Chullin — Blatt 80b

1wonach er [das erste] nur getötet hat, somit ist ja das andere für innerhalb tauglich und er sollte auch der Ausrottung schuldig sein!?

2Wenn innerhalb als Profanes, so sind beide untauglich, und wegen des anderen erhält er die vierzig [Geißelhiebe]. Merke, R. Šimo͑n ist der Ansicht, die ungültige Schlachtung gelte nicht als Schlachtung, wonach er das erste nur getötet hat, weshalb erhält er nun wegen des anderen die vierzig Geißelhiebe!?

3Wenn innerhalb als Heiliges, so ist das erste tauglich und er ist frei, und wegen des anderen erhält er die vierzig [Geißelhiebe] und es ist untauglich.

4Merke, R. Šimo͑n ist der Ansicht, die ungültige Schlachtung gelte nicht als Schlachtung, und auch die Schlachtung des Heiligen ist ja eine ungültige Schlachtung, denn solange das Blut nicht gesprengt worden ist, ist das Fleisch nicht erlaubt; wieso erhält er nun wegen des anderen die vierzig [Geißelhiebe] und ist es untauglich!? Hieraus ist also zu entnehmen, daß sie nicht die Ansicht R. Šimo͑ns vertritt.

5Selbstverständlich ist es so!? – Nötig ist es wegen der Schlachtung als Heiliges; man könnte glauben, die Schlachtung als Heiliges gelte als gültige Schlachtung, denn wenn man [das Vieh] metzelt und das Blut sprengt, wird das Fleisch nicht erlaubt, wenn man es aber schlachtet, wird das Fleisch erlaubt, somit sei sie eine gültige Schlachtung, so lehrt er uns.

6Sollte er doch zu geißeln sein auch wegen des Verbotes des der Darbringungszeit Ermangelnden!? Es wird nämlich gelehrt: Woher, daß alles Untaugliche von Rind und Schaf nicht wohlgefällig ist?

7es heißt: Rind und Schaf gestreckt oder zusammengezogen &c., dies lehrt, daß das Untaugliche von Rind und Schaf nicht wohlgefällig ist.

8Er spricht nur vom Verbote beim [Gesetze vom] Vieh und seinem Jungen, nicht aber von anderen Verboten.

9Etwa nicht, [das Schlachten von] Heiligem außerhalb ist ja ein anderes Verbot, dennoch zählt er es mit!? Er lehrt nämlich: Wenn außerhalb als Heiliges, so ist er wegen des ersten der Ausrottung schuldig und wegen beider erhält er die vierzig [Geißelhiebe].

10Allerdings wegen des anderen, weil er das Gesetz vom Vieh und seinem Jungen übertreten hat, weshalb aber wegen des ersteren: doch wohl wegen des Verbotes des außerhalb Geschlachteten!?

11Liegt das Verbot vom Vieh und seinem Jungen nicht vor, so nennt er ein anderes Verbot, wenn aber das Verbot vom Vieh und seinem Jungen vorliegt, nennt er kein anderes Verbot.

12R. Zera erwiderte: Laß das Verbot des der Darbringungszeit Ermangelnden, denn die Schrift hat es zu den Geboten gesetzt.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.