie in meinen Besitz kommt.
17R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R. Jose.
18Einst kamen Araber in Çiqonja, übergaben den jisraélitischen Schlächtern Widder und sprachen zu ihnen: das Blut und das Fett für uns, die Haut und das Fleisch für euch. Da ließ R. Ṭobi b. R. Mathna R. Joseph fragen: Wie ist es in einem solchen Falle? Dieser ließ ihm erwidern: Folgendes sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: die Halakha ist wie R. Jose.
19R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Wie ist es nach R. Elie͑zer, wenn [ein Nichtjude] einem jisraélitischen Schlächter Geld gegeben hat? Dieser erwiderte: Wir richten uns danach: ist er ein mächtiger Mann, den er nicht abweisen kann, so ist es verboten, wenn aber nicht, so kann er zu ihm sagen: hier dein Kopf und hier der Berg.
20HAT JEMAND AUF DEN NAMEN VON BERGEN, HÜGELN, SEEN, FLÜSSEN ODER WÜSTEN GESCHLACHTET, SO IST SEINE SCHLACHTUNG UNGÜLTIG.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.