Chullin — Blatt 85a
1Vielmehr, in einem Zweifel, ob es ein Mann oder ein Weib ist
2R. Jose vertritt hierbei seine Ansicht, denn er sagt, auch wenn es zweifellos ein Weib ist, blase sie. Es wird nämlich gelehrt: Den Söhnen Jisraéls, nur diese stützen, nicht aber die Töchter Jisraéls.
3R. Jose und R. Šimo͑n sagen. Weibern sei das Stützen freigestellt.
4Rabina sagte: Auch nach der Ansicht der Rabbanan ist dagegen ein Einwand zu erheben: wohl gilt dies vom Posaunenblasen, weil es, wenn es entschieden zu erfolgen hat, im Tempel den Šabbath verdrängt, während beim Bedecken dies überhaupt nicht vorkommt.
5«R. Elea͑zar ha-Qappar Berabbi richtete folgende Erwiderung: Wohl gilt dies von der Beschneidung, die in den Festnächten keine Geltung hat.» Hat sie denn nur in den Festnächten keine Geltung und in den übrigen Nächten wohl!?
6Vielmehr, wohl gilt dies von der Beschneidung, die nachts keine Geltung hat wie am Tage, während das Bedecken nachts wie am Tage Geltung hat. R. Abba sagte: Dies ist eines von den Dingen, von welchen R. Ḥija sagte, er habe dagegen keine Erwiderung, während R. Elea͑zar ha-Qappar Berabbi dagegen eine Erwiderung richtete.
7WENN MAN ES GESCHLACHTET HAT UND ES TOTVERLETZT BEFUNDEN WIRD, ODER WENN MAN FÜR EINEN GÖTZEN PROFANES INNERHALB, HEILIGES AUSSERHALB ODER EIN ZU STEINIGENDES WILD ODER GEFLÜGEL GESCHLACHTET HAT, SO IST MAN NACH R. MEÍR VERPFLICHTET UND NACH DEN WEISEN FREI.
8WENN MAN ES SCHLACHTET UND ES AAS UNTER SEINER HAND WIRD, ODER WENN MAN ES METZELT ODER IHM [DIE GURGEL] AUSREISST, SO BRAUCHT MAN ES NICHT ZU BEDECKEN.
9GEMARA. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Rabbi gefiel die Ansicht R. Meírs beim [Gesetze vom] Vieh und seinem Jungen, und lehrte sie im Namen der Weisen, und die Ansicht R. Šimo͑ns beim [Gesetze vom] Bedecken des Blutes, und lehrte sie im Namen der Weisen.
10Was ist der Grund R. Meírs beim [Gesetze vom] Vieh und seinem Jungen? R. Jehošua͑ b. Levi erwiderte: Er folgert aus [dem Ausdrucke] schlachten, der auch beim außerhalb Geschlachteten gebraucht wird;
11wie bei diesem das ungültige Schlachten als Schlachten gilt, ebenso gilt auch hierbei das ungültige Schlachten als Schlachten.
12Was ist der Grund R. Šimo͑ns? R. Mani b. Paṭiš erwiderte: Er folgert aus [den Worten] schlachte eine Schlachtung und richte her; wie es da eine taugliche Schlachtung war, ebenso ist auch hierbei eine taugliche Schlachtung zu verstehen.
13Sollte es R. Meír ebenfalls aus [dein Ausdruck] schlachte folgern!? – Man vergleiche šeḥiṭa mit šeḥiṭa. nicht aber šeḥiṭa mit ṭebiḥa.
14Welchen Unterschied gibt es denn hierbei, in der Schule R. Jišma͑éls folgerten sie ja aus: wenn der Priester wiederkommt, und wenn der Priester hineingeht, denn ‘kommen’ und ‘gehen’ sei dasselbe!?
15Dies nur, wenn kein gleiches [Wort] vorhanden ist, ist aber ein gleiches vorhanden, so folgere man vom gleichen.
16Sollte R. Šimo͑n ebenfalls vom außerhalb Geschlachteten folgern!? – Man folgere hinsichtlich des Profanen vom Profanen, nicht aber hinsichtlich des Profanen vom Heiligen.
17Und R. Meír!? – Hat etwa [das Gesetz] vom Vieh und seinen Jungen beim Heiligen keine Geltung!? Deshalbsagte auch R. Ḥija, Rabbi gefiel die Ansicht R. Meírs beim [Gesetze vom] Vieh und seinem Jungen, und er lehrte sie im Namen der Weisen.
18Was ist der Grund R. Meírs beim [Gesetze vom] Bedecken des Blutes? R. Šimo͑n b. Laqiš erwiderte: Er folgert dies aus [dem Ausdruck] schütten, der auch beim außerhalb Geschlachteten gebraucht wird; wie da das ungültige Schlachten als Schlachten gilt, ebenso gilt auch hierbei das ungültige Schlachten als Schlachten.
19Und der des R. Šimo͑n? – Es heißt: das gegessen wird. – Und R. Meír!? – Dies schließt das unreine Geflügel aus. – Und R. Šimo͑n!? – Vom unreinen Geflügel gilt dies wohl deshalb, weil es nicht gegessen werden darf, und auch das totverletzte darf nicht gegessen werden.
20Deshalb sagte auch R. Ḥija, Rabbi gefiel die Ansicht R. Šimo͑ns beim [Gesetze vom] Bedecken des Blutes, und er lehrte sie im Namen der Weisen.
21R. Abba sagte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.