Chullin — Blatt 81a
1Wieso dies? – Die Schrift sagt: vom achten Tage ab ist es wohlgefällig, vom achten Tage ab, früher aber nicht; ein Verbot, das durch [Unterlassung eines] Gebotes entsteht, gilt als Gebot.
2Dieser [Schriftvers] ist ja wegen einer Lehre des R. Apeṭoriqi nötig!? R. Apeṭoriqi wies nämlich auf einen Widerspruch hin; es heißt: es soll sieben Tage bei seiner Mutter bleiben, wonach es schon nachts tauglich ist, und dem widersprechend heißt es: und vom achten Tage ab ist es wohlgefällig, wonach erst vom achten Tage ab, nachts aber nicht;
3wie ist dies nun zu erklären? Nachts zur Weihungund am folgenden Tage zur Tauglichkeit. – Es gibt noch einen anderen Schriftvers: ebenso sollst du mit deinem Rindvieh und mit deinem Kleinvieh verfahren.
4R. Hamnuna sagte: R. Šimo͑n ist der Ansicht, [das Gesetz] vom Vieh und seinem Jungen habe keine Geltung beim Heiligen, denn er sagt, die ungültige Schlachtung gelte nicht als Schlachtung, und auch die Schlachtung des Heiligen ist eine ungültige Schlachtung.
5Raba wandte ein: Hat jemand ein Vieh und sein Junges außerhalb als Heiliges [geschlachtet], so übertritt er, wie R. Šimo͑n sagt, wegen des anderen ein Verbot, denn R. Šimo͑n ist der Ansicht, wegen dessen, was später zur Darbringung geeignet ist, mache man sich schuldig der Übertretung eines Verbotes, nicht aber der Ausrottung; die Weisen aber sagen, wenn man sich der Ausrottung nicht schuldig nicht, übertrete man auch kein Verbot.
6Und auf unseren Einwand, wieso er, wenn außerhalb als Heiliges, wegen des anderen [nur] ein Verbot übertrete, er hat ja das erste nur getötet, somit ist das andere für innerhalb geeignet, und er sollte auch der Ausrottung schuldig sein,
7erwiderte Raba, wie manche sagen, Kadi, diese Lehre sei lückenhaft und müsse wie folgt lauten: wenn beide außerhalb als Heiliges, so ist er nach den Rabbanan wegen des ersten der Ausrottung schuldig, das andere ist untauglich und er ist frei,
8und nach R. Šimo͑n ist er wegen beider der Ausrottung schuldig;
9wenn eines außerhalb und das andere innerhalb, so ist er nach den Rabbanan wegen des ersten der Ausrottung schuldig, das andere ist untauglich und er ist frei, und nach R. Šimo͑n ist das andere tauglich;
10wenn eines innerhalb und das andere außerhalb, so ist nach den Rabbanan das erste tauglich und er ist frei, und das andere untauglich und er ist frei, und nach R. Šimo͑n übertritt er wegen des anderen ein Verbot.
11Weshalb übertritt er, wenn du sagst, [das Gesetz] vom Vieh und seinem Jungen habe beim Heiligen keine Geltung, wegen des anderen nur ein Verbot, er sollte ja auch der Ausrottung schuldig sein!?
12Vielmehr, erklärte Raba, lautet die Lehre R. Hamnunas wie folgt: beim Heiligen ist auf [das Verbot] vom Vieh und seinem Jungen keine Geißelung gesetzt,
13denn solange das Blut nicht gesprengt worden ist, ist das Fleisch nicht erlaubt, somit kann die Warnung bei der Schlachtung nur eine eventuelle sein, und die eventuelle Warnung gilt nicht als Warnung.
14Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte: Wenn [das Vieh] Profanes und das Junge ein Heilsopfer ist, und er zuerst das Profane und nachher das Heilsopfer geschlachtet hat, so ist er frei;
15wenn aber zuerst das Heilsopfer und nachher das Profane, so ist er schuldig. Ferner sagte Raba: Wenn es Profanes und das Junge ein Brandopfer ist, so ist er, wenn er zuerst das Profane und nachher das Brandopfer geschlachtet hat, selbstverständlich frei,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.