Chullin — Blatt 6a

1Wenn man nun sagen wollte, er habe es nicht anerkannt, so sollte er erklärt haben, eines in dem Falle, wenn ein Jisraélit dabei steht, und eines in dem Falle, wenn ein Jisraélit nicht dabei steht. Hieraus ist also zu entnehmen, daß er es anerkannt hat. Schließe hieraus.

2Weshalb haben die Rabbanan es verboten? – Wegen des folgenden Vorfalls: Einst sandte R. Meír den R. Šimo͑n b. Elea͑zar, für ihn Wein von Samaritanern zu holen. Da begegnete ihm ein Greis und sprach zu ihm: Stecke ein Messer in deine Kehle, wenn du ein Mann von Mut bist. Hierauf ging R. Šimo͑n b. Elea͑zar und erzählte es R. Meír, und dieser verbot es. –

3Aus welchem Grunde? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Sie fanden auf der Spitze des Gerizimberges die Gestalt einer Taube und beteten sie an. R. Meír vertritt hierbei seine Ansicht, daß man die Minderheit berücksichtige, und wegen der Minderheit verbot er es bei der Mehrheit. Und auch R. Gamliél und sein Gerichtskollegium waren der Ansicht R. Meírs.

4Worauf bezieht sich der einfache Sinn dieses Schriftverses? – Auf einen Schüler, der vor seinem Lehrer sitzt. R. Ḥija lehrte nämlich: Wenn du dich hinsetzest, um mit einem Herrscher zu speisen, so wisse, wen du vor dir hast; stecke ein Messer in deine Kehle, wenn du ein Mann von Mut bist.

5Wenn der Schüler von seinem Lehrer weiß, daß er es ihm begründen kann, so frage er, wenn aber nicht, so beachte er, wen er vor sich hat. Stecke ein Messer in deine Kehle, wenn du ein Mann von Mut bist, verlasse ihn.

6Einst sandte R. Abahu den R. Jiçḥaq b. Joseph, für ihn Wein von den Samaritanern zu holen. Da begegnete ihm ein Greis und fragte ihn, ob es hier gar keine Leute gebe, die das Gesetz beachten. Hierauf ging R. Jiçḥaq und erzählte es R. Abahu, und R. Abahu ging und erzählte es R. Ami und R. Asi, und sie rührten sich nicht von der Stelle, bis sie sie als richtige Nichtjuden erklärten.

7In welcher Hinsicht: wenn hinsichtlich des Schlachtens und des Libationsweines, so hatten ja die Rabbanan dies schon in jenen Fällen angeordnet!? – Jene hatten es angeordnet, und man erkannte es nicht an, darauf ordneten R. Ami und R. Asi es an, und man erkannte es an. –

8Was heißt ‘richtige Nichtjuden’? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Hinsichtlich des Aufgebens und des Abtretens eines Gebietes.

9Es wird nämlich gelehrt: Ein abtrünniger Jisraélit, der auf der Straße den Šabbath beobachtet, kann sein Gebiet aufgeben oder (sein Gebiet) abtreten, und der auf der Straße den Šabbath nicht beobachtet, kann nicht sein Gebiet aufgeben oder (sein Gebiet) abtreten.

10Sie sagten nämlich, ein Jisraélit könne [am Šabbath] sein Gebiet abtreten oder (sein Gebiet) aufgeben, ein Nichtjude nur dann, wenn er es vermietet.

11Er spreche nämlich zu ihm: Mein Gebiet sei dir abgetreten, mein Gebiet sei zu deinen Gunsten aufgegeben. Dann erwirbt es dieser, ohne eines Aneignungsaktes zu benötigen.

12R. Zera und R. Asi kehrten einst in ein Gasthaus zu Jai ein, und man setzte ihnen in Wein gesottene Eier vor; R. Zera aß sie nicht, R. Asi aber aß sie. Da sprach R. Zera zu R. Asi: Achtet denn der Meister nicht auf die Beimischung von Demaj? Dieser erwiderte: Ich dachte nicht daran.

13R. Zera sprach: Wieso konnte, wenn sie die Beimischung von Demaj verboten haben sollten, R. Asi dazu gekommen sein, Verbotenes zu essen; wenn der Heilige, gepriesen sei er, nicht einmal das Vieh der Frommen zu einem Verstoße kommen läßt, um wieviel weniger die Frommen selbst!?

14Hierauf ging R. Zera hinaus, dachte darüber nach und fand folgende Lehre: Wenn jemand Wein kauft, um ihn in Salztunke oder in Ölwein hineinzutun, Wicken, um daraus Graupenbrei zu machen, oder Linsen, um daraus Grütze zu machen, so ist er verpflichtet, wenn sie Demaj sind, und selbstverständlich, wenn sie sicher [unverzehntet] sind;

15sie selbst aber sind erlaubt, weil es nur Beigemischtes ist. –

16Haben denn die Rabbanan das beigemischte Demaj nicht verboten, es wird ja gelehrt: Wenn jemand seiner Nachbarin Teig zum Backen oder einen Topf zum Kochen gibt, so ist beim dazu gehörigen Sauerteige und Gewürze weder das Gesetz des Siebentjahres noch das der Verzehntung zu berücksichtigen.

17Wenn er aber zu ihr gesagt hat, daß sie diese vom ihrigen hineintue, so ist beim Sauerteige und beim Gewürze das Gesetz des Siebentjahres und das der Verzehntung zu berücksichtigen!? –

18Anders ist es hierbei; da er zu ihr sagt, daß sie das ihrige hineintue, so ist es ebenso, als würde er sie selber mit den Händen beigemischt haben. Raphram erwiderte: Anders verhält es sich beim Sauerteige und beim Gewürze, da sie einen Geschmack verleihen, und der Geschmack nicht aufgehoben wird. –

19Ist denn das Umtauschen nicht zu berücksichtigen, wir haben ja gelernt, daß, wenn jemand seiner Schwiegermutter etwas gibt, er das, was er ihr gibt, und das, was er von ihr erhält, verzehnte, weil sie verdächtig ist, das Verdorbene umzutauschen!? – Da erfolgt dies aus dem dort angegebenen Grunde: R. Jehuda erklärte: Weil sie ihrer Tochter nutzen will und sich vor ihrem Schwiegersohne schämt. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.