Eruvin — Blatt 12b
1Dies gilt nur von dem Falle, wenn eine Schwelle noch zurückbleibt.
2R.Jehuda sagte: Wirft jemand etwas in eine mit einem Pfosten versehene Durchgangsgasse, [deren Anwohner] sich nicht vereinigt haben, so ist er schuldig; ist sie mit einem Querbalken versehen, so ist er frei.
3R.Šešeth wandte ein: Nur dann, wenn [die Anwohner] sich nicht vereinigt haben, wenn sie sich aber vereinigt haben, so ist er schuldig, auch wenn sie mit einem Querbalken versehen ist, – kann dieser Laib sie denn zum Privat- oder öffentlichen Gebiete machen,
4es wird ja gelehrt, daß, wenn jemand etwas in einen gemeinsamen Vorhof oder in eine Durchgangsgasse, die nicht offen ist, wirft, er schuldig sei, einerlei ob sie sich durch einen E͑rub vereinigt haben oder nicht!? –
5Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R.Jehuda sagte: Wirft jemand etwas in eine mit einem Pfosten versehene Durchgangsgasse, die zur Vereinigung nicht geeignet ist, so ist er schuldig; ist sie mit einem Querbalken versehen, so ist er frei.
6Demnach ist er der Ansicht, der Pfosten gelte als Wand und der Querbalken als Kennzeichen. Ebenso sagte auch Rabba, der Pfosten gelte als Wand und der Querbalken als Kennzeichen. Raba aber sagte, sowohl der eine als auch der andere gelte als Kennzeichen.
7R.Ja͑qob b.Abba wandte gegen Raba ein: Wirft jemand etwas in eine Durchgangsgasse, so ist er schuldig, wenn sie einen Pfosten hat, wenn aber nicht, so ist er frei!? –
8Er meint es wie folgt: wenn sie nur eines Pfostens benötigt, so ist der Werfende schuldig, wenn aber eines Pfostens und noch etwas dazu, so ist der Werfende frei.
9Jener wandte ferner gegen ihn ein: Noch mehr sagte R.Jeliuda: Wer zwei [gegenüberliegende] Häuser auf beiden Seiten der Straße hat, darf an beiden Enden je einen Pfosten oder je einen Querbalken setzen und in der Mitte nehmen und geben.
10Jene sprachen zu ihm: Auf diese Weise kann man für das öffentliche Gebiet keinen E͑rub machen!? –
11R.Jehuda ist (da) der Ansicht, daß nach der Tora zwei Wände genügen.
12R.Jehuda sagte im Namen Rabhs: Ist die Durchgangsgasse ebenso lang wie breit, so ist [für den Durchgang] ein Pfosten von irgend welcher Breite nicht ausreichend. R.Ḥija b.Aši sagte im Namen Rabhs: Ist die Durchgangsgasse ebenso lang wie breit, so ist [für den Durchgang] ein eine Handbreite breiter Querbalken nicht ausreichend.
13R.Zera sprach: Wie genau sind doch die Lehren der Greise; da die Länge und die Breite gleichmäßig sind, so gleicht er einem Vorhofe, und für den Vorhof ist Querbalken oder Pfosten nicht ausreichend, sondern ein Pfeiler von vier [Handbreiten].
14R.Zera sprach: Ich würde folgenden Einwand erhoben haben: soll doch dieser Pfosten als Pfeiler von irgend welcher Breite betrachtet werden und zulässig sein!? –
15Ihm entging das, was R.Asi im Namen R.Joḥanans gesagt hat, daß nämlich der Pfeiler des Vorhofes vier [Handbreiten] haben müsse.
16R.Naḥman sagte: Es ist uns überliefert, daß eine Durchgangsgasse, für die Pfosten und Querbalken ausreichend sind, länger als breit sein muß und Häuser und Vorhöfe in diese münden müssen, und daß ein Vorhof, für den nicht Querbalken und Pfosten ausreichen, sondern ein vier [Handbreiten] breiter Pfeiler, viereckig sein muß. –
17Nur viereckig und nicht rund!? – Nein, er meint es wie folgt: ist er länger als breit, so ist er eine Durchgangsgasse, und für eine Durchgangsgasse sind auch Pfosten und Querbalken ausreichend, wenn aber nicht, so ist er ein Vorhof. –
18Um wieviel [muß er länger sein]? – Šemuél dachte zu sagen, er müsse zweimal so lang als breit sein, da sprach Rabh zu ihm: Mein Freund sagte, auch irgend wieviel.
19EIN SCHÜLER SPRACH IM NAMEN R.JIŠMA͑ÉLS &C.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.