Eruvin — Blatt 11b

1das Rutengeflecht mache erlaubt bei der Mischfrucht, nicht aber beim Šabbathgesetze, und R.Joḥanan sagte, wie es beim Šabbathgesetze nicht als Zaun gilt, ebenso gelte es nicht als Zaun bezüglich der Mischfrucht.

2Allerdings braucht Reš Laqiš sich nicht in einem Widerspruche zu befinden, denn das eine ist seine eigene Ansicht und das andere die seines Lehrers, R.Joḥanan aber befindet sich ja in einem Widerspruche!?

3Richtig wäre es allerdings, wenn du sagen würdest, jene Lehre handle von dem Falle, wenn man sie oben, und diese von dem Falle, wenn man sie an der Seite [gelegt hat], wie ist es aber zu erklären, wenn du sagst, beide von dem Falle, wenn an der Seite!? –

4Tatsächlich beide von dem Falle, wenn an der Seite, jedoch jene, wenn [die Stangen] nur zehn [Ellen von einander entfernt sind], diese aber, wenn mehr als zehn. –

5Woher entnimmst du, daß [bei der Mischfrucht] zwischen zehn und mehr als zehn unterschieden wird? – R.Joḥanan sprach zu Reš Laqiš: Hat sich etwa nicht folgendes zugetragen? Einst kam R.Jehošua͑ zu R.Joḥanan b. Nuri, um bei ihm die Tora zu studieren, obgleich er selber im Gesetze von der Mischfrucht kundig war, und er traf ihn zwischen den Bäumen sitzen. Da spannte er eine Ranke von einem Baume zum anderen aus und sprach zu ihm: Meister, dürfte man da [Saaten] säen, wenn hier Weinstöcke wären? Dieser erwiderte: Bei zehn [Ellen] ist es erlaubt, wenn mehr als zehn, so ist es verboten.

6In welchem Falle: wollte man sagen, wenn man sie oben [spannt], wieso ist es, wenn mehr als zehn, verboten, es wird ja gelehrt, daß, wenn da Spitzpflöcke sind und man sie oben durch ein Rutengeflecht verbindet, es erlaubt sei, auch wenn sie mehr als zehn [Ellen von einander entfernt] sind!?

7Wahrscheinlich an der Seite, dennoch sagte er ihm, daß es bei zehn erlaubt sei, und wenn mehr als zehn, verboten. Schließe hieraus.

8Der Text. R.Ḥisda sagte: Wenn man die Form des Türrahmens an der Seite macht, so ist dies nichts.

9Ferner sagte R.Ḥisda: Der Türrahmen, von dem sie sprechen, muß fest sein, daß er eine Tür halten kann, wenn auch eine Tür aus Stroh.

10Reš Laqiš sagte im Namen R.Jannajs: Der Türrahmen muß auch ein Kennzeichen für die Türangel haben. – Was ist dies für ein Kennzeichen? R.Ivja erwiderte: Eine Angelpfanne.

11R.Aḥa, Sohn R.Ivjas, traf die Schüler R.Ašis und fragte sie: Sagte der Meister etwas über die Form des Türrahmens? Diese erwiderten: Er sagte nichts.

12Es wird gelehrt: Die Form des Türrahmens, von dem sie sprechen, besteht aus einer Stange an der einen Seite, einer Stange an der anderen Seite und einer Stange über diesen. – Müssen sie einander berühren oder brauchen sie es nicht? R.Naḥman sagte, sie brauchen einander nicht zu berühren; R.Šešeth sagte, sie müssen einander berühren.

13Einst traf R. Naḥman beim Exilarchen eine Entscheidung nach seiner Ansicht; da sprach R.Šešeth zu seinem Diener R.Gada: Geh, ziehe [die Pfähle] heraus und wirf sie fort. Dieser ging hin, zog sie heraus und warf sie fort; als aber die Leute des Exilarchen ihn bemerkten, sperrten sie ihn ein. Hierauf ging R.Šešeth zur Tür und sprach: Gada, komm heraus. Da kam er heraus.

