Chullin — Blatt 81b
1aber auch, wenn er zuerst das Brandopfer und nachher das Profane geschlachtet hat, ist er frei, denn die erste Schlachtung war nicht eßbar.
2R. Ja͑qob aber sagte im Namen R. Joḥanans, auch die Verzehrung durch den Altar gelte als Essen, denn die Schrift sagt: wenn essen gegessen werden sollte vom Fleische seines Schlachtopfers,
3die Schrift spricht von zwei Verzehrungen, von der Verzehrung durch Menschen und der Verzehrung durch den Altar.
4WENN JEMAND GESCHLACHTET HAT UND ES TOTVERLETZT BEFUNDEN WIRD, FÜR EINEN GÖTZEN GESCHLACHTET HAT, DIE KUH DER ENTSÜNDIGUNG, EIN ZU STEINIGENDES RINDODER DAS GENICKBROCHENE KALB GESCHLACHTET HAT, SO IST ER NACH R. ŠIMO͑N FREI UND NACH DEN WEISEN SCHULDIG.
5IST ES BEIM SCHLACHTEN UNTER SEINER HAND AAS GEWORDEN, ODER HAT ER ES GEMETZELT ODER IHM DIE HALSORGANE AUSGERISSEN, SO IST ER NICHT SCHULDIG WEGEN [ÜBERTRETUNG DES GESETZES] VOM VIEH UND SEINEM JUNGEN.
6GEMARA. R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er das erste für den Götzen und das andere für seine Tafel geschlachtet hat, wenn aber das erste für seine Tafel und das andere für den Götzen, so ist er frei, weil er der strengeren Strafe verfällt.
7R. Joḥanan sprach zu ihm: Dies wissen ja auch Schulkinder. Aber zuweilen ist er schuldig, auch wenn er das erste für seine Tafel und das andere für den Götzen geschlachtet hat,
8und zwar, wenn man ihn auf Grund [des Gesetzes] vom Vieh und seinem Jungen, nicht aber des Götzendienstes gewarnt hat. R. Šimo͑n b. Laqiš aber ist der Ansicht, da er frei wäre, falls man ihn gewarnt hätte, so ist er frei, auch wenn man ihn nicht gewarnt hat.
9Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn als R. Dimi kam, sagte er: Wenn jemand ein mit der Todesstrafe oder mit Geißelung belegtes Verbot versehentlich und etwas anderes begangen hat, so ist er, wie R. Joḥanan sagt, schuldig, und wie Reš Laqiš sagt, frei.
10R. Joḥanan sagt, er sei schuldig, denn man hat ihn nicht gewarnt; Reš Laqiš sagt, er sei frei, denn da er frei wäre, falls man ihn gewarnt hätte, so ist er frei, auch wenn man ihn nicht gewarnt hat.
11Und beides ist nötig. Würde nur das eine gelehrt worden sein, so könnte man glauben, R. Šimo͑n b. Laqiš vertrete seine Ansicht nur bei diesem, während er beim anderen R. Joḥanan beipflichte.
12Und würde er nur das andere gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Joḥanan vertrete seine Ansicht nur bei diesem, während er bei jenem R. Šimo͑n b. Laqiš beipflichte. Daher ist beides nötig.
13Ist denn die Schlachtung der Kuh der Entsündigung eine ungültige, es wird ja gelehrt, R. Šimo͑n sagt, die [rote] Kuh sei als Speise verunreinigungsfähig, weil sie eine Zeit der Tauglichkeit hatte,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.