Chullin — Blatt 41a

1nicht aber bei einer anderen Schlachtung. Wenn man nun sagen wollte, man könne das nicht verboten machen, was nicht ihm gehört, so gilt dies ja nicht nur von einem Geflügel-Sündopfer, sondern auch von einem Vieh-Sündopfer!? — Da er es zur Sühne gekauft hat, gilt es als seines. —

2Komm und höre: Haben zwei das Messer gehalten und geschlachtet, einer auf den Namen eines dieser Dinge und einer auf einen zulässigen Namen, so ist die Schlachtung ungültig!? — Hier handelt es sich um den Fall, wenn er [am Vieh] beteiligt ist. —

3Komm und höre: Wenn jemand unrein macht, bemischt oder libiert, so ist er, wenn versehentlich, frei, und wenn vorsätzlich, schuldig!? — Hier handelt es sich ebenfalls um den Fall, wenn er daran beteiligt ist.

4Hierüber streiten auch folgende Tannaím: Hat ein Nichtjude den Wein eines Jisraéliten in Abwesenheit eines Götzen libiert, so hat er ihn verboten gemacht. R. Jehuda b. Bethera und R. Jehuda b. Baba erlauben ihn aus zwei Gründen: erstens libiert man Wein nur in Anwesenheit eines Götzen, und zweitens kann der Eigentümer sagen: wie kommst du dazu, meinen Wein gegen meinen Willen verboten zu machen!?

5R. Naḥman, R. A͑mram und R. Jiçḥaq aber sagen, selbst nach demjenigen, welcher hierbei sagt, man könne das verboten machen, was nicht ihm gehört, gilt dies nur von einem Nichtjuden, ein Jisraélit aber will ihn dadurch nur ärgern!? —

6Komm und höre: Haben zwei das Messer gehalten und geschlachtet, einer auf den Namen eines dieser Dinge und einer auf einen zulässigen Namen, so ist die Schlachtung ungültig!? — Hier wird von einem abtrünnigen Jisraéliten gesprochen. —

7Komm und höre: Wenn jemand unrein macht, bemischt oder libiert, so ist er, wenn versehentlich, frei, und wenn vorsätzlich, schuldig!? —Hier wird ebenfalls von einem abtrünnigen Jisraéliten gesprochen.

8R. Aḥa, der Sohn Rabas, fragte R. Aši: Wie ist es, wenn man ihn gewarnt und er die Warnung entgegengenommen hat? Dieser erwiderte: Du sprichst von dem Falle, wenn er sich der Todesstrafe preisgibt; es gibt keinen größeren Abtrünnigen als diesen.

9MAN DARF NICHT IN SEEN, FLÜSSE ODER GERÄTE HINEINSCHLACHTEN, WOHL ABER DARF MAN IN EINE WASSERGRUBE HINEINSCHLACHTEN UND AUF EINEM SCHIFFE AUF EIN GERÄT. IN EINE GRUBE HINEIN DARF MAN ÜBERHAUPT NICHT SCHLACHTEN; JEDOCH DARF MAN IN SEINEM HAUSE EINE GRUBE MACHEN, DAMIT DAS BLUT DA HINEINFLIESSE; AUF DER STRASSE TUE MAN MAN DIES NICHT,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.