Chullin — Blatt 40a

1HABEN ZWEI DAS MESSER GEHALTEN UND GESCHLACHTET, EINER AUF DEN NAMEN EINES DIESER DINGE UND EINER AUF EINEN ZULÄSSIGEN NAMEN, SO IST DIE SCHLACHTUNG UNGÜLTIG.

2GEMARA. Nur ungültig und kein Totenopfer, und dem widersprechend wird gelehrt: Wenn jemand auf den Namen von Bergen, Hügeln, Flüssen, Wüsten, der Sonne, des Mondes, der Sterne, der Planeten, des Erzengels Mikhaél oder eines kleinen Würmchens geschlachtet hat, sei es ein Totenopfer!?

3Abajje erwiderte: Dies ist kein Widerspruch; eines, wenn er gesagt hat: dem Berge, und eines, wenn er gesagt hat: dem Berggeiste. Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt von den anderen, wie vom Erzengel Mikhaél. Schließe hieraus.

4R. Hona sagte: Wenn das Vieh seines Nächsten vor einem Götzen liegt, so hat er, sobald er nur ein Halsorgan durchgeschnitten hat, es verboten gemacht. Er ist also der Ansicht R. Joḥanans, in dessen Namen U͑la sagte: Obgleich sie gesagt haben, wenn jemand sich vor dem Vieh seines Nächsten gebückt hat, habe er es nicht verboten gemacht, so hat er, wenn er daran eine Handlung begangen hat, es verboten gemacht.

5R. Naḥman wandte gegen R. Hona ein: Hat jemand am Šabbath außerhalb ein Sündopfer für einen Götzen geschlachtet, so ist er drei Sündopfer schuldig. Wenn du nun sagst, man habe, sobald man nur ein Halsorgan durchgeschnitten hat, es verboten gemacht, so sollte er doch wegen des Schlachtens außerhalb nicht schuldig sein, denn es ist ja ebenso, als würde er Erde geschnitten haben!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.