Chullin — Blatt 3b

1untersuche man das Messer und gebe es ihm, sodann dürfe man von seiner Schlachtung essen. Hat man ihm aber ein nicht untersuchtes Messer gegeben, so darf er nicht schlachten; hat er bereits geschlachtet, so untersuche man das Messer nachher: ist es tauglich, so darf man von seiner Schlachtung essen, wenn aber nicht, so darf man von seiner Schlachtung nicht essen.

2Ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger, auch dann nicht, wenn sie bereits geschlachtet haben, denn sie könnten unterbrechen, aufdrücken oder durchbohren. – Worauf beziehen sich [die Worte] ‘haben sie alle geschlachtet’: wenn auf Taube, Blöde und Minderjährige, so spricht er ja von diesen, somit müßte es ja heißen: haben sie geschlachtet,

3und wenn auf einen abtrünnigen Jisraéliten, so sagst du ja, wenn man das Messer untersucht und ihm gegeben hat, dürfe er von vornherein schlachten!? – Wenn man es nicht untersucht hat. – Ist das Messer vorhanden, so kann man es ja noch untersuchen, und ist das Messer nicht vorhanden, so ist es ja belanglos, daß andere ihn beobachtet haben, er kann ja mit einem schartigen Messer geschlachtet haben!? – Ein Einwand.

4Rabina erklärte: Er lehrt folgendes: alle dürfen schlachten, jeder Kundige darf schlachten; kundig auch wenn nicht bewährt.

5Dies gilt jedoch nur in dem Falle, wenn man von ihm weiß, daß er die Vorschriften über das Schlachten hersagen kann, wenn man aber von ihm nicht weiß, ob er die Vorschriften über das Schlachten hersagen kann, darf er nicht schlachten; hat er bereits geschlachtet, so prüfe man ihn: kann er die Vorschriften über das Schlachten hersagen, so darf man von seiner Schlachtung essen, wenn aber nicht, so darf man von seiner Schlachtung nicht essen.

6Ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger, auch dann nicht, wenn bereits erfolgt, denn sie könnten unterbrechen, aufdrücken oder durchbohren. – Worauf beziehen sich [die Worte] ‘haben sie alle geschlachtet’: wenn auf Taube, Blöde und Minderjährige, so spricht er ja von diesen, somit müßte es ja heißen: haben sie geschlachtet,

7und wenn auf einen Unkundigen, so braucht man ihn nur zu prüfen!? – Wenn er nicht zugegen ist, um ihn prüfen zu können.

8Manche lesen: Rabina erklärte: Er lehrt folgendes: alle dürfen schlachten, jeder Bewährte darf schlachten; bewährt, auch wenn nicht kundig. Dies jedoch nur in dem Falle, wenn er vor uns zwei- oder dreimal geschlachtet hat und nicht ohnmächtig wurde, wenn er aber nicht vor uns zwei- oder dreimal geschlachtet hat, darf er nicht, schlachten, weil er ohnmächtig werden könnte; wenn er bereits geschlachtet hat und sagt, er wisse bestimmt, daß er nicht ohnmächtig geworden war, so ist seine Schlachtung gültig.

9Ausgenommen ein Tauber, ein Blöder und ein Minderjähriger, auch dann nicht, wenn bereits erfolgt, denn sie könnten unterbrechen, aufdrücken oder durchbohren. – Worauf beziehen sich [die Worte] ‘haben sie alle geschlachtet’: wenn auf Taube, Blöde und Minderjährige, so spricht er ja von diesen, somit müßte es heißen: haben sie geschlachtet,

10und wenn auf einen Unbewährten, so sagst du ja, es genüge, wenn er sagt, er wisse es bestimmt!? – Wenn er nicht zugegen ist, um ihn fragen zu können.

11Rabina und Rabba b. U͑la erklären nicht wie Abajje, Raba und R. Aši, weil nach ihnen [aus den Worten] ‘sie alle’ ein Einwand zu erheben ist.

12Wie Rabba b. U͑la erklären die anderen nicht, weil nach der Lesart, nach der hier die Hauptlehre ist, [man erwidern kann,] die Hauptlehre sei im Gegenteil dort, weil dort vom Heiligen gesprochen wird,

13und nach der Lesart, nach der die Hauptlehre dort ist, und hier vom Unreinen bei Heiligem nur deshalb gelehrt wird, weil er es vom Unreinen bei Profanem lehrt, [man erwidern kann,] auch vom Unreinen bei Profanem sei dies [zu lehren] nicht nötig, denn das nach Art von Heiligem zubereitete Profane gleicht nicht dem Heiligen.

14Wie Rabina erklären die anderen nicht, weil nach der Lesart, nach der dies nur von Kundigen und nicht von Unkundigen gilt, [man erwidern kann,] die meisten, die sich mit dem Schlachten befassen, seien kundig,

15und nach der Lesart, nach der dies nur von Bewährten und nicht von Unbewährten gilt, [man erwidern kann,] Ohnmacht sei nicht zu berücksichtigen.

16Raba erklärt nicht wie Abajje, wegen seines Einwandes. Abajje erklärt nicht wie Raba, denn da berührt er [den Wein] nicht, hierbei aber berührt er es.

17R. Aši erklärt nicht wie sie beide, denn er ist der Ansicht, die Samaritaner seien Löwenproselyten.

18Abajje erklärt nicht wie R. Aši, weil er von der Lehre Rabas nichts hält. Weshalb aber erklärt Raba nicht nach seiner eigenen Lehre? –

19Er sagte esnach der Ansicht Abajjes, während er selbst davon nichts hält.

20Die Rabbanan lehrten: Die Schlachtung eines Samaritaners ist gültig. Dies nur in dem Falle, wenn ein Jisraélit dabei steht, wenn man aber hereinkommt und findet, daß er geschlachtet hat, so schneide man ein olivengroßes Stück Fleisch ab und gebe es ihm; ißt er es, so darf man von seiner Schlachtung essen, wenn aber nicht, so darf man von seiner Schlachtung nicht essen.

21Ebenso auch, wenn man bei ihm eine

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.