Eruvin — Blatt 102b
1wenn die Schräge keine Handbreite beträgt, beträgt aber die Schräge eine Handbreite, so wird auch die Schräge des Zeltes als Zelt betrachtet.
2Ferner sagte R.Šešeth, Sohn des R.Idi: Der [breite] Filzhut ist erlaubt. – Es wird ja aber gelehrt, er sei verboten!? – Das ist kein Widerspruch; das eine, wenn [die Krämpe] eine Handbreite hat, das andere, wenn sie keine Handbreite hat. –
3Demnach ist es verboten, das Gewand eine Handbreite [über den Kopf] hängen zu lassen!? –
4Vielmehr, das ist kein Widerspruch; das eine, wenn er fest sitzt, das andere, wenn er lose sitzt.
5MAN DARF IM TEMPEL DIE UNTERE ANGEL [IN DIE PFANNE] EINHEBEN, NICHT ABER IN DER PROVINZ; DIE OBERE IST DA UND DORT VERBOTEN. R.JEHUDA SAGT, DIE OBERE IM TEMPEL UND DIE UNTERE AUCH IN DER PROVINZ.
6GEMARA. Die Rabbanan lehrten; Man darf im Tempel die Türangel eines Schreines, einer Truhe und eines Schrankes einheben, in der Provinz darf man sie nur hineinstoßen; die obere [Angel] darf man weder da noch dort einheben, mit Rücksicht darauf, man könnte sie befestigen; hat man sie befestigt, so ist man ein Sündopfer schuldig.
7[Die Türangel] eines Brunnens, einer Zisterne und eines Anbaues darf man nicht einheben; hat man sie eingehoben, so ist man ein Sündopfer schuldig.
8MAN DARF IM TEMPEL EIN PFLASTER WIEDER AUFLEGEN, NICHT ABER IN DER PROVINZ; ERSTMALIG IST ES DA UND DORT VERBOTEN.
9GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Pflaster sich von einer Wunde loslöst, so darf man es am Šabbath wieder auflegen; R.Jehuda sagt, hat es sich nach unten verschoben, dürfe man es nach oben schieben, wenn nach oben, dürfe man es nach unten schieben. Ferner darf man einen Teil des Pflasters lösen und die Öffnung der Wunde abwischen, dann einen anderen Teil des Pflasters lösen und die Öffnung der Wunde abwischen;
10das Pflaster selbst aber darf man nicht abwischen, weil man dabei zerreibt; hat man zerrieben, so ist man ein Sündopfer schuldig.
11R.Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist wie R.Jehuda. R.Ḥisda sagte: Dies nur, wenn es auf einem Geräte liegen bleibt, wenn aber auf der Erde, so stimmen alle überein, daß es verboten sei.
12Mar b.R.Aši erzählte: Einst stand ich vor meinem Vater, als ihm [ein Pflaster] auf das Polster fiel, und er heftete es wieder an. Da sprach ich zu ihm: Hält denn der Meister nichts von dem, was R. Ḥisda gesagt hat, daß der Streit nur über den Fall besteht, wenn es auf einem Geräte liegen bleibt, wenn aber auf der Erde, sei es verboten, und Šemuél sagte, die Halakha sei wie R.Jehuda!?
13Er erwiderte: Ich halte nichts davon.
14MAN DARF IM TEMPEL EINESAITE ZUSAMMENKNOTEN, JEDOCH NICHT IN DER PROVINZ; ANFÄNGLICH [EINE SPANNEN] IST DA UND DORT VERBOTEN.
15GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn die Saite einer Zither platzte, knotete er sie nicht zusammen, sondern machte eine Schleife!? – Das ist kein Widerspruch; eines nach den Rabbanan, und eines nach R.Elie͑zer.
16Nach R.Elie͑zer, welcher sagt, die Zubereitungen eines Gebotes verdrängen den Šabbath, darf man sie knoten, und nach den Rabbanan, welche sagen, sie verdrängen ihn nicht, darf man nur eine Schleife machen. –
17Wenn nach R.Elie͑zer, so sollte es auch anfänglich [erlaubt] sein!? –
18Vielmehr, das ist kein Widerspruch; eines nach R.Jehuda und eines nach den Rabbanan. –
19R.Jehuda vertritt wohl hierbei die Ansicht
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.