14R.Šešeth traf Rabba b.Šemuél und fragte ihn: Hat der Meister etwas über die Form des Türrahmens gelernt? Dieser erwiderte: Jawohl, ich habe folgendes gelernt: Die Bogentür ist nach R.Meír zur Mezuza pflichtig und nach den Weisen frei; sie stimmen jedoch überein, daß, wenn die Schenkel zehn [Handbreiten] haben, sie pflichtig sei.

15Abajje sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn [die ganze Tür] zehn [Handbreiten] hoch ist, die Schenkel aber keine drei [Handbreiten hoch] sind, oder die Schenkel drei [hoch] sind, [die ganze Tür aber] keine zehn [Handbreiten] hoch ist, dies nichts sei;

16sie streiten vielmehr über den Fall, wenn die Schenkel drei und [die ganze Tür] zehn [Handbreiten] hoch sind, [die Bogenspitze] aber keine vier [Handbreiten] breit ist, jedoch Raum vorhanden ist, sie auf vier zu erweitern;

17R.Meír ist der Ansicht, man erweitere sie zur Ergänzung, und die Rabbanan sind der Ansicht, man erweitere sie nicht zur Ergänzung.

18DER VORSCHRIFTSMÄSSIGE DURCHGANG BESTEHT, WIE DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, AUS EINEM PFOSTEN UND EINEM QUERBALKEN, UND WIE DIE SCHULE HILLELS SAGT, AUS EINEM PFOSTEN ODER EINEM QUERBALKEN; R.ELIEZER SAGT, AUS ZWEI PFOSTEN.

19EIN SCHÜLER SPRACH VOR R.A͑QIBA IM NAMEN R.JIŠMA͑ÉLS: DIE SCHULE ŠAMMAJS UND DIE SCHULE HILLELS STREITEN NICHT ÜBER EINEN DURCHGANG, DER WENIGER ALS VIER ELLEN [BREIT] IST, OB ER DURCH EINEN PFOSTEN ODER EINEN QUERBALKEN ERLAUBT WIRD; SIE STREITEN NUR ÜBER EINEN VON VIER BIS ZEHN ELLEN BREITEN: DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, PFOSTEN UND QUERBALKEN, UND DIE SCHULE HILLELS SAGT, PFOSTEN ODER QUERBALKEN. R.A͑QIBA ENTGEGNETE: SIE STREITEN ÜBER DEN EINEN UND DEN ANDEREN.

20GEMARA. Also weder nach Ḥananja noch nach dem ersten Tanna!?

21R.Jehuda erwiderte: Er meint es wie folgt: wie ist der geschlossene Durchgang vorschriftsmäßig? Die Schule Šammajs sagt, Pfosten und Querbalken, die Schule Hillels sagt, Pfosten oder Querbalken. –

22«Die Schule Šammajs sagt, Pfosten und Querbalken.» Demnach wäre die Schule Šammajs der Ansicht, nach der Tora seien vier Wände erforderlich? –

23Nein, wegen des Werfens ist man schon bei drei [Wänden] schuldig, das Tragen ist aber nur [dann erlaubt], wenn vier vorhanden sind. –

24«Die Schule Hillels sagt, Pfosten oder Querbalken.» Demnach wäre die Schule Hillels der Ansicht, nach der Tora seien drei Wände erforderlich? –

25Nein, wegen des Werfens ist man schon bei zwei [Wänden] schuldig, das Tragen ist aber nur [dann erlaubt], wenn drei vorhanden sind.

26R.ELIE͑ZER SAGT, AUS ZWEI PFOSTEN. Sie fragten: Meint R.Elie͑zer zwei Pfosten und einen Querbalken, oder meint er zwei Pfosten ohne Querbalken? –

27Komm und höre: Einst besuchte R.Elie͑zer seinen Schüler R.Jose b.Perida

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.