Chullin — Blatt 82a
1und R. Šimo͑n b. Laqiš erklärte, R. Šimo͑n sei der Ansicht, die [rote] Kuh könne noch dann ausgelöst werden, wenn sie sich bereits auf dem Herrichtungsplatze befindet!? R. Šamen b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans: Der Fall von der Kuh der Entsündigung ist keine Mišna.
2Ist denn die Schlachtung des genickbrochenen Kalbes keine gültige, wir haben ja gelernt, wenn der Totschläger vor dem Genickbrechen gefunden wird, komme es in die Herde und weide!? R. Šimo͑n b. Laqiš erwiderte im Namen R. Jannajs: Der Fall vom genickbrochenen Kalbe ist keine Mišna.
3Kann R. Jannaj dies denn gesagt haben, R. Jannaj sagte ja: Ich hörte diesbezüglich eine Zeitgrenze, habe sie aber vergessen; die Genossen meinen jedoch, das Hinabbringen zum Felstale mache es verboten.
4Wenn dem nun so ist, so sollte er erwidert haben, das eine vor dem Hinabbringen und das andere nach dem Hinabbringen!?
5R. Pinḥas, Sohn des R. Ami, erwiderte: Wir haben die Erwiderung, der Fall vom genickbrochenen Kalbe sei keine Mišna, im Namen des R. Šimo͑n b. Laqiš gelernt. R. Aši sagte: Als wir bei R. Papi waren, warfen wir folgendes ein: Kann R. Šimo͑n b. Laqiš dies denn gesagt haben,
6es wurde ja gelehrt: Die Vögel des Aussätzigen werden verboten, wie R. Joḥanan sagt, vom Schlachten ab, und wie R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, vom Nehmen ab. Hierzu sagten wir, der Grund des R. Šimo͑n b. Laqiš sei,
7weil er es aus [dem Wort] nehmen folgert, das auch beim genickbrochenen Kalbe gebraucht wird.
8Vielmehr, sagte R. Ḥija b. Abba, ist es R. Joḥanan, welcher erklärte, der Fall vom genickbrochenen Kalbe sei keine Mišna.
9HABEN ZWEI PERSONEN EINE KUH UND IHR KALB GEKAUFT, SO SCHLACHTE DER ZUERST, DER ZUERST GEKAUFT HAT; IST IHM DER ANDERE ZUVORGEKOMMEN, SO HAT ER DEN VORTEIL.
10GEMARA. R. Joseph sagte: Dies nur in zivilrechtlicher Hinsicht. Es wird gelehrt: Ist ihm der andere zuvorgekommen, so war er hurtig und hat den Vorteil. Er war hurtig, denn er hat kein Verbot übertreten; er hat den Vorteil, denn er kann Fleisch essen.
11HAT JEMAND EINE KUH UND NACHHER IHRE BEIDEN KÄLBER GESCHLACHTET, SO ERHÄLT ER ACHTZIG [GEISSELHIEBE], WENN ABER DIE BEIDEN KÄLBER UND NACHHER [DIE KUH], SO ERHÄLT ER VIERZIG [GEISSELHIEBE].
12HAT ER [DIE KUH], IHR JUNGES UND DAS JUNGE IHRES JUNGEN GESCHLACHTET, SO ERHÄLT ER ACHTZIG [GEISSELHIEBE], WENN ABER [DIE KUH], DAS JUNGE IHRES JUNGEN UND NACHHER IHR JUNGES, SO ERHÄLT ERVIERZIG [GEISSELHIEBE]; SYMMACHOS SAGT IM NAMEN R. MEÍRS, ER ERHALTE ACHTZIG.
13GEMARA. Weshalb denn, der Allbarmherzige sagt ja: es und sein Junges, nicht aber das Junge und es!? – Dies ist nicht einleuchtend, denn es wird gelehrt: Es und sein Junges; ich weiß dies nur vom [Vieh] und seinem Jungen, woher dies vom Jungen und seiner Mutter?
14Wenn es heißt: sollt ihr nicht sehlachten, so sind es ja zwei, und dies kann in dem Falle vorkommen, wenn einer die Kuh, einer ihre Mutter und einer ihr Junges geschlachtet hat; die beiden letzteren sind schuldig.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.