Chullin — Blatt 68a

1WENN EIN VIEH EINEN SCHWEREN WURF HAT UND DIE GEBURT EIN VORDERBEIN HERAUSGESTRECKT UND ZURÜCKGEZOGEN HAT, SO IST ES ZUM ESSEN ERLAUBT; HAT SIE DEN KOPF HERAUSGESTRECKT, SO GILT SIE, AUCH WENN SIE IHN ZURÜCKGEZOGEN HAT, ALS BEREITS GEWORFEN.

2HAT MAN ETWAS VON DER GEBURT IM MUTTERLEIBE ABGESCHNITTEN, SO IST ES ZUM ESSEN ERLAUBT, WENN ABER VON DER MILZ ODER DEN NIEREN, SO IST ES ZUM ESSEN VERBOTEN. DIE REGEL HIERBEI IST: WAS ZUM KÖRPER GEHÖRT, IST VERBOTEN, WAS NICHT ZUM KÖRPER GEHÖRT, IST ERLAUBT.

3R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Das Glied selbst aber ist verboten.

4Aus welchem Grunde? — Die Schrift sagt: Fleisch auf dem Felde, Zerrissenes, sollt ihr nicht essen; sobald das Fleisch aus seinem Gebiete gekommen ist, ist es verboten.

5Wir haben gelernt: Wenn ein Vieh einen schweren Wurf hat und die Geburt ein Vorderbein herausgestreckt und zurückgezogen hat, so ist es zum Essen erlaubt. Dies bezieht sich wohl auf das Glied!? — Nein, auf die Geburt.

6Wozu lehrt er es, wenn es sich auf die Geburt bezieht, von dem Falle, wenn sie es zurückgezogen hat, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn sie es nicht zurückgezogen hat!? — Es gilt auch von dem Falle, wenn sie es nicht zurückgezogen hat, da er aber im Schlußsatze lehren will, wenn sie den Kopf herausgestreckt hat, gelte sie als bereits geworfen, auch wenn sie ihn zurückgezogen hat, so lehrt er auch im Anfangsatze den Fall, wenn sie es zurückgezogen hat.

7Der Schlußsatz lehrt damit, daß das Herausstrecken des Kopfes als Geburt gilt, und dies haben wir ja bereits gelernt!? Wer ist Erstgeborener hinsichtlich der Erbschaft, und nicht für den Priester? Der einer Frühgeburt folgt, auch wenn sie den Kopf lebend herausgesteckt hat, oder einer neun Monate alten, wenn sie den Kopf tot herausgesteckt hat.

8Nur in dem Falle, wenn den Kopf tot, wenn aber lebend, so gilt er auch hinsichtlich der Erbschaft nicht als Erstgeborener.

9Wolltest du erwidern, er lehre es vom Menschen besonders und vom Vieh besonders, da man es nicht hinsichtlich eines Menschen vom Vieh folgern könnte,

10weil ein Vieh keinen Vorraum hat, und ebenso auch nicht hinsichtlich eines Viehs vom Menschen, weil bei diesem das Gesicht wesentlich ist,

11so haben wir es ja auch von diesem gelernt: Ist die Eihaut zum Teil hervorgekommen, so ist sie zum Essen verboten; diese ist ein Zeichen der Geburt sowohl bei einem Weibe als auch beim Vieh.

12Allerdings lehrt er, wenn du sagst, der Anfangsatz gelte nur von dem Falle, wenn sie es zurückgezogen hat, dies im Schlußsatze wegen des Anfangsatzes,

13wozu aber braucht er, wenn du sagst, dies sei weder im Anfangsatze noch im Schlußsatze genau zu nehmen, diesen überhaupt zu lehren!?

14Nein, tatsächlich bezieht es sich auf die Geburt, und zwar nach einer Erklärung des R. Naḥman b. Jiçḥaq, dies sei wegen der Schnittstelle nötig.

15Komm und höre: Wenn ein Vieh einen schweren Wurf hat und die Geburt ein Vorderbein herausgestreckt und zurückgezogen hat, und man nachher die Mutter geschlachtet hat, so ist es zum Essen erlaubt; hat sie es zurückgezogen, nachdem man die Mutter geschlachtet hat, so ist es zum Essen verboten.

16Wenn sie ein Vorderbein herausgestreckt und man es abgeschnitten und nachher die Mutter geschlachtet hat, so ist das, was außen ist, unrein und verboten, und was innen ist, rein und erlaubt;

17hat man zuerst die Mutter geschlachtet und es nachher abgeschnitten,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.